Europäische Union

92/194/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 4. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 83 Euratom-Vertrag (XVII-002-UKAEA Dounreay) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31992D0194 92/194/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 4. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 83 Euratom-Vertrag (XVII-002-UKAEA Dounreay) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 088 vom 03/04/1992 S. 0054 - 0058 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. März 1992 in einem Verfahren nach Artikel 83 Euratom-Vertrag (XVII-002-UKÄA Dounreay) (Nur der englische Text ist verbindlich) (92/194/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83, nach Stellungnahme der UKÄA Dounreay (Vereinigtes Königreich) zu den von der Kommission gegen die erhobenen Beschwerdepunkten, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Diese Entscheidung betrifft einen Verstoß gegen wesentliche Erfordernisse der Sicherheitsüberwachung durch die United Kingdom Atomic Energy Authoritiy (UKÄA Dounreay) (Vereinigtes Königreich) in der Zeit von April bis November 1991. Der Standort Dounreay liegt etwa 10 Meilen westlich von Thurso in Schottland (Vereinigtes Königreich). Der Standort umfasst sowohl militärische als auch zivile Anlagen, die räumlich voneinander getrennt sind. Zum zivilen Bereich des Standorts gehören grössere Anlagen für eine Vielzahl von Tätigkeiten des Brennstoffkreislaufs wie zum Beispiel Betrieb eines schnellen Reaktors, Plutoniumwiederaufarbeitung, Uranbrennstoffwiederaufarbeitung, Uranbrennstoffabrikation, Abfallbehandlung/Entsorgung, ein stillgelegter Schnellreaktorprototyp sowie Laboratorien und andere Nebendienste. Innerhalb der Uranbrennstoffabrikationsanlage wurde im September 1990 eine um- und ausgebaute Aufarbeitungsanlage für Uranabfälle ("uranium scrap/residü recovery plant") in Betrieb genommen. In dieser Anlage soll das in einer Vielzahl von Abfallstoffen aus der Uranbrennstoffabrikation - Rückstände, Aschen, Schrott usw. - enthaltene wertvolle Uran zurückgewonnen werden. Nach dem Inhalt einer Reihe im folgenden näher bezeichneter Dokumente, durch Überprüfung vor Ort sowie nach dem Ergebnis der Anhörung, die am 10. Februar 1992 in den Räumen der Kommission in Brüssel stattfand, wurde folgender Sachverhalt festgestellt: - Im Laufe des Jahres 1991 wurden beim Management von UKÄA Dounreay zunehmend Bedenken hinsichtlich der Eignung des Buchführungssystems für Kernmaterialien geäussert, und es wurde eine Verbesserung für notwendig gehalten. Im Anschluß an eine Aufstellung des realen Bestandes im März 1991 machten die Inspektoren der Euratom-Sicherheitsüberwachung UKÄA Dounreay auf Mängel im Buchführungssystem und insbesondere auf nichtverbuchte Materialweitergaben aufmerksam. - Im August 1991 wurden im Anschluß an die Befunde der Eutatominspektoren an der Aufarbeitungsanlage für Uranabfälle Änderungen vorgenommen. Trotzdem gingen die nichtverbuchten Weitergaben weiter und wurden dem Betreiber durch die Inspektoren der Euratom-Sicherheitsüberwachung zur Kenntnis gebracht, die den Betreiber auch auf Mängel im Buchführungssystem hingewiesen haben. - Im November 1991 führte der Betreiber eine der beiden nach Code 5 der Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1981 zur Festlegung der besonderen Kontrollbestimmungen erforderlichen Aufstellungen des realen Bestands durch. Am 30. November 1991 schloß UKÄA Dounreay die Aufstellung des realen Bestands in der Uranbrennstoffabrikationsanlage ab. Dabei ergab sich eine unvertretbare grosse Differenz zwischen dem realen und dem Buchbestand von Uran (Nicht Nachgewiesenes Material, "MUF"), die in erster Linie auf die Aufarbeitungsanlage für Uranabfälle zurückgeführt wurde. - Am 4. Dezember 1991 beschloß UKÄA Dounreay den Entzug der Betriebsgenehmigung für die Anlage und die Einsetzung eines internen Untersuchungsteams, um die unvertretbar hohen MUF-Mengen aufzuklären und entsprechende Empfehlungen abzugeben. - Im Dezember 1991 und Januar 1992 wurde von den Inspektoren der Euratom-Sicherheitsüberwachung eine sofortige Untersuchung dieser Unstimmigkeiten durchgeführt und es wurde eine erneute Bestandsaufnahme nach einer vollständigen Spülung der Anlage für notwendig gehalten. Diese Untersuchungen bis zu der erneuten Bestandsaufnahme ergaben oder bestätigten folgendes: - ein unzulängliches Buchungsprotokollsystem, - überhöhte Absenderangaben (betrifft nur einen kleinen Teil des betreffenden Materials), - nicht gemeldete Weitergaben zwischen der Aufarbeitungsanlage für Uranabfälle und der Abfallanlage, - Unsicherheiten hinsichtlich des Gewichts von Schlacken, Putzmaterialien und Kehrichtabfällen (diese Gewichtsangaben waren offenbar zu niedrig angesetzt), - nicht gemessene Mengen von Uran im Lösungsmittel, - nicht gemessene Bestände in Behältern und in den Dissolvern, - widersprüchliche Messungen der Schlackenmengen aus einigen Kampagnen, - eine Reihe nichtverbuchter Weitergaben während der Materialbilanzperiode, - in der Bestandsaufnahme vom November 1991 nicht erfasstes Material. - Am 22. Januar 1992 übermittelte das Energieministerium des Vereinigten Königreichs der Kommission den Bericht des UKÄA-Untersuchungsteams, in dem festgestellt wurde, daß die ursprüngliche MUF-Bewertung erheblich reduziert werden müsste. - Am 3. Februar 1992 wurde die erneute Bestandsaufnahme abgeschlossen und ergab ebenfalls eine erhebliche Verringerung der ursprünglichen MUF-Bewertung. - Nach dem Anhörungstermin vom 10. Februar 1992 bestätigte die Euratom-Sicherheitsüberwachung ihre oben angeführten früheren Befunde und kam zu dem Schluß, daß zwar die verbleibenden MUF-Werte nicht wesentlich von der Nullhypothese abweichen, daß aber die entsprechenden Unsicherheiten und der ursprünglich hohe MUF-Wert auf erhebliche Mängel im Materialbuchführungssystem des Betreibers für Weitergaben, Bestandsaufnahmeverfahren und Meßsystem hindeuten. Die Tatsachen hinsichtlich der Mängel des Buchführungssystems und seiner Anwendung werden vom Betreiber nicht bestritten. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. Geltende Rechtsvorschriften UKÄA Dounreay ist aufgrund seiner Tätigkeit ein Unternehmen im Sinne von Artikel 196 Buchstabe b) des Euratom-Vertrags. Es unterliegt deshalb den Bestimmungen des zweiten Titels Kapitel VII dieses Vertrages sowie den Vorschriften der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission vom 19. Oktober 1976 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom-Sicherungsmaßnahmen (1), geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 220/90 (2), und der Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1981 zur Festlegung der besonderen Kontrollbestimmungen für dieses Unternehmen. Gemäß Artikel 77 des Vertrages hat sich die Kommission in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten zu vergewissern, daß a) die Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe nicht zu anderen als den von ihren Benutzern angegebenen Zwecken verwendet werden, b) die Vorschriften über die Versorgung und alle besonderen Kontrollverpflichtungen beachtet werden, welche die Gemeinschaft in einem Abkommen mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung übernommen hat. Zu diesem Zweck verlangt die Kommission gemäß Artikel 79 des Vertrages, daß die Aufstellungen über Betriebsvorgänge geführt und vorgelegt werden, um die Buchführung über verwendete oder erzeugte Erze, Ausgansstoffe und besondere spaltbare Stoffe zu ermöglichen. Das gleiche gilt für die Beförderung der Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 legen die besonderen Kontrollbestimmungen diejenigen wichtigen Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale fest, die einer Vorausmeldung bedürfen. Jede andere Änderung der grundlegenden technischen Merkmale ist der Kommission zusammen mit dem ersten, nach Abschluß der Änderung vorgelegten Bestandsänderungsbericht bekanntzugeben. Hinsichtlich der Kernmaterialbuchführung und -kontrolle sind die spezifischen Erfordernisse zur Kontrolle der Meßgenauigkeit und der statistischen Auswertung ausführlich in den Ziffern 24 und 25 des Anhangs I C der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 festgeschrieben. Gemäß Artikel 9 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 haben die Unternehmen ein Buchführungs- und Kontrollsystem für Kernmaterial anzuwenden. Dazu gehören Buchungs- und Betriebsprotokolle, insbesondere Angaben über die Mengen, die Art, die Form und die Zusammensetzung des Materials, über den tatsächlichen Aufbewahrungsort sowie die besondere Kontrollverpflichtung. Das Meßsystem, auf dem die Buchführung beruht, hat den neuesten internationalen Normen zu entsprechen oder ihnen qualitativ gleichwertig zu sein. Auf der Grundlage dieser Protokolle muß es möglich sein, die an die Kommission gerichteten Meldungen abzufassen und zu belegen. Spezifische Buchungserfordernisse sind in Code 3 der Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1981 zur Festlegung der besonderen Kontrollbestimmungen festgeschrieben. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 haben die Buchungsprotokolle für jede Materialbilanzzone folgende Angaben auszuweisen: - alle Bestandsänderungen, so daß der Buchbestand jederzeit festgestellt werden kann; - alle Meß- und Zählergebnisse, die zur Bestimmung des realen Bestandes verwendet werden; - alle Berichtigungen, die in bezug auf Bestandsänderungen, Buchbestände und reale Bestände vorgenommen worden sind. Die Buchungsprotokolle weisen also für alle Bestandsänderungen und realen Bestände, bezogen auf jede Kernmaterialcharge, die Kennzeichnung der Stoffe, die Chargendaten und die Primärdaten aus. Darüber hinaus sind für jede Bestandsänderung der Zeitpunkt der Bestandsänderung und gegebenenfalls die abgebende und die aufnehmende Materialbilanzzone oder der Empfänger anzugeben. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 enthalten die Betriebsprotokolle für jede Materialbilanzzone gegebenenfalls folgende Angaben: - die Betriebsdaten, die zur Feststellung von Änderungen in der Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials verwendet werden; - die Daten, die bei der Eichung von Behältern und Instrumenten sowie bei Probenahmen und Analysen gewonnen worden sind, die Verfahren zur Kontrolle der Qualität von Messungen und die abgeleiteten Schätzungen für zufällige und systematische Fehler; - eine Beschreibung des Ablaufs der Vorbereitung und der Aufnahme eines realen Bestandes zur Festlegung seiner Richtigkeit und Vollständigkeit; - eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um Ursache und Ausmaß etwa auftretender Verluste durch Unfall oder nicht gemessener Verluste festzustellen. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 erstatten die Unternehmen der Kommission für jede Materialbilanzzone Bestandsänderungsberichte für das gesamte Kernmaterial. Darin sind für jede Kernstoffcharge die Kennzeichnungs- und Chargendaten, der Zeitpunkt der Bestandsänderung und gegebenenfalls die abgebende und aufnehmende Materialbilanzzone oder der Empfänger anzugeben. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 erstatten die Unternehmen der Kommission für jede Materialbilanzzone Materialbilanzberichte mit folgenden Angaben: - realer Anfangsbestand, - Bestandsänderungen (erst Zunahmen, dann Abnahmen), - End-Buchbestand, - realer Endbestand, - nicht nachgewiesenes Material. Jedem Materialbilanzbericht ist eine Aufstellung des realen Bestandes beizufügen, in der alle Chargen getrennt aufgeführt und unter anderem die Materialkennzeichnungs- und Chargendaten und der von der meldepflichtigen Person oder dem meldepflichtigen Unternehmen vorgesehene Verwendungszweck anzugeben sind. B. Festgestellte Verstösse Nach der Überprüfung der Tatsachen durch die Direktion Sicherheitsüberwachung Euratom wurden folgende Verstösse festgestellt: 1. Verstoß gegen die Bestimmung zur Vorausmeldung von Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 3 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 in Verbindung mit den Ziffern 24 und 25 ihres Anhangs I C. 2. Verstoß gegen die Bestimmungen zur Verbuchung und Kontrolle von Kernmaterial gemäß Artikel 9 derselben Verordnung in Verbindung mit Code 3 der Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1981, insbesondere: - Nichtaufzeichnung der Betriebsdaten zum Nachweis von Änderungen der Menge, Art, Form und Zusammensetzung dieser Stoffe und ihres tatsächlichen Aufbewahrungsorts, - Nichtübereinstimmung des Meßsystems mit den neuesten internationalen Normen oder gleichwertigen Regeln. 3. Verstoß gegen die Bestimmungen zur Verbuchung der Bestandsänderungen und realen Bestände gemäß Artikel 10 derselben Verordnung. 4. Verstoß gegen die Bestimmungen zur Führung von Betriebsprotokollen für die Weitergabe von Kernmaterial gemäß Artikel 11 derselben Verordnung. 5. Als Folge aus den Ziffern 2 bis 4 Verstösse gegen die Bestimmungen zur Meldung von Bestandsänderungen und Daten über den realen Bestand gemäß den Artikeln 14 und 16 derselben Verordnung. C. Zu verhängende Zwangsmaßnahmen Gemäß Artikel 83 Absatz 1 des Euratom-Vertrags kann die Kommission Zwangsmaßnahmen gegen Personen oder Unternehmen verhängen, die die ihnen auferlegten Verpflichtungen verletzen. Diese werden in folgenden Stufen verhängt: a) Verwarnung, b) Entzug besonderer Vorteile wie finanzielle Unterstützung oder technische Hilfe, c) Übertragung der Verwaltung des Unternehmens für eine Hoechstdauer von vier Monaten an eine Person oder eine Personengruppe, die im gemeinsamen Einvernehmen zwischen der Kommission und dem Staat, dem das Unternehmen untersteht, bestellt werden, d) vollständiger oder teilweiser Entzug der Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe. Da das Kriterium für die Anwendung dieses Artikels die Schwere des Verstosses ist, muß zunächst untersucht werden, von welcher Qualität die festgestellten Verstösse sowohl objektiv als auch subjektiv sind. Objektiv handelt es sich um die Verletzung grundlegender Verpflichtungen aus den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Sicherheitsüberwachung, deren Erfuellung unerläßlich ist, um die in den Artikeln 77 und 79 des Euratom-Vertrags genannten Ziele zu erreichen. Bei der Bewertung des Schweregrads der Verstösse müssen allerdings objektive Besonderheiten beim Betrieb der Aufarbeitunsanlage für Uranabfälle berücksichtigt werden. Diese Besonderheiten sind insbesondere auf die Art und Kompliziertheit der beteiligten chemischen Prozesse zurückzuführen. Zudem ist mitunter die chemische Zusammensetzung der Eingangsstoffe wegen ihrer Inhomogenität und ihres unterschiedlichen Ursprungs nicht hinreichend bekannt. Da die betreffende Aufarbeitungsanlage für Uranabfälle keine bestrahlten Kernmaterialien verarbeitet, fällt sie nicht unter Artikel 78 Unterabsatz 2 des Vertrages, wonach die Verfahren für die chemische Aufbereitung bestrahlter Stoffe der Genehmigung der Kommission bedürfen. Trotz offenkundiger Mängel der benutzten Meß- und Buchführungssysteme ergaben die durchgeführten Untersuchungen letztlich übereinstimmend niedrige MUF-Zahlen, was darauf hindeutet, daß von einer Abzweigung von Kernmaterial zu anderen als den angegebenen Zwecken nicht ausgegangen werden kann. Auf der subjektiven Seite wird deutlich, daß die Verstösse nicht vorsätzlich begangen wurden und sie deshalb keinen Fall einer Abzweigung darstellen. Zudem ist festzustellen, daß der Betreiber, dem zum Teil auch aufgrund der Stellungnahmen der Inspektoren der Euratom-Sicherheitsüberwachung Zweifel an der Eignung seines Buchführungssystems gekommen waren, beschlossen hatte, eine Aufstellung des realen Bestands bis November 1991 zurückzustellen, um die Anlage auszuspülen. Bei der Durchführung dieser realen Bestandsaufnahme deckte der Betreiber selbst durch seine Untersuchungen der Ursachen des MUF die Mängel des Buchführungssystems auf. Nach Feststellung des MUF veranlasste der Betreiber folgende Sofortmaßnahmen: - Benachrichtigung der Inspektoren der Euratom-Sicherheitsüberwachung vor Ort, - Entzug der Betriebsgenehmigung für die Aufarbeitungsanlage für Uranabfälle, - Meldung des Zwischenfalls beim Energieministerium des Vereinigten Königreichs und der Kommission, - Einsetzung eines Untersuchungsteams. Bei Abwägung der obengenannten objektiven und subjektiven Faktoren ist die Kommission der Ansicht, daß die von UKÄA Dounreay begangenen Verstösse so schwer sind, daß eine Zwangsmaßnahme gerechtfertigt ist. In Anbetracht der Art der festgestellten Mängel ist die Kommission der Ansicht, daß alles unternommen werden muß, um Abhilfe zu schaffen und sicherzustellen, daß sich solche Vorfälle in Zukunft nicht wiederholen können, zumal UKÄA Dounreay die Aufarbeitungsanlage für Uranabfälle auch künftig weiterbetreiben will. Damit die Mängel der Meßsysteme und des Buchführungssystems sich nicht wiederholen, müssen geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Systeme getroffen und umgesetzt werden. Im Hinblick auf die Art der festgestellten Mängel und um zu gewährleisten, daß die Mängel sich nicht wiederholen, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Betrieb der Aufarbeitungsanlage für Uranabfälle unmittelbar nach der Aufstellung des realen Bestands im November 1991 ausgesetzt wurde und somit keine unmittelbare Gefahr für eine Wiederholung der Mängel besteht, solange die Anlage nicht in Betrieb ist, ist als geeignete Zwangsmaßnahme die Maßnahme des Artikels 83 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages anzusehen. Hierbei ist es allerdings notwendig, vom Betreiber verbindlich die Beseitigung der Mängel zu verlangen, so daß sie sich nicht wiederholen, wenn die Anlage wieder ihren normalen Betrieb aufnimmt, und ihn vor den möglichen Folgen eines anhaltenden Verstosses gegen die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu warnen. Damit sich die Kommission davon überzeugen kann, daß die rechtlichen Erfordernisse in Zukunft voll eingehalten werden, sollte der Betreiber über die geplanten Abhilfemaßnahmen und die tatsächliche Leistungsfähigkeit des verbesserten Buchführungssystems Bericht erstatten. Bei der Bewertung der strukturellen Systemänderungen und ihrer Umsetzung wird die Kommission auch berücksichtigen, ob der Betreiber die erforderlichen Verbesserungen in den folgenden, in den Empfehlungen des Berichts des UKÄA-Untersuchungsteams nicht erfassten Bereichen vorgenommen hat: - technische Verfahren und Meßverfahren für Abfallströme; - Verfahren zur Materialkontrolle, Materialbuchführung (Ausgangsdaten, Betriebsprotokolle, Buchungsprotokolle, Berichte) und Aufstellung des realen Bestands einschließlich Auswirkung menschlicher Faktoren sowie Berücksichtigung stillgelegter Anlagenbereiche, die Kernmaterial enthalten; - Meldung der grundlegenden technischen Merkmale zur Erfassung geänderter Meßverfahren, Genauigkeitswerte und Verfahrensabläufe; - die mögliche positive Auswirkung der betrieblichen Trennung der Verarbeitung von genau spezifizierten Rückständen und nichthomogenem Material auf das Materialbuchführungssystem - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 UKÄA Dounreay hat gegen Artikel 79 des Vertrages, näher ausgeführt in den Artikeln 3, 9, 10, 11, 14 und 16 der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 vom 19. Oktober 1976 und dem Code 3 der Entscheidung der Kommission vom 4. Februar 1981 über die besonderen Kontrollbestimmungen, verstossen, weil es: a) die vorherige Meldung von Änderungen der grundlegenden technischen Merkmale seiner Aufarbeitungsanlage für Uranabfälle unterlassen hat, b) die Führung eines Buchführungs- und Kontrollsystems für Kernmaterial einschließlich Buchungs- und Betriebsprotokolle sowie insbesondere Angaben über die Mengen, die Art, die Form und die Zusammensetzung dieser Stoffe und ihren tatsächlichen Aufbewahrungsort unterlassen hat, c) die Anwendung eines Meßsystems als Grundlage der Buchführung unterlassen hat, das den neuesten internationalen Normen entspricht, d) die Vorschriften zur Verbuchung von Bestandsänderungen und realen Bestandsdaten nicht beachtet hat, (e) die Vorschriften über Betriebsprotokolle für die Weitergabe von Kernmaterial nicht beachtet hat, f) als Folge der unter den Buchstaben b) bis e) aufgeführten Verstösse die Meldung von Bestandsänderungen und realen Bestandsdaten unterlassen hat. Artikel 2 (1) Die Kommission spricht gegen UKÄA Dounreay eine Verwarnung aus. (2) Die Verwarnung wird erteilt mit der Maßgabe, daß die in Artikel 1 angeführten Verstösse abgestellt werden, so daß sie sich nicht wiederholen, wenn die Aufarbeitungsanlage für Uranabfälle den Betrieb zu anderen als Prüf- oder Eichzwecken wieder aufnimmt. (3) Die Kommission prüft auf der Grundlage der in Artikel 3 genannten Berichte und ihrer eigenen Nachprüfungen, inwieweit UKÄA Dounreay der Maßgabe nach Absatz 2 nachkommt. (4) Legt UKÄA Dounreay der Kommission den Bericht nach Artikel 3 Absatz 2 nicht vor oder sind die in Artikel 1 angeführten Verstösse nicht abgestellt, wenn die Aufarbeitungsanlage für Uranabfälle ihren normalen Betrieb wieder aufgenommen hat, wird die Kommission die Verhängung einer weiteren Zwangsmaßnahme prüfen. Artikel 3 (1) UKÄA Dounreay legt der Kommission spätestens zwei Wochen bevor die Aufarbeitungsanlage für Uranabfälle ihren normalen Betrieb wieder aufnimmt, einen Bericht vor, in dem die beabsichtigten Maßnahmen zur Abstellung der in Artikel 1 genannten Verstösse beschrieben werden. (2) Innerhalb eines Monats nachdem die Aufarbeitungsanlage für Uranabfälle den normalen Betrieb wieder aufgenommen hat, legt UKÄA Dounreay der Kommission einen Bericht über die Leistungsfähigkeit des verbesserten Buchführungssystems vor. Artikel 4 (1) Diese Entscheidung ist an die United Kingdom Atomic Energy Authority, Corporate Headquarters, 11 Charles II Street, London SW1Y 4QP gerichtet. (2) Diese Entscheidung wird dem Vereinigten Königreich bekanntgegeben. Brüssel, den 4. März 1992 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.