Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1297 des Rates vom 26. Juni 2025 über die von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2025 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1297 27.6.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1297 DES RATES vom 26. Juni 2025 über die von den Vertragsparteien als zweite Tranche für das Jahr 2025 zu zahlenden finanziellen Beiträge zum Europäischen Entwicklungsfonds DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beitragsschlüssel für jede EEF-Vertragspartei des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wird durch Artikel 1 des Internen Abkommens festgelegt. (2) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln. (3) Gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1877 unterbreitet die Kommission bis zum 15. Juni 2025 einen Vorschlag, der den Betrag der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr 2025 enthält. (4) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für frühere EEF festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Beiträge gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden. (5) Mit dem Beschluss (EU) 2024/2906 (3) des Rates wurden die von den Vertragsparteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2025 auf 800 000 000 EUR für die Europäische Kommission und auf 9 000 000 EUR für die EIB festgesetzt. Die EIB hat ihren gesamten Anteil am 11. EEF mit der ersten Tranche 2025 abgerufen. (6) Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte er am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von den Parteien als zweite Tranche für das Jahr 2025 zu zahlende Beitrag zum Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) wird für die Kommission auf 250 000 000 EUR festgesetzt. Artikel 2 Die Vertragsparteien des EEF zahlen die zweiten Tranchen ihrer einzelnen Beiträge zum EEF für 2025 gemäß dem Anhang an die Kommission und die Europäische Investitionsbank. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. SZŁAPKA (1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_eums/2013/806/oj. (2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1877/oj. (3)  Beschluss (EU) 2024/2906 des Rates vom 14. November 2024 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2026, des Jahresbeitrags für 2025, der Höhe der ersten Tranche 2025 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2027 und 2028 (ABl. L, 2024/2906, 19.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2906/oj). ANHANG Zweite Tranche der EEF-Beiträge 2025 (in EUR) MITGLIEDSTAATEN UND VEREINIGTES KÖNIGREICH Schlüssel 11. EEF % Kommission 11. EEF EIB 11. EEF Insgesamt BELGIEN 3,24927 8 123 175 0 8 123 175 BULGARIEN 0,21853 546 325 0 546 325 TSCHECHIEN 0,79745 1 993 625 0 1 993 625 DÄNEMARK 1,98045 4 951 125 0 4 951 125 DEUTSCHLAND 20,57980 51 449 500 0 51 449 500 ESTLAND 0,08635 215 875 0 215 875 IRLAND 0,94006 2 350 150 0 2 350 150 GRIECHENLAND 1,50735 3 768 375 0 3 768 375 SPANIEN 7,93248 19 831 200 0 19 831 200 FRANKREICH 17,81269 44 531 725 0 44 531 725 KROATIEN 0,22518 562 950 0 562 950 ITALIEN 12,53009 31 325 225 0 31 325 225 ZYPERN 0,11162 279 050 0 279 050 LETTLAND 0,11612 290 300 0 290 300 LITAUEN 0,18077 451 925 0 451 925 LUXEMBURG 0,25509 637 725 0 637 725 UNGARN 0,61456 1 536 400 0 1 536 400 ΜΑLTA 0,03801 95 025 0 95 025 NIEDERLANDE 4,77678 11 941 950 0 11 941 950 ÖSTERREICH 2,39757 5 993 925 0 5 993 925 POLEN 2,00734 5 018 350 0 5 018 350 PORTUGAL 1,19679 2 991 975 0 2 991 975 RUMÄNIEN 0,71815 1 795 375 0 1 795 375 SLOWENIEN 0,22452 561 300 0 561 300 SLOWAKEI 0,37616 940 400 0 940 400 FINNLAND 1,50909 3 772 725 0 3 772 725 SCHWEDEN 2,93911 7 347 775 0 7 347 775 UK (1) 14,67862 36 696 550 0 36 696 550 EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT 100,00 250 000 000 0 250 000 000 (1)  Im Einklang mit Artikel 153 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign), beantragte das Vereinigte Königreich im März 2023 förmlich, dass die Kommission den verbleibenden Anteil des Vereinigten Königreichs an den Reserven des 10. und 11. EEF durch Verrechnung des noch fälligen Beitrags des Vereinigten Königreichs zum EEF erstatten solle. Diese Verrechnung wird in den entsprechenden Zahlungsanweisungen berücksichtigt. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1297/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.