Europäische Union

2009/332/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. Februar 2009 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

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28.4.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 107/165 BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 26. Februar 2009 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (2009/332/EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, mit Zustimmung des Europäischen Parlaments, mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits ist am 12. Juni 2006 in Luxemburg im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet worden. (2) Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören. (3) Das Abkommen ist zu genehmigen — BESCHLIESSEN: Artikel 1 (1)   Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt), die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die Erklärungen, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. (2)   Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 (1)   Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat und im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss — sofern dieser vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zum Handeln ermächtigt worden ist — vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt. (2)   Den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 117 Absatz 4 des Abkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach dessen Geschäftsordnung führt ein Vertreter der Kommission. (3)   Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrats und des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 135 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen. Der Präsident der Kommission hinterlegt diese Urkunde im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft. Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009. Im Namen des Rates Der Präsident I. LANGER Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und DIE REPUBLIK ALBANIEN, nachstehend „Albanien“ genannt, andererseits — IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Basis der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Albanien ermöglichen, die Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten weiter zu vertiefen und auszubauen, die bereits mit der Gemeinschaft durch das Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1992 begründet worden waren, IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspakts, IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Albanien und in der Region beizutragen durch die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie durch die Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit, IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen gehört, IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte von Helsinki, der abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der Pariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für Südosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen, IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Albanien zu leisten, IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden Rechten und Pflichten, IN ANBETRACHT des Wunsches der Vertragsparteien, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen, IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und für die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz vom 20. Oktober 2001, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaffen wird, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage Albaniens, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen, IN BESTÄTIGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Albanien notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark, EINGEDENK des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufrief, EINGEDENK des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern bestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess und ihrer besonderen Lage unterstrich, EINGEDENK der am 27. Juni 2001 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels, in der sich Albanien zusammen mit anderen Ländern der Region verpflichtet hat, ein Netz bilateraler Freihandelsabkommen auszuhandeln, um die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf seine Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern, EINGEDENK der Bereitschaft der Europäischen Union, Albanien so weit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1)   Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Albanien andererseits wird eine Assoziation gegründet. (2)   Ziel dieser Assoziation ist es, — die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen; — einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Albanien und zur Stabilisierung der Region zu leisten; — einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht; — die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft; — die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden, ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten; — die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern. TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 2 Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile dieses Abkommens. Artikel 3 Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der besonderen Lage Albaniens Rechnung. Artikel 4 Albanien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, insbesondere einschließlich des Menschen- und des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt somit zur Stabilität in der Region bei. Artikel 5 Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen. Artikel 6 Die Assoziierung erfolgt stufenweise und wird nach einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren vollendet, die in zwei aufeinander folgende Phasen unterteilt ist. Die beiden Phasen gelten nicht für Titel IV, für den in seinem Rahmen ein besonderer Zeitplan festgelegt ist. Zweck dieser Unterteilung in aufeinander folgende Phasen ist eine eingehende Halbzeitüberprüfung der Durchführung dieses Abkommens. Im Bereich Angleichung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften soll sich Albanien in der ersten Phase nach Maßgabe des Titels VI auf die wesentlichen Teile des Besitzstands mit spezifischen Erfolgsindikatoren konzentrieren. Der mit Artikel 116 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft unter dem Blickwinkel der Präambel und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens regelmäßig die Anwendung dieses Abkommens und die von Albanien erzielten Fortschritte bei den institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungsreformen. Die erste Phase beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Im fünften Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die von Albanien erzielten Fortschritte und entscheidet, ob diese Fortschritte für den Übergang zur zweiten Phase zur Vollendung der Assoziation ausreichen. Er entscheidet auch über besondere Bestimmungen, die für die zweite Phase als notwendig erachtet werden. Artikel 7 Dieses Abkommen und die Art und Weise seiner Durchführung sind in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des GATT 1994 und Artikel V des GATS, vereinbar. TITEL II POLITISCHER DIALOG Artikel 8 (1)   Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird im Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union und Albanien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei. (2)   Mit dem politischen Dialog soll insbesondere gefördert werden: — die volle Integration Albaniens in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Europäische Union; — eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien zu internationalen Fragen, gegebenenfalls auch durch einen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben könnten; — regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen; — gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, unter anderem Zusammenarbeit in den unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union fallenden Bereichen. (3)   Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens bildet und Teil des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und konsolidiert. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten, — indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen; — indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und auch die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst. Der politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler Ebene stattfinden. Artikel 9 (1)   Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziationsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die Vertragsparteien ihm vorlegen. (2)   Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden: — erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Albanien einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union und die Kommission andererseits vertreten; — volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien; — in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs geleistet werden kann. Artikel 10 Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in dem mit Artikel 122 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziationsausschuss statt. Artikel 11 Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rahmen oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Länder der Region stattfinden. TITEL III REGIONALE ZUSAMMENARBEIT Artikel 12 Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Albanien aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstützen. Wenn Albanien plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in den Artikeln 13, 14 und 15 genannten Länder auszubauen, unterrichtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Titels X. Albanien überprüft die bestehenden bilateralen Abkommen mit allen betreffenden Ländern oder schließt neue Abkommen, um zu gewährleisten, dass sie mit den Grundsätzen der am 27. Juni 2001 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Erleichterung und Liberalisierung des Handels in Einklang stehen. Artikel 13 Zusammenarbeit mit anderen Ländern, die ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben Nach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Albanien Verhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zusammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen. Die wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind: — ein politischer Dialog, — die Errichtung einer mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen zu vereinbarenden Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien, — gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhängender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen eingeräumten Zugeständnissen gleichwertig sind, — Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Bereichen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres. Diese Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen über die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanismen. Die Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens geschlossen. Die Bereitschaft Albaniens, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine Bedingung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen Albanien und der Europäischen Union. Albanien leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen Ländern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben. Artikel 14 Zusammenarbeit mit den anderen Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind Albanien setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Bereichen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit ist mit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar. Artikel 15 Zusammenarbeit mit den Beitrittskandidaten (1)   Albanien kann seine Zusammenarbeit mit einem Beitrittskandidaten in allen unter dieses Abkommen fallenden Kooperationsbereichen fördern und mit ihm eine Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft soll angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Albanien und dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen. (2)   Albanien leitet Verhandlungen mit der Türkei mit dem Ziel ein, auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Abkommen zu schließen, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone zwischen den beiden Vertragsparteien errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artik

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.