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80/828/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. August 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters der Geräte ,,Conviron-Plant Growth Cabinet, model E 8Vh" , ,,Conviron-Chemical Drier, model CD 50" und ,,Conviron-Camless Solid State Programmer, model CP-240 TH"

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Avis juridique important | 31980D0828 80/828/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. August 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters der Geräte ,,Conviron-Plant Growth Cabinet, model E 8Vh" , ,,Conviron-Chemical Drier, model CD 50" und ,,Conviron-Camless Solid State Programmer, model CP-240 TH" Amtsblatt Nr. L 244 vom 16/09/1980 S. 0018 - 0018 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0074 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. August 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters der Geräte "Conviron-Plant Growth Cabinet, model E 8 Vh", "Conviron-Chemical Drier, model CD 50" und "Conviron-Camleß Solid State Programmer, model CP-240 TH" (80/828/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die britische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 4. März 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob die Geräte "Conviron-Plant Growth Cabinet, model E 8 VH", "Conviron-Chemical Drier, model CD 50" und "Conviron-Camleß Solid State Programmer, model CP-240 TH", die zu Untersuchungen des Pflanzenwachstums unter kontrollierten Umweltbedingungen und zur Feststellung der Vorteile der Keimruhe bei Weizen verwendet werden, wissenschaftlichen Charakter besitzen und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 9. Juli 1980 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich bei den Geräten um eine Pflanzenwachtsumskammer, einen chemischen Trockenapparat und eine elektronische Programmiervorrichtung handelt. Diese Geräte besitzen nicht die objektiven Merkmale von für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräten ; ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die Verwendung, die die Geräte in diesem speziellen Fall finden, allein kann ihnen nicht den Charakter von wissenschaftlichen Geräten verleihen, und sie können somit nicht als wissenschaftliche Geräte angesehen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Geräte "Conviron-Plant Growth Cabinet, model E 8VH", "Conviron-Chemical Drier, model CD 50" und "Conviron-Camleß Solid State Programmer, model CP-240 TH" sind nicht als wissenschaftliche Geräte anzusehen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 1. August 1980 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.