Europäische Union

98/665/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 1998 über eine Beihilfe Deutschlands an die HIBEG und von der HIBEG über die Krupp GmbH an die Bremer Vulkan AG zur Erleichterung des Verkaufs der Krupp Atlas Elektronik GmbH durch die Krupp GmbH an die Bremer Vulkan AG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 582) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0665. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t. Durch die Beteiligungsgesellschaft HIBEG war die Stadt Bremen/Land Bremen bereit, 2,8 Mio. Aktien für 350 Mio. DEM zu kaufen und das Risiko des Verkaufs der Aktien, um den Kredit von 350 Mio. DEM, den HIBEG erhalten hatte, zurückzuzahlen, zu übernehmen. Zu der Bestätigung der GbR-Bilanz durch zwei Wirtschaftsprüfer/Steuerprüfer ist folgendes anzumerken: Wirtschaftsprüfer haben bei der Erstellung einer Eröffnungsbilanz allgemein nach dem Vorsichtsprinzip zu verfahren, das heißt, daß sie jeden Aktivposten nach dem Niederstwertprinzip bewerten. Liegt beispielsweise ein von der Börse festgelegter Marktwert vor, so wird dieser Wert als Referenz herangezogen. Wurde jedoch wie im Fall der Bremer-Vulkan-Aktien kurz vorher ein Preis festgesetzt, der vom Börsenpreis abweicht, so sind die Wirtschaftsprüfer berechtigt, diesen Preis bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. Die Wirtschaftsprüfer haben daher lediglich den Preis von 350 Mio. DEM für die 2,8 Mio. BV-Aktien herangezogen, der von Krupp und der Bremer Vulkan gemeinsam mit dem Bremer Senat durch die HIBEG und das Bankenkonsortium festgesetzt wurde, so daß von einer unabhängigen Bewertung der Wirtschaftsprüfer keine Rede sein kann. Die Wirtschaftsprüfer gaben lediglich die Bewertung der Beteiligten wieder. Es liegt auf der Hand, daß die BV die KAE zu dem von der Kommission ermittelten Marktpreis von 80 DEM für die jungen Aktien zum Zeitpunkt der wichtigsten Transaktionen nicht hätte erwerben können. Die Landesgesellschaft HIBEG konnte nur im Interesse der BV handeln und die Vereinbarungen mit Krupp in der GbR wie oben beschrieben (siehe II) fortführen, da das Risiko durch die Bürgschaft von 126 Mio. DEM zuzüglich Kreditkosten und Zinsen gedeckt war. Diese 126 Mio. DEM entsprechen exakt der Differenz zwischen den 350 Mio. DEM (Gesamtkredit und Preis des 74,9 %-Anteils an der KAE) und den 224 Mio. DEM (Wert der 2,8 Mio. BV-Aktien bei einem Preis von 80 DEM pro Aktie). Die Kommission kann dem Vorbringen nicht folgen, das Verhalten der HIBEG entspreche einem marktüblichen Vorgehen. Wie in früheren Fällen ist die HIBEG vom Land Bremen eingesetzt worden, um ein Unternehmen, die Bremer Vulkan, deren Eigentümer der Kommission trotz mehrfacher Anfrage unbekannt sind, wirtschaftlich zu unterstützen. 1987 übernahm die HIBEG selbst eine Bürgschaft für die Emission von BV-Aktien zur Finanzierung der Schiffbautätigkeit der Bremer Vulkan. Die Bürgschaft in Form einer Übernahmegarantie für alle neuen Aktien, die während des Ausgabezeitraums nicht verkauft werden konnten, wurde nicht als marktübliche Bürgschaft, sondern als Beihilfe in Höhe der Gesamtdifferenz zwischen dem garantierten Preis und dem börsenorientierten tatsächlichen Wert der Aktien angesehen. Deutschland hat weder diese Beurteilung der Kommission noch die Genehmigung der Beihilfe unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 87/167/EWG des Rates vom 26. Januar 1987 über Beihilfen für den Schiffbau (6) (Sechste Schiffbaurichtlinie) vorgesehenen Beihilfehöchstgrenze durch Schreiben vom 16. Oktober 1990 in Frage gestellt. Die vorstehenden Ausführungen beantworten auch die Frage nach der Höhe des Beihilfeelements. Wie zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ist der volle von der Bürgschaft gedeckte Betrag als Beihilfe anzusehen. Bei einem Marktpreis von 80 DEM pro BV-Aktie ergibt sich für die 2,8 Mio. BV-Aktien ein Wert von 224 Mio. DEM. Die Differenz zu den 350 Mio. DEM für den Erwerb der KAE-Beteiligung, d. h. 126 Mio. DEM, kann nicht mit wirtschaftlichen Erwägungen begründet werden. Die Gesamtdifferenz, die der gesamten Bürgschaftssumme entspricht, ist daher als Beihilfe anzusehen. Das öffentliche Unternehmen HIBEG konnte die 350 Mio. DEM für die BV-Aktien, die nicht mehr als 224 Mio. DEM wert waren, nur mit Hilfe der Bürgschaft zahlen. Was die Frage nach dem Beihilfeempfänger anbelangt, so bestätigt die Antwort Deutschlands zum Wert des 74,9 %-Anteils an der KAE die Annahme, daß der Wert von 350 Mio. DEM, der zwischen zwei gleich starken Partnern auf dem Markt ausgehandelt worden ist, den realen Marktwert des 74,9 %-Anteils widerspiegelt. Die Kommission sieht sich auch durch die Erklärung Deutschlands bestätigt, daß der Wert des 74,9 %-Anteils an der KAE in Höhe von 350 Mio. DEM von zwei unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften festgestellt worden sei (siehe V). Dies bedeutet, daß die BV Empfängerin der Beihilfe ist. Sämtliche Transaktionen und die Beihilfe ermöglichten es der BV, den 74,9 %-Anteil an der KAE im Wert von 350 Mio. DEM nicht gegen bar, sondern gegen eine Sacheinlage in Form von 2,8 Mio. BV-Aktien im Wert von 224 Mio. DEM zu erwerben. Bei der gewählten Konstruktion wurde die Beihilfe von der HIBEG unter dem Vorbehalt, daß das Geschäft zwischen BV und Krupp abgeschlossen würde, als Barzahlung geleistet. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, darauf hinzuweisen, daß Deutschland in seinen diversen Schreiben als Ziel dieser Transaktionen die Diversifizierung der BV durch die Übernahme der KAE angegeben hat. Zwar ging die Barzahlung im Rahmen der GbR-Vereinbarung direkt von der HIBEG an Krupp, doch ist der eigentliche Beihilfeempfänger die BV, da ihre Finanzlage durch die Bareinlage der HIBEG und die damit verbundene Landesbürgschaft spürbar verbessert wird. Da Deutschland nicht bereit oder in der Lage ist, die Eigentumsverhältnisse in der BV offenzulegen, ist es der Kommission nicht möglich festzustellen, warum die Finanzmittel im vorliegenden Fall nicht von den BV-Aktionären, sondern von der HIBEG (die nur zu 0,08 % an der BV beteiligt ist) und dem Land Bremen bereitgestellt wurden. In der Frage, ob die Bürgschaft den Bürgschaftsrichtlinien der Freien Hansestadt Bremen/Land Bremen entspricht, kann die Kommission Deutschland nicht folgen. Es ist streitig, ob der der Kommission mit Schreiben vom 31. Juli 1991 mitgeteilte Wortlaut der Richtlinien neben Ausfallbürgschaften auch selbstschuldnerische Bürgschaften zuläßt. In Artikel 2 Absatz 1 der Bürgschaftsrichtlinie heißt es: "Die Bürgschaften werden grundsätzlich gegenüber Kreditinstituten im Sinne von § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Ausfallbürgschaften übernommen." Fest steht, daß die in der Richtlinie geforderten Sicherheiten und Bürgschaftsentgelte von der HIBEG nicht gezahlt zu werden brauchten und daß insofern eine Abweichung von den genehmigten Richtlinien vorliegt. Allein die Tatsache, daß die HIBEG von der Stellung der Sicherheiten und der Zahlung der Bürgschaftsentgelte entbunden wurde, stellt bereits eine Beihilfe dar. Die Bürgschaftskosten hätten der Transaktion zwischen Krupp und der HIBEG angelastet werden müssen. Die Bürgschaft hätte daher gemäß den Schreiben der Kommission SG(89) D/4328 vom 5. April 1989 und SG(89) D/12772 vom 12. Oktober 1989 vor ihrer Übernahme angemeldet werden müssen und nicht, wie es Deutschland tat, vor ihrer Inanspruchnahme. Die Kommission hat auch in Erwägung gezogen, ob die notifizierte Beihilfe nach Maßgabe der Siebenten Schiffbaurichtlinie beurteilt werden sollte. Wie aus dem BV-Jahresbericht für 1991 hervorgeht, erreicht der Schiffbau am BV-Gesamtergebnis für 1991 einen Anteil von insgesamt 42,4 %. Deshalb ist es streitig, ob von BV behauptet werden könnte, das Unternehmen sei hauptsächlich im Schiffbau tätig. Die Tatsache, daß die BV über Werften verfügt, bedeutet nicht, daß die Beihilfe an BV zwangsläufig anhand der Siebenten Schiffbaurichtlinie geprüft werden muß. Dies hängt davon ab, welche Tätigkeit der BV gefördert wurde. Nur wenn die Beihilfe für Schiffbautätigkeiten gewährt worden ist, könnte vorgebracht werden, daß die Siebente Richtlinie zur Anwendung gelangt. Im vorliegenden Fall betrifft die geförderte BV-Tätigkeit die Schiffahrts- und Verteidigungselektronik. Die Tatsache, daß KAE auf diesem Gebiet tätig ist, bedeutet nicht, daß es sich um ein Schiffbauunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Siebenten Richtlinie handelt ("Schiffbau" wird darin als Bau von Seeschiffen mit Metallrumpf definiert). Die Kommission kommt daher zum Schluß, daß der Erwerb von KAE durch BV nicht in den Anwendungsbereich der Siebenten Schiffbaurichtlinie fällt. VII Deutschland hat es unterlassen, diese Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag im voraus zu notifizieren. Die Beihilfe wurde erst gemeldet, nachdem die Bürgschaft gewährt worden war, Krupp und BV den 74,9 %-Anteil an der KAE verkauft bzw. gekauft und die HIBEG und Krupp eine GbR gegründet hatten. Da Deutschland entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag die Beihilfe erst nachträglich mitgeteilt hat, war die Kommission nicht in der Lage, sich vor Durchführung der Maßnahmen dazu zu äußern. Die Beihilfe ist daher nach dem Gemeinschaftsrecht von dem Zeitpunkt an, ab dem sie gewährt wurde, rechtswidrig. VIII Zur Zeit der fraglichen Transaktionen (KAE wurde später mit dem BV-Tochterunternehmen STN fusioniert, das seinerseits von einem Konsortium unter Federführung von Rheinmetall übernommen wurde) lag der Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens KAE auf der Schiffahrts- und Verteidigungselektronik (Echolottechnik, Signal- und Datenverarbeitung). Auf diesem Markt herrscht in der Gemeinschaft Wettbewerb, und die betreffenden Produkte werden zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt. Dem Jahresbericht der (K)AE von 1991 zufolge (die KAE wurde nach der Übernahme durch die BV in AE umbenannt) erzielte die KAE einen Teil ihres Umsatzes innerhalb der Gemeinschaft. Von den 689 Mio. DEM Umsatz im Jahr 1991 entfielen 45 Mio. DEM auf Geschäfte mit anderen Mitgliedstaaten. Im Jahr 1990 betrugen diese Zahlen 578 Mio. DEM bzw. 30 Mio. DEM. Die KAE beschäftigte 1990 3 242 Mitarbeiter, und die in den Jahren 1986 bis 1990 erzielten Gewinne bewegten sich zwischen 11 und 20,2 Mio. DEM. Im Sektor Schiffahrts- und Verteidigungselektronik ist die KAE auf mehreren spezialisierten Märkten tätig, auf denen den vorliegenden Angaben zufolge ein innergemeinschaftlicher Handel existiert. Diese Angaben sind nachstehender Tabelle zu entnehmen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> In der Einladung zur Generalversammlung der BV am 17. Oktober 1991 gab der Vorstand seiner Hoffnung Ausdruck, daß mit der Übernahme der KAE langfristig die internationale Wettbewerbsfähigkeit des in der Schiffsfahrtselektronik tätigen Tochterunternehmens STN gestärkt würde. Außerdem wurde auf die erwartete rasche Realisierung von Synergieeffekten durch die Fusion von KAE und STN hingewiesen. Das eigentliche Ziel der Übernahme einer 74,9%igen Beteiligung an der KAE bestand eindeutig darin, die Wettbewerbsposition von BV im Bereich der Schiffahrts- und Verteidigungspolitik zu verbessern. Darüber hinaus versetzte die Beihilfe die BV in die Lage, ihre Position in diesem Sektor zu stärken, ohne die vollen Kosten tragen zu müssen. Vorausschätzungen zufolge sollte sich der Anteil der Elektronik- und Systementwicklung am Gesamtumsatz der BV-Gruppe nach der Übernahme von KAE auf 55-60 % erhöhen. In diesem Sektor herrschte ein scharfer Wettbewerb. Nach den zur Zeit der Übernahme vorliegenden Daten waren allein im Bereich der Verteidigungselektronik mehr als 40 Unternehmen mit einem Umsatz von über 30 Mio. ECU tätig. Die Beihilfe Deutschlands zugunsten der Bremer Vulkan und der HIBEG beeinträchtigt folglich den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb im Bereich der Schiffahrts- und Verteidigungselektronik im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. IX Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt grundsätzlich, daß Beihilfen, die die dort genannten Voraussetzungen erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die in Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen sind im vorliegenden Fall aufgrund der Art und Zielsetzung der Beihilfe nicht anwendbar. Die in Rede stehende Beihilfe ist weder sozialer Art noch dient sie der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, noch ist sie für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Hinsichtlich der Ausnahmeregelung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) ist festzustellen, daß die Beihilfe nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebietes bestimmt ist, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Deutschland hat auch nicht versucht, die Beihilfe auf diese Weise zu rechtfertigen. Zu der Ausnahmeregelung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist anzumerken, daß die Beihilfe eindeutig nicht zur Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands dienen soll, noch hat Deutschland versucht, die Beihilfe aus solchen Gründen zu rechtfertigen. Im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, hat die Kommission die sektoralen und regionalen Aspekte der Beihilfe geprüft. Sowohl für die sektorale als auch für die regionale Betrachtungsweise ist es von Bedeutung, daß es sich bei der Beihilfe an die Bremer Vulkan um eine Investitionsbeihilfe handelt, die es der Bremer Vulkan ermöglicht, ein bereits existierendes Unternehmen (KAE) zu erwerben, nicht jedoch um die Errichtung neuer Fertigungsstätten oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Wichtig ist auch der Hinweis auf Abschnitt VIII, aus dem deutlich hervorgeht, daß zwischen den Herstellern der Gemeinschaft Wettbewerb besteht und sich der Handel zwischen den Mitgliedstaaten auch auf die betreffenden Produkte bezieht. Für die sektorale Betrachtungsweise ist der Sektor relevant, in den investiert wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um den Elektronikmarkt, auf dem KAE tätig ist. Da die Beihilfe auch aus sektoraler Sicht nicht gerechtfertigt ist, muß angenommen werden, daß sie die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Durch die Beihilfe erhielte die BV bei der Verwaltung der KAE einen ungerechtfertigten Vorteil im Verhältnis zu KAEs Wettbewerbern auf dem Markt, die eine solche Beihilfe nicht erhalten haben und auch nicht erhalten werden. Deutschland führte zur Rechtfertigung der Beihilfe auch keine solchen Gründe an. Was den regionalen Aspekt betrifft, so handelt es sich bei Bremen um ein Fördergebiet sowohl auf nationaler Ebene ("Gemeinschaftsaufgabe: Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur") als auch auf Gemeinschaftsebene ("Ziel 2"). Die vorliegende Beihilfe wurde jedoch nicht - wie erforderlich - als Teil einer genehmigten Regionalbeihilferegelung, sondern als Ad-hoc-Investitionsbeihilfe gewährt. Darüber hinaus kann der Erwerb einer bestehenden Gesellschaft oder eines Teils einer bestehenden Gesellschaft nicht als beihilfefähige Investition im Rahmen der vorgenannten Gemeinschaftsaufgabe angesehen werden, da keine neuen Arbeitsplätze geschaffen werden. Seitens Deutschland fehlte zudem jeder Hinweis oder Nachweis, daß KAE hätte schließen müssen, wenn der Verkauf an BV nicht zustande gekommen wäre. Die Beihilfe kann folglich auch nicht aus regionalen Erwägungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag gerechtfertigt werden. Im übrigen wurde die Beihilfe von Deutschland auch nicht als Regionalbeihilfe angemeldet oder mit regionalen Erwägungen begründet. X Abschließend ist festzustellen, daß die Beihilfe der Freien Hansestadt Bremen des Landes Bremen an die BV via HIBEG mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist, da sie unrechtmäßig unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt worden ist und keine der Voraussetzungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorliegen. Die Beihilfe muß zurückgenommen werden, und gewährte Leistungen sind entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Boussac) (7), Entscheidungsgrund 22, zurückzuzahlen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die zugunsten der Bremer Vulkan AG im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Anteils von 74,9 % an der Krupp Atlas Elektronik GmbH von der HIBEG gewährte Beihilfe in Höhe von 126 Mio. DEM ist unzulässig, da sie unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurde. Außerdem ist diese Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da die Voraussetzungen für eine Freistellung gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag nicht gegeben sind. Artikel 2 (1) Deutschland stellt sicher, daß die in Artikel 1 genannte Beihilfe in Höhe von 126 Mio. DEM zugunsten der Bremer Vulkan AG vollständig zurückgefordert und binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung vollständig an HIBEG gezahlt wird. (2) Deutschland fordert die Beihilfe in der in Artikel 1 genannten Höhe, nach Maßgabe der nationalen Verfahren und Vorschriften, insbesondere den Vorschriften über Verzugszinsen auf staatliche Forderungen, zurück, wobei die Zinsen ab dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem die unrechtmäßige Beihilfe gewährt wurde. (3) Deutschland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es ergriffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 25. Februar 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 171 vom 7.7.1992, S. 3. (2) ABl. L 185 vom 28.7.1993, S. 43. (3) Slg. 1996, S. I-5151. (4) ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27. (5) ABl. L 351 vom 31.12.1994, S. 10. (6) ABl. L 69 vom 12.3.1987, S. 55. (7) Slg. 1990, S. I-307.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.