Europäische Union

2014/894/GASP: Beschluss EUTM Mali/4/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 9. Dezember 2014 über die Annahme des Beitrags eines Drittstaats zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

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12.12.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 355/50 BESCHLUSS EUTM MALI/4/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 9. Dezember 2014 über die Annahme des Beitrags eines Drittstaats zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (2014/894/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3, gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und die geeigneten Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge von Drittstaaten zu fassen. (2) Der Beitrag Serbiens sollte entsprechend der diesbezüglichen Empfehlung des Befehlshabers der EU-Mission und der Stellungnahme des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) angenommen werden. (3) Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Beitrag Serbiens zur Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) wird angenommen und als wesentlich betrachtet. (2)   Serbien wird von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUTM Mali befreit. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2014. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Vorsitzende W. STEVENS (1)   ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.