Europäische Union

2009/332/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. Februar 2009 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0332. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG 2008 30 71 SEGMENTE VON PAMPELMUSEN UND GRAPEFRUITS, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG 2008 30 75 MANDARINEN, EINSCHL. TANGERINEN UND SATSUMAS, CLEMENTINEN, WILKINGS UND ANDERE ÄHNL. KREUZUNGEN VON ZITRUSFRÜCHTEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG 2008 30 90 ZITRUSFRÜCHTE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER 2008 40 11 BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG 2008 40 21 BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT) 2008 40 31 BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 15 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG 2008 40 51 BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG 2008 40 71 BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 15 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG 2008 40 79 BIRNEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <=15 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON <= 1 KG 2008 50 11 APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG 2008 50 31 APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT) 2008 50 39 APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 13 GHT) 2008 50 69 APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON <= 13 GHT, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG 2008 50 94 APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON >= 4,5 BIS < 5 KG 2008 50 99 APRIKOSEN [MARILLEN], ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON < 4,5 KG 2008 60 31 KIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT) 2008 60 51 SAUERKIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG 2008 60 59 KIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG (AUSG. SAUERKIRSCHEN) 2008 60 71 SAUERKIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON >= 4,5 KG 2008 60 79 KIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON >= 4,5 KG (AUSG. SAUERKIRSCHEN) 2008 60 91 SAUERKIRSCHEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON < 4,5 KG 2008 70 94 PFIRSICHE, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON > 4,5 KG BIS < 5 KG 2008 80 11 ERDBEEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS 2008 80 19 ERDBEEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT UND MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON > 11,85 % MAS 2008 80 31 ERDBEEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, MIT ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM VORHANDENEN ALKOHOLGEHALT VON <= 11,85 % MAS (AUSG. MIT EINEM ZUCKERGEHALT VON > 9 GHT) 2008 80 50 ERDBEEREN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG 2008 99 45 PFLAUMEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON > 1 KG 2008 99 55 PFLAUMEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, JEDOCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER, IN UMSCHLIESSUNGEN VON =< 1 KG 2008 99 72 PFLAUMEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON >= 5 KG 2008 99 78 PFLAUMEN, ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL UND VON ZUCKER, IN UNMITTELBAREN UMSCHLIESSUNGEN MIT EINEM GEWICHT DES INHALTS VON < 5 KG 2009 11 11 ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON > 1,33 G/CM3 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG 2009 11 19 ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON > 1,33 G/CM3 BEI 20 °C UND EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG 2009 11 91 ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON <= 1,33 G/CM3 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT 2009 11 99 ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, GEFROREN, MIT EINER DICHTE VON <= 1,33 G/CM3 BEI 20 °C (AUSG. MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT) 2009 19 98 ORANGENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C (AUSG. GEFROREN SOWIE MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT) 2009 69 11 TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 22 EUR JE 100 KG 2009 69 51 TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 30 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON > 18 EUR JE 100 KG, KONZENTRIERT 2009 69 71 TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 30 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT, KONZENTRIERT 2009 69 79 TRAUBENSAFT, EINSCHL. TRAUBENMOST, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 30 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT (AUSG. KONZENTRIERT) 2009 79 11 APFELSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINEM BRIXWERT VON > 67 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 22 EUR JE 100 KG 2009 79 91 APFELSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT 2009 79 99 APFELSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINEM BRIXWERT VON > 20 JEDOCH <= 67 BEI 20 °C (AUSG. ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND) 2009 90 11 MISCHUNGEN AUS APFEL- UND BIRNENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ANDEREN SÜSSMITTELN, MIT EINER DICHTE VON > 1,33 G/CM3 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 22 EUR JE 100 KG 2009 90 13 MISCHUNGEN AUS APFEL- UND BIRNENSAFT 2009 90 31 MISCHUNGEN AUS APFEL- UND BIRNENSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINER DICHTE VON <= 1,33 G/CM3 BEI 20 °C, MIT EINEM WERT VON <= 18 EUR JE 100 KG UND MIT EINEM GEHALT AN ZUGESETZTEM ZUCKER VON > 30 GHT 2009 90 41 MISCHUNGEN AUS ZITRUSFRUCHT- UND ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINER DICHTE VON <= 1,33 G/CM3 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON > 30 EUR JE 100 KG, ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND 2009 90 79 MISCHUNGEN AUS ZITRUSFRUCHT- UND ANANASSAFT, UNGEGOREN, OHNE ZUSATZ VON ALKOHOL, MIT EINER DICHTE VON <= 1,33 G/CM3 BEI 20 °C UND MIT EINEM WERT VON <= 30 EUR JE 100 KG (AUSG. ZUGESETZTEN ZUCKER ENTHALTEND) 2305 00 00 ÖLKUCHEN UND ANDERE FESTE RÜCKSTÄNDE AUS DER GEWINNUNG VON ERDNUSSÖL, AUCH GEMAHLEN ODER IN FORM VON PELLETS 2307 00 11 WEINTRUB [WEINGELÄGER], MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON <= 7,9 % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON >= 25 GHT 2307 00 19 WEINTRUB [WEINGELÄGER] (AUSG. MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON <= 7,9 % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON >= 25 GHT) 2307 00 90 WEINSTEIN, ROH 2308 00 11 TRAUBENTRESTER DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS, MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON <= 4,3 % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON <= 40 GHT 2308 00 19 TRAUBENTRESTER DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS (AUSG. MIT EINEM GESAMTALKOHOLGEHALT VON <= 4,3 % MAS UND EINEM TROCKENMASSEGEHALT VON <= 40 GHT) 2308 00 90 MAISSTÄNGEL, MAISBLÄTTER, OBSTSCHALEN UND ANDERE PFLANZLICHE STOFFE, PFLANZLICHE ABFÄLLE, PFLANZLICHE RÜCKSTÄNDE UND PFLANZLICHE NEBENERZEUGNISSE DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, AUCH IN FORM VON PELLETS, N.N.B. (AUSG. EICHELN, ROSSKASTANIEN UND TRESTER) 2309 90 35 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 50, JEDOCH < 75 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) 2309 90 39 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH KEINE STÄRKE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON <= 10 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 75 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) 2309 90 41 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 10 BIS 30 GHT, KEINE MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON < 10 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) 2309 90 51 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT, KEINE MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND ODER MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON < 10 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) 2309 90 53 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 10, JEDOCH < 50 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) 2309 90 59 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN ODER MALTODEXTRINSIRUP ENTHALTEND, MIT EINEM GEHALT AN STÄRKE VON > 30 GHT UND MIT EINEM GEHALT AN MILCHERZEUGNISSEN VON >= 50 GHT (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) 2309 90 70 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN NOCH MALTODEXTRINSIRUP, JEDOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER, IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF) 2309 90 91 RÜBENSCHNITZEL, AUSGELAUGTE, MELASSIERT, VON DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART 2309 90 93 VORMISCHUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN, MALTODEXTRINSIRUP NOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND 2309 90 95 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, MIT EINEM GEHALT AN CHOLINCHLORID VON >= 49 GHT, AUF ORGANISCHEM ODER ANORGANISCHEM TRÄGERSTOFF 2309 90 97 ZUBEREITUNGEN DER ZUR FÜTTERUNG VERWENDETEN ART, WEDER STÄRKE, GLUCOSE, GLUCOSESIRUP, MALTODEXTRIN, MALTODEXTRINSIRUP NOCH MILCHERZEUGNISSE ENTHALTEND (AUSG. HUNDE- UND KATZENFUTTER IN AUFMACHUNGEN FÜR DEN EINZELVERKAUF, SOLUBLES VON FISCHEN ODER MEERESSÄUGETIEREN) (1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004). ANHANG IIc ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c) Zollfreiheit im Rahmen eines Kontingents ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens: HS-Code (1) Warenbezeichnung Kontingent (in Tonnen) 1001 90 91 WEICHWEIZEN UND MENGKORN, ZUR AUSSAAT 20 000 1001 90 99 SPELZ, WEICHWEIZEN UND MENGKORN (AUSGENOMMEN ZUR AUSSAAT) (1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004). ANHANG III ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ALBANIEN Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Albaniens in die Gemeinschaft gelten nachstehende Zugeständnisse: KN-Code Warenbezeichnung Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens (volle Menge im ersten Jahr) 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und folgende Jahre 0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 10 15 0304 10 17 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 0304 20 15 0304 20 17 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: 90 v. H. des MFN Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN 0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 10 19 ex 0304 10 91 ex 0304 20 19 ex 0304 90 10 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 90 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN ex 0301 99 90 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 94 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN ex 0301 99 90 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 10 38 ex 0304 10 98 ex 0304 20 94 ex 0304 90 97 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Meerbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 v. H. des MFN Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN KN-Code Warenbezeichnung Ausgangskontingent Menge Zollsatz 1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht 100 Tonnen 6  % (1) 1604 16 00 1604 20 40 Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht 1 000 Tonnen (2) 0  % (1) (1)  Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt. (2)  Ab 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das Kontingent jährlich um 200 Tonnen erhöht, sofern das Kontingent für das Vorjahr bis zum 31. Dezember dieses Jahres zu mindestens 80 v. H. ausgeschöpft war. Dieses Verfahren findet Anwendung, bis die jährliche Kontingentsmenge 1 600 Tonnen erreicht hat oder bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren. Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604, ausgenommen Sardinen und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden wie folgt gesenkt: Jahr Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens (Zollsatz %) 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und folgende Jahre Zoll 80 v. H. des MFN 65 v. H. des MFN 50 v. H. des MFN ANHANG IV NIEDERLASSUNG: FINANZDIENSTLEISTUNGEN (nach Titel V Kapitel II) FINANZDIENSTLEISTUNGEN: DEFINITION „Finanzdienstleistung“ ist jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten wird. I.   Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten: A.   Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen 1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) i) Lebensversicherung ii) Sachversicherung 2. Rückversicherung und Folgerückversicherung 3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen 4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung B.   Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden 2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften 3. Finanzleasing 4. Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel 5. Bürgschaften und Verpflichtungen 6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem: a) Geldmarkttitel (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate usw.) b) Devisen c) Derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen e) Begebbare Wertpapiere f) Sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold 7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen 8. Geldmaklergeschäfte 9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung 10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten 11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen 12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien II.   Zu den Finanzdienstleistungen gehören nicht folgende Tätigkeiten: a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Ausübung von Geld- oder Währungspolitik b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung oder aufgrund Gewährleistung der Regierung ausgeübt werden, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit solchen öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können c) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können ANHANG V RECHTE AN GEISTIGEM UND GEWERBLICHEM EIGENTUM (nach Artikel 73) 1. Artikel 73 Absatz 3 betrifft folgende multilaterale Übereinkünfte, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragspartei beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden: — WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996), — Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genf 1971), — Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (Genfer Fassung von 1991). Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, dass Artikel 73 Absatz 3 auf weitere multilaterale Übereinkünfte Anwendung findet. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben, besondere Bedeutung beimessen: — Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), — Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979), — Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971), — WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996), — Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.