Europäische Union

79/6/EWG: Beschluß des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Annahme der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 13. Juni 1978 zur Änderung von Artikel XIV Buchstabe a) und Artikel XVI Buchstabe d) des Abkommens über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife

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Avis juridique important | 31979D0006 79/6/EWG: Beschluß des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Annahme der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 13. Juni 1978 zur Änderung von Artikel XIV Buchstabe a) und Artikel XVI Buchstabe d) des Abkommens über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/1979 S. 0023 - 0023 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0135 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0030 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0135 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 5 S. 0138 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 5 S. 0138 BESCHLUSS DES RATES vom 18. Dezember 1978 zur Annahme der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 13. Juni 1978 zur Änderung von Artikel XIV Buchstabe a) und Artikel XVI Buchstabe d) des Abkommens über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife (79/6/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28 und 113, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die neun Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Abkommens von Brüssel vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife. Der Gemeinsame Zolltarif ist nach diesem Zolltarifschema aufgebaut. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens kann den Vertragsparteien Änderungen am Abkommen empfehlen. Am 13. Juni 1978 hat er eine Empfehlung zur Änderung von Artikel XIV Buchstabe a) und Artikel XVI Buchstabe d) dieses Abkommens abgegeben. Gemäß dem genannten Abkommen wird der Wortlaut jedes Entwurfs einer empfohlenen Änderung allen Vertragsparteien und den Regierungen aller übrigen Unterzeichnerstaaten oder sonstigen angeschlossenen Länder vom belgischen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten mitgeteilt. Erheben die Vertragsparteien binnen sechs Monaten nach dieser Mitteilung keine Einwände, so gilt der Wortlaut als angenommen. Erfolgt kein Einwand, so tritt die Änderung sechs Monate nach Ablauf der vorbezeichneten Frist in Kraft. Das belgische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten hat den Wortlaut der Empfehlung vom 13. Juni 1978 den Vertragsparteien am 30. Juni 1978 mit Wirkung vom 1. Juli 1978 mitgeteilt. Sie gilt also am 31. Dezember 1978 als angenommen und tritt am 1. Juli 1979 in Kraft, wenn bis dahin keine Einwände gegen die Empfehlung insgesamt oder gegen einen Teil der Empfehlung erhoben werden. Gegen die vorgenannte Empfehlung insgesamt sind keine Einwände zu erheben - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 13. Juni 1978 zur Änderung der Artikel XIV Buchstabe a) und XVI Buchstabe d) des Abkommens über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife wird angenommen und soll ab 1. Juli 1979 zur Anwendung kommen. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1978. Im Namen des Rates Der Präsident H.-D. GENSCHER

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.