Europäische Union

2009/332/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. Februar 2009 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein. Artikel 8 Form der Auskunftserteilung (1)   Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei. (2)   Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden. (3)   Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben. Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1)   Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll a) die Souveränität Albaniens oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. (2)   Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann. (3)   Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde. (4)   In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden. Artikel 10 Informationsaustausch und Datenschutz (1)   Die Auskünfte, die nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsbehörden geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften. (2)   Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften. (3)   Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet. (4)   Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so holt sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde ein, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen. Artikel 11 Sachverständige und Zeugen Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll. Artikel 12 Kosten der Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören. Artikel 13 Durchführung (1)   Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Albaniens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei insbesondere den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden müssen. (2)   Die Vertragsparteien beraten sich miteinander über die nach diesem Protokoll zu erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden. Artikel 14 Andere Übereinkünfte (1)   Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten — lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; — gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Albanien geschlossen worden sind oder geschlossen werden; — lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Albanien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind. (3)   Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 120 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsausschusses zu klären. SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER REPUBLIK ESTLAND, DER HELLENISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLANDS, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DER REPUBLIK UNGARN, DER REPUBLIK MALTA, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK POLEN, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK SLOWENIEN, DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK FINNLAND, DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und die Bevollmächtigten der REPUBLIK ALBANIEN andererseits, die am 12. Juni 2006 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits, nachstehend „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen: das Abkommen und seine Anhänge I bis V, nämlich:   Anhang I — Zollzugeständnisse Albaniens für gewerbliche Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft   Anhang IIa — Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)   Anhang IIb — Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)   Anhang IIc — Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)   Anhang III — Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien   Anhang IV — Niederlassung: Finanzdienstleistungen   Anhang V — Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum und die folgenden Protokolle:   Protokoll Nr. 1 über Eisen- und Stahlerzeugnisse   Protokoll Nr. 2 über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen   Protokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine   Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen   Protokoll Nr. 5 über den Landverkehr   Protokoll Nr. 6 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich. Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Albanien haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:   Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 22 und 29 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 48 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 61 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 73 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 80 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Artikel 126 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zur legalen Migration, zur Freizügigkeit und zu den Rechten der Arbeitnehmer   Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Andorra bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zur Republik San Marino bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens   Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 5 des Abkommens. Die Bevollmächtigten der Republik Albanien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung der Gemeinschaft zur Kenntnis genommen: Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 eingeführten besonderen Handelsmaßnahmen. Hecho en Luxemburgo, el doce de junio de dos mil seis. V Luxemburku, dne dvanáctého června dva tisíce šest. Udfærdiget i Luxembourg den tolvte juni to tusind og seks. Geschehen zu Luxemburg am zwölften Juni zweitausendsechs. Kahe tuhande kuuenda aasta juunikuu kaheteistkümnendal päeval Luxembourgis. Έγινε στο Λουξεμβούργο, στις δώδεκα Ιουνίου δύο χιλιάδες έξι. Done at Luxembourg on the twelfth day of June in the year two thousand and six. Fait à Lussemburgo, le douze juin deux mille six. Fatto a Lussemburgo, addì dodici giugno duemilasei. Luksemburgā, divtūkstoš sestă gada divpadsmitajā jūnijā. Priimta du tūkstančiai šeštų metų birželio dvyliktą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kettőezer hatodik év június tizenkettedik napján. Magħmul fil-Lussemburgu, fit-tnax jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u sitta. Gedaan te Luxemburg, de twaalfde juni tweeduizend zes. Sporządzono w Luksemburgu dnia dwunastego czerwca roku dwa tysiące szóstego. Feito em Luxemburgo, em doze de Junho de dois mil e seis. V Luxemburgu dňa dvanásteho júna dvetisícšesť. V Luxembourgu, dvanajstega junija leta dva tisoč šest. Tehty Luxemburgissa kahdentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakuusi. Som skedde i Luxemburg den tolfe juni tjugohundrasex. Bërë në Luksemburg në datë dymbëdhjetë qershor të vitit dymijë e gjasthtë. Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. Za Českou republiku På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Eesti Vabariigi nimel Για την Ελληνική Δημοκρατία Por el Reino de España Pour la Republique française Thar cheann Na hÉireann For Ireland Per la Repubblica italiana Για την Κυπριακή Δημοκρατία Latvijas Republikas vārdā Lietuvos Respublikos vardu Pour le Grand-Duché de Luxembourg A Magyar Köztársaság részéről Għar-Repubblika ta' Malta Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej Pela República Portuguesa Za Republiko Slovenijo Za Slovenskú republiku Suomen tasavallan puolesta För Republiken Finland För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland Por las Comunidades Europeas Za Evropská společenství For De Europæiske Fællesskaber Für die Europäischen Gemeinschaften Euroopa ühenduste nimel Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες For the European Communities Pour les Communautés européennes Per le Comunità europee Eiropas Kopienu vārdā Europos Bendrijų vardu Az Európai Közösségek részéről Għall-Komunitajiet Ewropej Voor de Europese Gemeenschappen W imieniu Wspólnot Europejskich Pelas Comunidades Europeias Za Európske spoločenstvá Za Evropski skupnosti Euroopan yhteisöjen puolesta På Europeiska gemenskapernas vägnar Për Republikën e Shqipërisë GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 22 UND 29 DES ABKOMMENS Die Vertragsparteien erklären, dass sie in Anwendung der Artikel 22 und 29 im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Auswirkungen von Präferenzabkommen prüfen, die Albanien mit Drittländern (ausgenommen die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Länder und andere nicht der Europäischen Union angehörende Nachbarländer) aushandelt. Im Rahmen dieser Prüfung werden die der Gemeinschaft eingeräumten Zugeständnisse Albaniens angepasst, falls Albanien diesen Ländern erheblich bessere Zugeständnisse anbieten sollte. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 41 DES ABKOMMENS 1. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Frage der Beteiligung Albaniens an der diagonalen Ursprungskumulierung zu prüfen, wenn die wirtschaftlichen, handelspolitischen und sonstigen einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung der diagonalen Kumulierung geschaffen worden sind. 2. Vor diesem Hintergrund erklärt sich Albanien bereit, Freihandelszonen vor allem mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern zu errichten. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 46 DES ABKOMMENS Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Kinder“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaats bestimmt wird. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 48 DES ABKOMMENS Es besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Familienangehörige“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaats bestimmt wird. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 61 DES ABKOMMENS Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Bestimmungen in Artikel 61 nicht so auszulegen sind, als verhinderten sie eine proportionale, diskriminierungsfreie Beschränkung des Erwerbs von Immobilien im allgemeinen Interesse oder als berührten sie in sonstiger Weise die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das Eigentum an Immobilien, sofern dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige Albaniens in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe des geltenden Gemeinschaftsrechts und vorbehaltlich der dort vorgesehenen und nach Maßgabe der geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewandten besonderen Ausnahmen gestattet ist. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73 DES ABKOMMENS Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen Muster, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 80 DES ABKOMMENS Die Vertragsparteien sind sich der Bedeutung bewusst, die die Bevölkerung und die Regierung Albaniens der Aussicht auf eine Liberalisierung der Visaregelung beimessen. Fortschritte hängen bis dahin davon ab, dass Albanien in Bereichen wie Ausbau des Rechtsstaats, Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption und der illegalen Migration und Ausbau der Verwaltungskapazitäten für den Grenzschutz und die Sicherheit der Papiere wichtige Reformen durchführt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 126 DES ABKOMMENS 1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 126 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt — in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens oder — im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens. 2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 126 Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 126 eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR LEGALEN MIGRATION, ZUR FREIZÜGIGKEIT UND ZU DEN RECHTEN DER ARBEITNEHMER Für die Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis sind die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats und die im Verhältnis zwischen Albanien und dem Mitgliedstaat geltenden bilateralen Übereinkünfte maßgebend. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM FÜRSTENTUM ANDORRA BEZÜGLICH DES PROTOKOLLS Nr. 4 DES ABKOMMENS 1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Albanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR REPUBLIK SAN MARINO BEZÜGLICH DES PROTOKOLLS Nr. 4 DES ABKOMMENS 1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Albanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU PROTOKOLL Nr. 5 DES ABKOMMENS 1. Die Gemeinschaft und Albanien nehmen zur Kenntnis, dass in der Gemeinschaft für die Typgenehmigung für Lastkraftwagen seit dem 1. Januar 2001 (1) folgende Grenzwerte für Abgas- und Lärmemissionen gelten:   Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und die Europäische Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR):     Kohlenmonoxid Kohlenwasserstoffe Stickstoffoxide Partikel Rauchtrübung     (CO) g/kWh (HC) g/kWh (NOx) g/kWh (PT) g/kWh m-1 Zeile A Euro III 2,1 0,66 5,0 0,10 0,13 (a) 0,8 (a) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1.   Grenzwerte für die Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC):     Kohlenmonoxid Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe Methan Stickstoffoxide Partikel     (CO) g/kWh (NMHC) g/kWh (CH4) (b) g/kWh (NOx) g/kWh (PT) (c) g/kWh Zeile A Euro III 5,45 0,78 1,6 5,0 0,16 0,21 (a) (a) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1. (b) Nur für Erdgasmotoren. (c) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren. 2. In Zukunft bemühen sich die Gemeinschaft und Albanien, die Emissionen von Kraftfahrzeugen dadurch zu verringern, dass Kontrolltechnologie für Fahrzeugemissionen nach dem Stand der Technik angewandt und Kraftstoff von verbesserter Qualität verwendet wird. (1)  Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen. ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT Erklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gewährten besonderen Handelsmaßnahmen In der Erwägung, dass die Gemeinschaft besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Albaniens, auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete (1) gewährt, erklärt die Gemeinschaft, — dass bei der Anwendung des Artikels 30 des Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zusätzlich zu den von der Gemeinschaft im Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden, solange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates in der geänderten Fassung Anwendung findet; — dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 27 Absatz 1 des Abkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird. (1)  

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.