Europäische Union

2007/88/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 2007 über die Zuweisung von drei zusätzlichen Fangtagen an die Niederlande und das Vereinigte Königreich für verstärkte Präsenz von Beobachtern gemäß Anhang IIa der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 365)

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10.2.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 38/4 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Februar 2007 über die Zuweisung von drei zusätzlichen Fangtagen an die Niederlande und das Vereinigte Königreich für verstärkte Präsenz von Beobachtern gemäß Anhang IIa der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 365) (Nur der niederländische und der englische Text sind verbindlich) (2007/88/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (1), insbesondere auf Anhang IIa Nummer 11, nach Anhörung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nummer 8.2 des Anhangs IIa der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 enthält die Höchstzahl Tage, die sich ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft mit Fanggerät nach Nummer 4 des Anhangs an Bord pro Jahr in einem der in Nummer 2 des Anhangs definierten Gebiete aufhalten darf. (2) Nach Nummer 11 des Anhangs IIa kann die Kommission im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Fangtage zuweisen, an denen sich Schiffe mit Fanggerät nach Nummer 4 an Bord im Gebiet aufhalten können. (3) Die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben jeweils ein solches in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischereiwirtschaft durchgeführtes verstärktes Beobachterprogramm vorgelegt. (4) Im Zusammenhang mit den vorgelegten Programmen sollten den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Januar 2007 drei zusätzliche Seetage für Fischereifahrzeuge zugewiesen werden, die an dem verstärkten Beobachterprogramm beteiligt sind. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Höchstzahl Tage gemäß Nummer 8.2 des Anhangs IIa der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 für Fischereifahrzeuge mit Fanggerät nach Nummer 4 dieses Anhangs wird für Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, die an den vorgelegten verstärkten Beobachterprogrammen nach Nummer 11.1. dieses Anhangs beteiligt sind, um drei Tage erhöht. Artikel 2 (1)   Sieben Tage nach Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union unterbreiten die Niederlande und das Vereinigte Königreich der Kommission die erschöpfende Liste von Fischereifahrzeugen, die für die Probenahmen im Zusammenhang mit den verstärkten Beobachterprogrammen ausgewählt wurden. (2)   Zusätzliche Tage gemäß Artikel 1 werden nur Fischereifahrzeugen zugewiesen, die im Rahmen der Probenahmepläne ausgewählt wurden und die bis zum Ende an den verstärkten Beobachterprogrammen für 2006 beteiligt waren. Artikel 3 Zwei Monate nach Ablauf der vorgelegten verstärkten Beobachterprogramme für 2006 übermitteln die Niederlande und das Vereinigte Königreich der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse dieser Programme für die betreffenden Arten und Gebiete. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 8. Februar 2007 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2017/2006 der Kommission (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 44).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.