Europäische Union

76/373/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG vom 28. April 1975 (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31976D0373 76/373/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG vom 28. April 1975 (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 102 vom 15/04/1976 S. 0019 - 0020 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. März 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG vom 28. April 1975 (Nur der englische Text ist verbindlich) (76/373/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten, insbesondere auf den Artikel 13 (1), gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere auf den Artikel 18 Absatz 3 (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 22. Oktober 1975 gemäß Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 72/159/EWG folgende Rechtsverordnungen des Ministers für Landwirtschaft, Fischerei und Forsten, mitgeteilt: England und Wales: 1972 Nr. 1616, 1972 Nr. 1617, 1974 Nr. 1794, 1975 Nr. 1140, 1973 Nr. 828, 1973 Nr. 829, 1974 Nr. 1997; Schottland: 1972 Nr. 1659, 1972 Nr. 1660, 1974 Nr. 1863, 1975 Nr. 1418 ; 1973 Nr. 866, 1973 Nr. 867, 1974 Nr. 1906; Nordirland: 1972 Nr. 1618, 1972 Nr. 1619, 1974 Nr. 1795, 1975 Nr. 1141, 1973 Nr. 830, 1973 Nr. 831, 1974 Nr. 1996. Diese Verordnungen, die vor dem Wirksamwerden der Richtlinie 75/268/EWG zur Anwendung gelangt sind, sehen die Gewährung von Prämien für die Haltung von Zuchtkühen und Schafen in benachteiligten Gebieten, die in der Richtlinie 75/276/EWG aufgeführt sind, vor. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat weiterhin am 6. November 1975 den Entwurf einer Verordnung über die Viehzucht in Berggebieten (Ausgleichszulagen) 1975 mitgeteilt, die die vorstehend aufgeführten Rechtsverordnungen mit Wirkung vom 1. Januar 1976 ablösen wird ; zu diesem Entwurf hat die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 1976 festgestellt, daß er den Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit der Richtlinie 75/268/EWG und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhanges zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auch für die im Jahre 1975 durchgeführten Maßnahmen erfuellt sind. Wesentliches Ziel der Richtlinie 75/268/EWG ist es, in den vom Rat festgelegten Berggebieten und benachteiligten Gebieten die Fortführung der Ausübung landwirtschaftlicher Erwerbstätigkeiten und somit die Erhaltung eines Minimums an Bevölkerungsdichte oder die Erhaltung der Landschaft sicherzustellen. Die Richtlinie 75/268/EWG ermächtigt daher die Mitgliedstaaten, in diesen Gebieten eine Beihilferegelung zugunsten der landwirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen einzuführen. Diese Beihilferegelung kann in der Gewährung einer Zulage zum Ausgleich der ständigen natürlichen Nachteile an landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die sich verpflichten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Richtlinie noch mindestens fünf Jahre auszuüben, bestehen ; sie berechnet sich im Falle der Rinder-, Schaf- und Ziegenhaltung nach Maßgabe des Umfangs des Viehbestandes und kann nicht mehr als 50 Rechnungseinheiten je GVE und 50 Rechnungseinheiten je ha Futteranbaufläche betragen, ohne daß (1)ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. sie jedoch geringer als 15 Rechnungseinheiten je GVE sein darf. Zusätzlich zu den in den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten ergänzende Bedingungen oder Beschränkungen für die Gewährung der Ausgleichszulage festlegen. Die genannten Verordnungen entsprechen im wesentlichen bereits der Zielsetzung und den Bedingungen der Richtlinie 75/268/EWG. Sie sehen jedoch noch nicht die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG genannte Verpflichtung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, die die Ausgleichszulage erhalten, die landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit noch mindestens fünf Jahre auszuüben, vor ; sie lassen darüber hinaus auch für England und Wales und für Nordirland die Möglichkeit zu, daß in einigen wenigen Fällen die Ausgleichszulage geringfügig höher als 50 Rechnungseinheiten je ha Futteranbaufläche ist. In diesen beiden Punkten müssen die genannten Verordnungen gemäß Artikel 5 Satz 2 und Artikel 17 der Richtlinie 75/268/EWG innerhalb Jahresfrist nach Wirksamwerden dieser Richtlinie angepasst werden ; der oben genannte Entwurf einer Verordnung über die Viehzucht in Berggebieten (Ausgleichszulage) 1975 sieht die entsprechenden Anpassungen bereits vor. Was die Verpflichtung des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG anbelangt, so ist es möglich, die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen die Empfänger der Prämien anläßlich der Gewährung der Ausgleichszulage im Jahre 1976 die genannte Verpflichtung eingehen. Was die Möglichkeit der geringfügigen Überschreitung des gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG zulässigen Hoechstbetrages von 50 Rechnungseinheiten je ha in England und Wales und in Nordirland anbelangt, so kommt dieser Überschreitung des zulässigen Hoechstbetrages der Ausgleichszulage nur eine sehr geringe Bedeutung zu, so daß vorbehaltlich der entsprechenden Anpassung im Jahre 1976 die Feststellung möglich ist, daß trotz dieser mit der Richtlinie nicht zu vereinbarenden Überschreitung und unter Berücksichtigung der Übergangszeit gemäß Artikel 17 der Richtlinie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der genannten Verordnungen im Jahre 1975 gerechtfertigt ist. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs am 22. Oktober 1975 mitgeteilten und in den Erwägungsgründen im einzelnen aufgeführten Verordnungen erfuellen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG und Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten Maßnahme im Jahre 1975. Artikel 2 Der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, beteiligt sich an den Ausgaben für diejenigen Prämien, - die im Jahre 1975 an landwirtschaftliche Betriebsinhaber gewährt worden sind, die anläßlich der Gewährung einer Ausgleichszulage im Jahre 1976 die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG vorgesehene Verpflichtung eingehen, - in England und Wales und in Nordirland, die den gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG zulässigen Hoechstbetrag von 50 Rechnungseinheiten je GVE und ha Futteranbaufläche nicht überstiegen haben. Artikel 3 Diese Entscheidung wird an dem Tage wirksam, an dem die Entscheidung der Kommission zu den im Vereinigten Königreich im Jahre 1976 angewendeten Maßnahmen zur Durchführung des Titels II der Richtlinie 75/268/EWG wirksam wird. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 3. März 1976 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.