Europäische Union

2006/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. September 2005 über die staatliche Beihilfe Nr. C 5/2004 (ex N 609/2003), die Deutschland zugunsten von Kronoply gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3497) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0262. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n angemessen ist. Deutschland hat weder Angaben über etwaige Nachteile vorgelegt noch gezeigt, wie die weitere Beihilfe zur Regionalentwicklung beitragen soll. (39) Aus den Fakten geht hervor, dass eine weitere Beihilfe nicht notwendig ist, da Kronoply entschieden hat, seine Tätigkeit auch fortzusetzen, nachdem nur die geringere Beihilfeintensität von 31,5 % bewilligt wurde. Das bedeutet, dass der Wirtschaftsbetrieb von Kronoply rentabel ist oder dass das Unternehmen jedenfalls nicht auf weitere Beihilfen angewiesen ist. Jede weitere Beihilfe in dieser Phase wäre für Kronoply ein unerwarteter Gewinn. (40) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Beihilfe in diesem Fall auch deswegen nicht mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag vereinbar ist, weil sie für die regionale Entwicklung nicht erforderlich ist. (41) Abschließend wird untersucht, ob die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag auf die Beihilfe anwendbar sind: • Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen oder zur Überwindung der Teilung Deutschlands sind in diesem Fall nicht anwendbar. • Auch kann die Beihilfe nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag als Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands angesehen werden. Ebenso wenig ist sie zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag bestimmt. • Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sieht die Genehmigung von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vor, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, zu genehmigen. Da die Beihilfe wegen mangelnder Anreizwirkung und mangelnder Notwendigkeit als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag unvereinbar eingestuft wurde, kann sie aus den gleichen Gründen auch nicht als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar erklärt werden. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (42) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Beihilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Da die Beihilfe weder als Anreiz wirkt noch notwendig ist, kommt keine der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absätze 2 oder 3 EG-Vertrag zur Anwendung. Die Beihilfe ist daher eine unzulässige Betriebsbeihilfe und darf nicht gewährt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 3 936 947 EUR, die Deutschland gemäß der Anmeldung N609/2003 zugunsten der Kronoply GmbH zu gewähren beabsichtigt, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grunde darf die Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 21. September 2005. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 258 vom 20. 10. 2004, S. 12. (2)   ABl. C 107 vom 7. 4. 1998, S. 7. (3)  siehe Fußnote 2. (4)  OSB ist ein Plattenwerkstoff für den Bau, der aus drei Schichten von so genannten „Strands“ (langen Holzsträngen) hauptsächlich aus Kiefernholz besteht. OSB wird im Holzrahmenbau und insbesondere zur Sanierung und Renovierung alter Gebäude, im Fertighausbau und in der Verpackungsindustrie verwendet. (5)  bestehend aus einer Investitionsbeihilfe in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses von 19,92 Mio. EUR, die auf der Grundlage des 29. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ gezahlt wurde, sowie einer Investitionszulage auf der Grundlage des Investitionszulagengesetzes von 1999 in Höhe von 15,48 Mio. EUR. (6)   ABl. L 83 vom 27. 3. 1999, S. 1; geändert durch die Beitrittsakte 2004. (7)  Slg.2003, S. II-4857. (8)  siehe Fn 7, Rdnr. 50. (9)  Slg. 2002, S. II-347, Rdnr. 47. (10)  siehe Fn 9, Rdnr. 41. (11)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (12)  Slg. 2000, S. I-8237, Rdnr. 48. (13)  Slg. 1980, S. 2671.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.