Europäische Union

80/1052/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31980D1052 80/1052/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 308 vom 19/11/1980 S. 0012 - 0012 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (80/1052/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/390/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die belgische Regierung hat am 21. Mai 1980 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG den Königlichen Erlaß vom 22. Februar 1980 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1976 über die Gewährung von Zuschüssen zur Betriebsbuchführung und zur Zusammenarbeit von Beauftragten, landwirtschaftlichen und Gartenbauvereinigungen und zugelassenen Einrichtungen bei der Verbreitung rationeller Betriebsführung in landwirtschaftlichen und Gartenbaubetrieben mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß der Richtlinie 72/159/EWG auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorschriften weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen. Der genannte Königliche Erlaß entspricht den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/159/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der belgischen Regierung am 16. Juli 1974 mitgeteilten Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des Königlichen Erlasses weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 28. Oktober 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 43.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.