Europäische Union

87/149/EWG: Beschluß des Rates vom 3. November 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Mittelmeerpräferenzen sowie über Zitrusfrüchte und Teigwaren

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Avis juridique important | 31987D0149 87/149/EWG: Beschluß des Rates vom 3. November 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Mittelmeerpräferenzen sowie über Zitrusfrüchte und Teigwaren Amtsblatt Nr. L 062 vom 05/03/1987 S. 0022 - 0022 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0395 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0395 ***** BESCHLUSS DES RATES vom 3. November 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Mittelmeerpräferenzen sowie über Zitrusfrüchte und Teigwaren (*) (87/149/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, daß der Handelsstreit zwischen der Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten über Zitrusfrüchte und Teigwaren beigelegt werden muß - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Mittelmeerpräferenzen sowie über Zitrusfrüchte und Teigwaren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 3. November 1986. Im Namen des Rates Der Präsident A. CLARK (*) In der am 24. Februar 1987 berichtigten Fassung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.