Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1565 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1565. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 8 (1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin a) prüft sie die Fortschritte bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union; b) bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten der Republik Moldau und die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind; c) erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Republik Moldau und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union. (2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat. Artikel 9 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Straßburg am 13. September 2017. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident A. TAJANI Im Namen des Rates Der Präsident M. MAASIKAS (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Juli 2017. (2)  Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4). (3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). (4)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30). (5)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 10). (6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1). (7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1). (8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1). (9)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2). (10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1). Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Angesichts der Initiativen in Bezug auf Änderungen am Wahlsystem der Republik Moldau heben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission hervor, dass die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Empfängerstaat sich wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems und des Rechtsstaatsprinzips, zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen das Vorliegen dieser Voraussetzung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe und richten hierbei ihre ganze Aufmerksamkeit darauf, dass die Behörden der Republik Moldau den Empfehlungen der einschlägigen internationalen Partner (insbesondere der Venedig-Kommission und der OSZE bzw. des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte) nachkommen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.