Europäische Union

Beschluss (EU, Euratom) 2020/555 der Kommission vom 22. April 2020 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung

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22.4.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union LI 127/1 BESCHLUSS (EU, Euratom) 2020/555 DER KOMMISSION vom 22. April 2020 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission sollte selbst in Ausnahmesituationen einen reibungslosen Ablauf ihrer Beschlussfassung sicherstellen können. (2) Sind einige oder alle Mitglieder der Kommission an der persönlichen Teilnahme an einer Kommissionssitzung verhindert, sollte die Präsidentin sie in Ausnahmefällen zur Teilnahme über Telekommunikationssysteme, die ihre Identifizierung und wirksame Beteiligung ermöglichen, auffordern können. (3) Die über Telekommunikationssysteme an einer Kommissionssitzung teilnehmenden Mitglieder sollten für die Zwecke der Beschlussfähigkeit als anwesend gelten. (4) Zur Feststellung der in einer solchen Sitzung angenommenen Rechtsakte sollte die Unterzeichnung der Zusammenfassung durch die Präsidentin und die Generalsekretärin der Kommission durch deren schriftliche Zustimmung ersetzt werden können — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Geschäftsordnung der Kommission (1) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Sind einige oder alle Mitglieder der Kommission verhindert, persönlich an einer Sitzung der Kommission teilzunehmen, kann der Präsident sie in Ausnahmefällen zur Teilnahme über Telekommunikationssysteme, die ihre Identifizierung und wirksame Beteiligung ermöglichen, auffordern.“ 2. In Artikel 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Macht der Präsident von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Gebrauch, gelten die Mitglieder der Kommission, die mittels der dort genannten Telekommunikationssysteme an den Beratungen teilnehmen, für die Zwecke der Beschlussfähigkeit als anwesend.“ 3. In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt: „(4)   Macht der Präsident von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Gebrauch, können die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen mittels der in dem betreffenden Unterabsatz genannten Telekommunikationssysteme an den Sitzungen teilnehmen.“ 4. In Artikel 17 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Macht der Präsident von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Gebrauch und verhindern die Umstände die Unterzeichnung der Zusammenfassung, kann die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Präsidenten und des Generalsekretärs der Kommission deren jeweilige Unterschrift ausnahmsweise ersetzen und wird mit der Zusammenfassung verbunden.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 22. April 2020 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.