Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/667 der Kommission vom 4. Februar 2015 über die staatliche Beihilfe SA.14551 (2013/C) Frankreichs nach Änderung der Beihilfekriterien für die Zeitcharterern im Rahmen der Tonnagesteuerregelung gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 434) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0667. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(42) In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission die Zusage Frankreichs zur Kenntnis, dadurch Abhilfe zu schaffen, dass die Option für die Tonnagebesteuerung künftig nur in Anspruch genommen werden kann, wenn das betreffende Unternehmen einen bestimmten Mindestanteil seiner Flotte unter einer europäischen Flagge betreibt. Dieser Anteil wird ab dem Steuerjahr 2015 auf 25 % der Nettotonnage der Flotte festgelegt. Er muss während der gesamten zehn Jahre, in denen die Tonnagebesteuerung angewendet wird, eingehalten werden. (43) Diese Voraussetzung ist ebenso streng wie jene in der ursprünglichen Entscheidung C(2003) 1476 endg. zur Genehmigung der französischen Tonnagesteuerregelung. Unter Berücksichtigung der Ziele der Leitlinien von 2004 — insbesondere der Anforderung, nach der die Begünstigten entweder zum Ziel der Eintragung in die Register der Mitgliedstaaten oder zum angestrebten Erhalt des maritimen Know-hows beitragen müssen, indem sie für einen bestimmten Anteil ihrer Flotte das nautische Management übernehmen — hält die Kommission diese Zusage Frankreichs für angemessen. Aufgrund dieser Zusage werden auch die neuen Anwender der Tonnagesteuerregelung zum Ziel der Eintragung in die Register der Mitgliedstaaten beitragen. 7.3.   Schlussfolgerung (44) Die Kommission stellt fest, dass Frankreich 2005 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV die auf Zeit gecharterte Schiffe betreffende Änderung der französischen Rechtsvorschriften zur Tonnagebesteuerung rechtswidrig durchgeführt hat. (45) Diese Änderung ist insofern nicht mit dem AEUV vereinbar, als sie nicht Gewähr dafür bietet, dass die neuen Anwender der Tonnagesteuerregelung einen hinreichenden Beitrag zu den Zielen der Leitlinien von 2004 leisten, da für sie keine rechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Beflaggung der Flotte und den Mindestumfang der eigenen Seeverkehrstätigkeiten bestehen. (46) Wie mit Frankreich vereinbart, müssen die bestehenden Vorschriften angepasst werden, um zu gewährleisten, dass in Zukunft nur Unternehmen, die mindesten 25 % ihrer Nettotonnage unter einer europäischen Flagge betreiben, die Tonnagesteuerregelung in Anspruch nehmen können. So werden die Begünstigten der Tonnagesteuerregelung einen Beitrag zu den Zielen der Leitlinien von 2004 leisten, selbst wenn ihre gesamte Flotte auf Zeit gechartert ist. (47) Da alle derzeitigen Beihilfeempfänger den genannten Anteil bereits einhalten und bereits dazu verpflichtet sind, den Anteil der unter einer europäischen Flagge fahrenden Schiffe ihrer Flotte auf demselben Stand zu halten oder zu erhöhen, müssen die Beihilfen nicht zurückgezahlt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Änderung der Tonnagesteuerregelung, die von Frankreich 2005 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt wurde, ist hinsichtlich der Vorschriften für auf Zeit gecharterte Schiffe nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Frankreich ändert die für die Tonnagesteuerregelung anwendbaren Rechtsvorschriften ab dem Steuerjahr 2015 entsprechend der von ihm eingegangenen Verpflichtung dahingehend, dass die durch die Beihilferegelung begünstigten Unternehmen zu Beginn der Anwendung der Tonnagesteuerregelung mindestens 25 % ihrer Flotte unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens betreiben müssen und diesen Anteil dann auf demselben Stand halten oder erhöhen müssen. Artikel 3 Nach Erlass der in Artikel 2 beschriebenen rechtlichen Änderungen setzt Frankreich die Kommission davon in Kenntnis. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 4. Februar 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 380 vom 28.12.2013, S. 29. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)   ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5. (4)  Bei einer Charter auf Zeit handelt es sich um einen Vertrag, durch den der Vercharterer dem Charterer ein betriebsbereites, ausgerüstetes Schiff mit vollständiger Mannschaft für einen im Chartervertrag festgelegten Zeitraum gegen eine Chartergebühr zur Verfügung stellt. Der Charterer übernimmt das kaufmännische Management, während das nautische Management Aufgabe des Vercharterers bleibt. (5)  Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe N 737/02, Pauschale Tonnagesteuer zugunsten von Seeverkehrsunternehmen (ABl. C 38 vom 12.2.2004, S. 5). (6)   ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3. Siehe Abschnitt 3.1 Absatz 7. (7)  Nr. 1 Absatz 4 der Verwaltungsanweisung 4-H-3-08. (8)  Nr. 22 Absätze 2 und 3 der Verwaltungsanweisung 4-H-3-08. Die „ oben genannte Verpflichtung “ ist die Verpflichtung der Seeverkehrsunternehmen, in ihrer Flotte den Anteil der Schiffe mit der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft im Geltungszeitraum der Regelung auf demselben Stand zu halten oder zu erhöhen. (9)  In Artikel 209-0-B I Absatz 3 des CGI werde dies näher ausgeführt: „ [l]es navires affrétés à temps qui ne battent pas pavillon d'un des États membres de la Communauté européenne ne peuvent pas bénéficier du présent régime s'ils représentent plus de 75 % du tonnage net de la flotte exploitée par l'entreprise “. [Für auf Zeit gecharterte Schiffe, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft führen, kann diese Regelung nicht in Anspruch genommen werden, wenn mehr als 75 % der Nettotonnage der von dem Unternehmen betriebenen Flotte auf diese Schiffe entfallen.] (10)  Erwägungsgrund 35 der Entscheidung C(2003) 1476 endg.: „ Ainsi, les activités réalisées sur des navires affrétés à temps et ne battant pas pavillon d'un des États membres de la Communauté européenne peuvent bénéficier du régime d'imposition forfaitaire sur la base du tonnage seulement s'ils représentent au plus 75 % du tonnage net de la flotte exploitée par l'entreprise “. [Somit kommen Tätigkeiten auf Schiffen, die auf Zeit gechartert werden und nicht die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft führen, für eine Pauschalbesteuerung auf der Grundlage der Tonnage nur in Betracht, wenn höchstens 75 % der Nettotonnage der von dem Unternehmen betriebenen Flotte auf diese Schiffe entfallen.] (11)  Die Mitglieder des Verbands Armateurs de France verfügen über 80 % der von französischen Reedern betriebenen Tonnage. (12)  Sie machen über 5 % der von französischen Reedern betriebenen Gesamttonnage aus. (13)  Die in Artikel 209-0-B des allgemeinen Steuergesetzbuches (CGI) vorgesehene Tonnagesteuerregelung wurde durch Artikel 75 des zweiten Finanzberichtigungsgesetzes für 2014 (Gesetz Nr. 2014-1655 vom 29. Dezember 2014) geändert. Die neue Vorschrift gilt für Unternehmen, die von dieser Option ab dem 27. November 2014 für ein abgeschlossenes Geschäftsjahr Gebrauch machen. (14)  Tonne Tragfähigkeit. (15)  Siehe Erwägungsgründe 21 bis 23 des vorliegenden Beschlusses. (16)  Siehe Randnummer 13 der Leitlinien von 2004. (17)  Dies widerspricht dem als Anpassung an die Leitlinien von 2004 geltend gemachten Kriterium, nach dem der Anteil der Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats auf demselben Stand gehalten oder erhöht werden soll. (18)  Siehe z. B. die ursprüngliche Entscheidung C(2003) 1476 endg. und die Entscheidung 2009/626/EG der Kommission vom 25. Februar 2009 über die Beihilferegelung C 2/08 (ex N 572/07) zur Änderung der irischen Tonnagesteuerregelung (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 20). Siehe auch Erwägungsgründe 24 bis 26 des Einleitungsbeschlusses. (19)  Siehe z. B. die Abbildungen 2.3d und 2.4b der Studie (http://www.oxfordeconomics.com/my-oxford/projects/272456).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.