Europäische Union

2012/738/EU: Beschluss des Rates vom 13. November 2012 über den Abschluss des Ernährungshilfe-Übereinkommens im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0738. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dreißig Tagen nach der formellen Tagung übermittelt. Artikel 10 Sekretariat (1)   Der Ausschuss benennt im Einklang mit den Verfahrens- und Durchführungsregeln ein Sekretariat und nimmt dessen Dienste in Anspruch. Der Ausschuss ersucht den Internationalen Getreiderat, sein Sekretariat anfangs als Sekretariat des Ausschusses nutzen zu dürfen. (2)   Das Sekretariat nimmt die in diesem Übereinkommen und in den Verfahrens- und Durchführungsregeln genannten Aufgaben sowie etwaige administrative Aufgaben einschließlich der Bearbeitung und Verteilung von Unterlagen und Berichten wahr und übt weitere vom Ausschuss geforderte Funktionen aus. Artikel 11 Beilegung von Streitigkeiten Der Ausschuss bemüht sich um die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder der Verfahrens- und Durchführungsregeln, einschließlich Beanstandungen wegen Nichterfüllung der in diesem Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen. Artikel 12 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung Dieses Übereinkommen liegt vom 11. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 am Sitz der Vereinten Nationen in New York auf zur Unterzeichnung durch Argentinien, Australien, das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Dänemark, die Republik Estland, die Europäische Union, die Republik Finnland, die Französische Republik, die Hellenische Republik, Irland, die Italienische Republik, Japan, Kanada, die Republik Kroatien, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, das Königreich Norwegen, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, das Königreich Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Republik Zypern. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jeden Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Artikel 13 Beitritt (1)   Sollten ein in Artikel 12 genannter Staat oder die Europäische Union dieses Übereinkommen bis Ablauf der Unterzeichnungsfrist nicht unterzeichnet haben, so kann der Beitritt jederzeit später erfolgen. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. (2)   Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel 15 in Kraft getreten ist, liegt es für jeden nicht in Artikel 12 genannten Staat und für jedes gesonderte Zollgebiet, das in der Wahrnehmung seiner Außenhandelsbeziehungen volle Handlungsfreiheit besitzt und mit einem Beschluss des Ausschusses als geeignet anerkannt wird, zur Unterzeichnung auf. Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Artikel 14 Notifikation der vorläufigen Anwendung Die in Artikel 12 genannten Staaten und die Europäische Union sowie wie jeder Staat und jedes mit Beschluss des Ausschusses nach Artikel 13 Absatz 2 als geeignet anerkannte gesonderte Zollgebiet, können, wenn sie beabsichtigen, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, aber noch keine Urkunde hinterlegt haben, beim Verwahrer jederzeit eine Notifikation der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens hinterlegen. Das Übereinkommen gilt ab dem Datum der Hinterlegung der Notifikation vorläufig für den betreffenden Staat, das betreffende gesonderte Zollgebiet bzw. die Europäische Union. Artikel 15 Inkrafttreten (1)   Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, sofern bis 30. November 2012 fünf Unterzeichner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben. (2)   Tritt dieses Übereinkommen nicht nach Absatz 1 in Kraft, so können die Unterzeichner, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt haben, sowie Staaten oder die Europäische Union, die Beitrittsurkunden nach Artikel 13 Absatz 1 hinterlegt haben, einstimmig beschließen, dass das Übereinkommen zwischen ihnen in Kraft treten soll. (3)   Haben ein Staat, ein gesondertes Zollgebiet oder die Europäische Union das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder sind ihm beigetreten, nachdem es in Kraft getreten ist, tritt das Übereinkommen für die Betreffenden mit dem Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 16 Beurteilungs- und Änderungsverfahren (1)   Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann eine Vertragspartei jederzeit eine Beurteilung der Sachdienlichkeit des Übereinkommens oder Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden den Vertragsparteien mindestens sechs Monate im Voraus vom Sekretariat übermittelt und auf der ersten formellen Tagung des Ausschusses erörtert, die nach Ablauf der Benachrichtigungsfrist stattfindet. (2)   Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens werden mit Beschluss des Ausschusses angenommen. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien und den Verwahrer von Änderungsvorschlägen, die vom Ausschuss angenommen wurden. Der Verwahrer übermittelt die angenommenen Änderungen den Vertragsparteien. (3)   Die Notifikation über die Zustimmung zu einer Änderung wird dem Verwahrer übermittelt. Eine angenommene Änderung tritt für diejenigen Vertragsparteien, die eine solche Notifikation übermittelt haben, neunzig Tage nach dem Datum in Kraft, zu dem der Verwahrer derartige Notifikationen von mindestens vier Fünfteln der Vertragsparteien erhalten hat, die diesem Übereinkommen bis zum Datum der Annahme der Änderung durch den Ausschuss beigetreten waren. Die Änderung tritt für jede andere Vertragspartei neunzig Tage nach dem Datum in Kraft, zu dem sie ihre Notifikation beim Verwahrer hinterlegt. Der Ausschuss kann beschließen, dass für das Inkrafttreten einer bestimmten Änderung eine andere Mindestanzahl von Notifikationen erforderlich ist. Das Sekretariat unterrichtet die Vertragsparteien und den Verwahrer von dem entsprechenden Beschluss. Artikel 17 Rücktritt und Kündigung (1)   Eine Vertragspartei kann zum Ende jedes Jahres durch eine mindestens neunzig Tage vor Jahresende an den Verwahrer und den Ausschuss gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Diese Vertragspartei wird weder von der jährlichen Mindestverpflichtung noch von den Verpflichtungen zur Berichterstattung befreit, die sie als Vertragspartei im Rahmen dieses Übereinkommens eingegangen ist und bis Ende des betreffenden Jahres noch nicht erfüllt hat. (2)   Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann eine Vertragspartei jederzeit dessen Kündigung vorschlagen. Dieser Vorschlag wird dem Sekretariat schriftlich übermittelt und mindestens sechs Monate vor seiner Erörterung durch den Ausschuss an die Vertragsparteien weitergeleitet. Artikel 18 Verwahrer (1)   Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt. (2)   Der Verwahrer erhält Mitteilung über jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Notifikation der vorläufigen Anwendung des Übereinkommens sowie über jeden Beitritt und notifiziert allen Vertragsparteien und Unterzeichnern diese Mitteilungen. Artikel 19 Verbindlicher Wortlaut Die Urschriften dieses Übereinkommens, dessen englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet. Geschehen zu London am 25. April 2012.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.