Europäische Union

97/2/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 1996 zur Aufhebung der Entscheidung 96/489/EG über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der Bundesrepublik Jugoslawien (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31997D0002 97/2/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 1996 zur Aufhebung der Entscheidung 96/489/EG über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der Bundesrepublik Jugoslawien (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/1997 S. 0004 - 0004 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. Dezember 1996 zur Aufhebung der Entscheidung 96/489/EG über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der Bundesrepublik Jugoslawien (Text von Bedeutung für den EWR) (97/2/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Nachdem die Bundesrepublik Jugoslawien mehrere Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche gemeldet hatte, hat die Kommission mit Entscheidung 96/489/EG (3) beschlossen, für Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in diesem Land eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren. Diese Maßnahmen umfaßten unter anderem die Versorgung der jugoslawischen Bundesbehörden mit Impfstoffen und die Übernahme eines Teils der Impfkosten. Die jugoslawischen Bundesbehörden haben im Hinblick auf die Tilgung der Seuche unter anderem veranlaßt, daß zur Seuchenbestätigung Proben entnommen werden. Das Internationale Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche in Pirbright (Vereinigtes Königreich) hat das Probenmaterial untersucht, konnte das Vorliegen von Maul- und Klauenseuche jedoch nicht bestätigen. Nach dem 2. August 1996 sind keine neuen Seuchenausbrüche gemeldet worden. Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien haben daher beschlossen, keine Impfkampagne einzuleiten. Es ist deshalb erforderlich, die Entscheidung 96/489/EG aufzuheben. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 96/489/EG wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Dezember 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 200 vom 9. 8. 1996, S. 29.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.