Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/539 des Rates vom 20. Januar 2026 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zwischen der Europäischen Union und der Republik Angola eingesetzten Ausschuss für Investitionserleichterung hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für Investitionserleichterung zu vertretenden Standpunkts

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0539. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/539 10.3.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/539 DES RATES vom 20. Januar 2026 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zwischen der Europäischen Union und der Republik Angola eingesetzten Ausschuss für Investitionserleichterung hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für Investitionserleichterung zu vertretenden Standpunkts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zwischen der Europäischen Union und der Republik Angola (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2024/829 des Rates (1) geschlossen und trat am 1. September 2024 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 45 Absatz 1 des Abkommens ist der Ausschuss für Investitionserleichterung (im Folgenden „Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zu fassen, wenn dies im Abkommen vorgesehen ist. (3) Artikel 44 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, dass der Ausschuss sich in seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung gibt. (4) Es ist zweckmäßig, den im Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss des Ausschusses hinsichtlich der Annahme seiner Geschäftsordnung für die Union bindend ist. (5) Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt sollte darin bestehen, die Annahme des Beschlusses des Ausschusses hinsichtlich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu unterstützen, da diese Geschäftsordnung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Ausschusses notwendig ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Ausschuss für Investitionserleichterung (im Folgenden „Ausschuss“) zu vertreten ist, beruht auf dem Wortlaut des Entwurfs eines Beschlusses des Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. (2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs des Ausschusses können von den Vertretern der Union im Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2026. Im Namen des Rates Der Präsident M. KERAVNOS (1)  Beschluss (EU) 2024/829 des Rates vom 4. März 2024 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zwischen der Europäischen Union und der Republik Angola (ABl. L, 2024/829, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/829/oj). ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2026 DES DURCH DAS ABKOMMEN ZUR ERLEICHTERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK ANGOLA EINGESETZTEN AUSSCHUSSES FÜR INVESTITIONSERLEICHTERUNG vom … hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für Investitionserleichterung DER AUSSCHUSS FÜR INVESTITIONSERLEICHTERUNG — gestützt auf das Abkommen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zwischen der Europäischen Union und der Republik Angola (1), das am 17. November 2023 in Luanda unterzeichnet wurde, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Annahme Die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Geschäftsordnung des Ausschusses für Investitionserleichterung wird angenommen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am … Für den Ausschuss für Investitionserleichterung Für Angola Die Ko-Vorsitzenden Für die Europäische Union (1)   ABl. L, 2024/830, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/830/oj. ANHANG GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES FÜR INVESTITIONSERLEICHTERUNG Artikel 1 Zuständigkeit und Bezeichnung des Ausschusses für Investitionserleichterung (1)   Der nach Artikel 43 des Abkommens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen zwischen der Europäischen Union und der Republik Angola (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Ausschuss ist für alle in Artikel 44 des Abkommens genannten Angelegenheiten zuständig. (2)   In seinen Dokumenten, einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen, wird der Ausschuss als Ausschuss für Investitionserleichterung bezeichnet. Artikel 2 Zusammensetzung und Vorsitz (1)   Nach Artikel 43 des Abkommens setzt sich der Ausschuss für Investitionserleichterung aus Vertretern der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) und der Republik Angola (im Folgenden „Angola“) zusammen. (2)   Der Vorsitz des Ausschusses für Investitionserleichterung wird, jeweils, für die Union vom für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission und für Angola vom Minister für Planung oder von den jeweils von ihnen benannten Personen gemeinsam geführt. Artikel 3 Sekretariat (1)   Je ein Beamter der unter der Verantwortung der in der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Ko-Vorsitzenden stehenden Dienststelle bilden gemeinsam das Sekretariat des Ausschusses für Investitionserleichterung. (2)   Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Mitglied des Sekretariats des Ausschusses für Investitionserleichterung fungiert. Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernanntes Mitglied des Sekretariats, an dem diese die andere Vertragspartei über ein neues Mitglied unterrichtet. Artikel 4 Sitzungen Die Sitzungen des Ausschusses für Investitionserleichterung werden vom Ko-Vorsitzenden derjenigen Vertragspartei einberufen, die die Sitzung ausrichtet. Artikel 5 Delegationen Der als Sekretär des Ausschusses für Investitionserleichterung fungierende Beamte der einen Vertragspartei unterrichtet jeweils den als Sekretär der anderen Vertragspartei fungierenden Beamten zu einem angemessenen Zeitpunkt vor der Sitzung über die beabsichtigte Zusammensetzung der Delegationen der Union beziehungsweise Angolas. Auf den entsprechenden Listen werden der Name und die Funktion jedes Delegationsmitglieds angegeben. Artikel 6 Tagesordnung der Sitzungen (1)   Der Sekretär des Ausschusses für Investitionserleichterung erstellt spätestens 14 Tage vor jeder Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet. Der anderen Vertragspartei wird eine Frist für Stellungnahmen eingeräumt. (2)   Der Ausschuss für Investitionserleichterung nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können im Einvernehmen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Artikel 7 Einladung von Sachverständigen Die Ko-Vorsitzenden des Ausschusses für Investitionserleichterung können im beiderseitigen Einvernehmen externe Sachverständige (d. h. Nicht-Regierungsbeamte) zu den Sitzungen des Ausschusses für Investitionserleichterung einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt jedoch nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden. Artikel 8 Protokoll (1)   Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt der als Mitglied des Sekretariats handelnde Bedienstete der Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 15 Tagen nach dem Ende der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Mitglied des Sekretariats der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt. (2)   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe a) aller dem Ausschuss für Investitionserleichterung vorgelegten Dokumente, b) aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden des Ausschusses für Investitionserleichterung beantragt wurde, und c) der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen. (3)   Das Protokoll beinhaltet eine Liste aller Beschlüsse des Ausschusses für Investitionserleichterung, die seit der letzten Sitzung des Ausschusses für Investitionserleichterung im schriftlichen Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 angenommen wurden. (4)   Ein Anhang zum Protokoll enthält auch eine Liste der Namen, Titel und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung des Ausschusses für Investitionserleichterung teilgenommen haben. (5)   Das Sekretariat überarbeitet den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Datum von den Vertragsparteien angenommen. Nach Annahme des Protokolls werden zwei Originale durch das Sekretariat ausgefertigt; jede Vertragspartei erhält eines davon. Artikel 9 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Der Ausschuss für Investitionserleichterung kann Beschlüsse und Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen das Abkommen dies vorsieht. Der Ausschuss für Investitionserleichterung nimmt Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 45 des Abkommens einvernehmlich an. (2)   Zwischen den Sitzungen kann der Ausschuss für Investitionserleichterung Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen. (3)   Der eine Ko-Vorsitzende legt dem anderen Ko-Vorsitzenden den Entwurf eines Beschlusses oder einer Empfehlung schriftlich in einer der Arbeitssprachen des Ausschusses für Investitionserleichterung vor. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Falls die andere Vertragspartei nicht zustimmt, wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Ausschusses für Investitionserleichterung erörtert und gegebenenfalls angenommen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt hat, und sie werden gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Protokoll der nächsten Sitzung des Ausschusses für Investitionserleichterung festgehalten. (4)   In den Fällen, in denen der Ausschuss für Investitionserleichterung nach dem Übereinkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, erhalten diese die Bezeichnung „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Ausschusses für Investitionserleichterung versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum des Inkrafttretens angegeben. (5)   Die vom Ausschuss für Investitionserleichterung angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zweifacher Ausfertigung erstellt und von den Ko-Vorsitzenden beglaubigt; jede Vertragspartei erhält ein Exemplar. Artikel 10 Transparenz (1)   Die Vertragsparteien können vereinbaren, öffentlich zu tagen. (2)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses für Investitionserleichterung in ihrer amtlichen Veröffentlichung oder online bekannt zu machen. (3)   Alle von einer Vertragspartei vorgelegten Unterlagen sollten als vertraulich betrachtet werden, sofern diese Vertragspartei nichts anderes beschließt. (4)   Die vorläufigen Tagesordnungen der Sitzungen werden vor den jeweiligen Sitzungen des Ausschusses für Investitionserleichterung veröffentlicht. Die Sitzungsprotokolle werden nach ihrer Annahme gemäß Artikel 8 veröffentlicht. (5)   Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien. Artikel 11 Sprachen Die Arbeitssprachen des Ausschusses für Investitionserleichterung sind Englisch und Portugiesisch, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Artikel 12 Kosten (1)   Jede Vertragspartei trägt alle aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses für Investitionserleichterung entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Video- und Telekonferenzen, Post und Telekommunikation. (2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und die Vervielfältigung von Unterlagen werden von derjenigen Vertragspartei getragen, die die jeweilige Sitzung ausrichtet. (3)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, trägt die Vertragspartei, die die jeweilige Sitzung ausrichtet, die Kosten für die Verdolmetschung zwischen den Arbeitssprachen des Ausschusses für Investitionserleichterung während der Sitzungen. Artikel 13 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen gemäß Artikel 9 gefassten Beschluss des Ausschusses für Investitionserleichterung geändert werden. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/539/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.