Europäische Union

2011/901/EU: Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Abschluss des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0901. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hmen zusammen. (2)   Die Parteien beabsichtigen die feindselige Nutzung von satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen zu unterbinden, gleichzeitig sollen die Dienste außerhalb des Krisengebietes weiterhin verfügbar sind. Zu diesen Zweck müssen die jeweiligen satellitengestützten Navigations- und Zeitsignale den Kriterien zur Kompatibilität der nationalen Sicherheitsinteressen entsprechen, beschrieben im Dokument „National Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO Signals in the 1 559-1 610 MHz Band, Part 1, Part 2 und Part 3“ (nachfolgend „Dokumente über Kriterien, Annahmen und Methoden“), mit Referenzen im beigefügten Anhang, unter Verwendung der Methoden und Annahmen, die in den Dokumenten über Kriterien, Annahmen und Methoden beschrieben sind. (3)   Die Parteien stimmen überein, dass die Signalstrukturen, die im Anhang zu diesem Abkommen spezifiziert werden, mit den Kompatibilitätskriterien der nationalen Sicherheitsinteressen übereinstimmen die in den Dokumenten über Kriterien, Annahmen und Methoden beschrieben sind. (4)   Um die Qualität und Sicherheit von Diensten aufrechtzuerhalten und zu verbessern, werden die Systeme wirksam auf unvorhergesehene Änderungen in der Technologie, den Nutzeranforderungen und des Spektrumumfelds reagieren müssen. Die Parteien beabsichtigen, ihr jeweilige System zu modernisieren und weiter zu entwickeln, während sie die Sicherheits- und Marktvorteile kompatibler und interoperabler gemeinsamer ziviler Signale aufrechterhalten. (5)   Die Parteien sollen sich einander über die Implementierung der im Anhang spezifizierten Basissignalstrukturen informieren und beraten. Eine Partei soll die andere Partei schriftlich auf diplomatischem Weg benachrichtigen, wenn sie wünscht, in der Zukunft die im Anhang spezifizierten Basissignalstrukturen zu ändern oder zu ergänzen. (6)   Sofern nicht eine Partei Einspruch auf der Basis der Kompatibilität der nationalen Sicherheitsinteressen, unter Berücksichtigung der Dokumente über Kriterien, Annahmen und Methoden bzw. der Funkfrequenzkompatibilität, innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Benachrichtigung, wie in Absatz 5 beschrieben, erhebt, wird sich diese Partei nicht der Annahme und Umsetzung der alternativen Signalsstruktur, die in der Benachrichtigung spezifiziert ist, entgegenstellen. Wenn eine Partei Einspruch wegen nationaler Sicherheitsinteressen oder Frequenzspektrumkompatibilität erhebt, beraten die Parteien unverzüglich, um nachzuprüfen, ob die alternative Signalstruktur den in den Dokumenten über Kriterien, Annahmen und Methoden festgesetzten Kriterien zur Kompatibilität der nationalen Sicherheitsinteressen und Frequenzkompatibilität entspricht, wobei die jeweiligen Annahmen und Methoden Dokumente, auf die im Anhang Bezug genommen wird, verwendet werden. (7)   Die Parteien stimmen zu, eine gemeinsame Basismodulation für den offenen Dienst GALILEOs und das zukünftige zivile Signal von GPS III (Standard Positioning Service) zu verwenden, wie beschrieben im Anhang. Die Parteien arbeiten unverzüglich zusammen, um eine Optimierung dieser Modulation für ihr jeweiliges System zu erreichen. Wenn eine Partei die Modulation für den offenen Dienst von GALILEO oder das zukünftige GPS III Zivilsignal gemäß dem in Absatz 5 und 6 beschriebenen Prozess ändert, ist die andere Partei nicht verpflichtet, ihre Modulation ebenfalls zu ändern oder zu ergänzen. (8)   Die Parteien stimmen zu, in der Arbeitsgruppe zu Sicherheitsfragen, eingesetzt unter Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d, Maßnahmen zum Schutz des gesicherten staatlichen Dienstes im Rahmen der Kompatibilität der nationalen Sicherheitsinteressen zu untersuchen. Artikel 12 GPS und GALILEO Such- und Rettungsdienst Ein globaler Such- und Rettungsdienst wird sowohl für GALILEO als auch für zukünftige Generationen von GPS-Satelliten geplant. Die Parteien vereinbaren, dass diese Dienste frequenzkompatibel sein müssen und weitestgehend kompatibel auf der Anwenderebene. Die Parteien werden, wenn angebracht, im COSPAS-SARSAT Rat oder jedem anderen gemeinsam vereinbarten Forum in Angelegenheiten, die mit globalen Such- und Rettungsdiensten für GALILEO und zukünftigen Generationen von GPS-Satelliten zusammenhängen, zusammenarbeiten. Artikel 13 Modalitäten (1)   Die Parteien richten Arbeitsgruppen für gemeinsam bestimmte Themen ein. In jeder Arbeitsgruppe sind, soweit angemessen, die zuständigen Behörden jeder Partei vertreten. Andere Teilnehmer dürfen nur nach Einwilligung beider Parteien an Arbeitsgruppen teilnehmen. (2)   Die folgenden Arbeitsgruppen werden gemäß Absatz 1 eingesetzt: a) Eine Arbeitsgruppe für Funkfrequenzkompatibilität und Interoperabilität für zivile, satellitengestütze Navigations- und Zeitbestimmungsdienste. b) Eine Arbeitsgruppe für Handel und zivile Anwendungen. c) Eine Arbeitsgruppe zur Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Konzeption und Entwicklung der nächsten Generation von zivilen Satellitennavigationssystemen. d) Eine Arbeitsgruppe für Sicherheitsfragen bezüglich GPS und GALILEO, inklusive dem Informationsaustausch zu möglichen Anwendungen für gesicherte staatliche Dienste und inklusive der Wechselbeziehungen zwischen den entsprechenden Signalen. Die Gruppe arbeitet auch an der Ausarbeitung der Einzelheiten der Mitteilungs- und Abstimmungsverfahren entsprechend Artikel 11, sowie möglicher Schnittstellen. (3)   Die Parteien können den Auftrag für Arbeitsgruppen festlegen, die gemäß Absatz 1 eingesetzt wurden, soweit angebracht. (4)   Jedweder Austausch von Information, Ausrüstung, Technologie oder anderen Daten (einschließlich klassifizierter) sowie der Lieferung von Diensten gemäß diesem Abkommen unterliegt allen anwendbaren Gesetzen und Verordnungen einschließlich der Ausfuhrkontrollgesetze und -verordnungen. Alle übergebene Information, Ausrüstung, Technologie oder andere Daten werden nur zum Zweck dieses Abkommens genutzt und nicht übertragen an oder von irgendwelchen anderen Ländern, Unternehmen, Personen, Organisationen oder Regierungen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Ursprungspartei genutzt werden. (5)   Vorbehaltlich anwendbarer Gesetze, Verordnungen und offizieller Regierungspolitiken stimmen die Parteien zu, Lizenzanträge auf die Ausfuhr von Waren, Information, Technologie oder anderen Daten, die für die Entwicklung und Implementierung von GALILEO oder GPS geeignet sind, so schnell wie möglich zu bearbeiten. (6)   Klassifizierte Informationen bezüglich der Implementierung dieses Abkommens können in Arbeitsgruppen oder anderenfalls nur unter Berücksichtigung der Bedingungen im Absatz 2 des Anhanges zu diesem Abkommen ausgetauscht werden. (7)   Die Parteien treten zusammen, wenn erforderlich, aber grundsätzlich einmal jährlich, um den Bedarf an Arbeitsgruppen zu bewerten, die Aufgaben der Arbeitsgruppen zu definieren oder abzuändern und den Fortschritt der Arbeit der Arbeitsgruppen zu überprüfen. Artikel 14 Folgeaktivitäten Die Parteien beabsichtigen, Diskussionen über ein Folgeabkommen hinsichtlich der potenziellen Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen unabhängig finanzierten und betriebenen zivilen Satellitennavigationssystemen nach der Inbetriebnahme (initial operational capability) von GALILEO zu beginnen. Es ist beabsichtigt, in diesen Diskussionen, verschiedene Koordinierungsoptionen wie zum Beispiel die Schaffung eines Koordinierungsgremiums auf höchster Ebene, dass sich ein oder zweimal jährlich trifft, um politischen Angelegenheiten und zukünftige Systemplanungen zur diskutieren, ein kleines GPS-GALILEO Sekretariat für die tagtägliche Koordinierung und um Daten auszutauschen und, wie vereinbart, ein gemeinsames Verbindungsbüro zu erörtern. Artikel 15 Aktivitäten in internationalen Foren Bezüglich ziviler Satellitennavigationssysteme, Mehrwertdienste und globaler Navigations- und Zeitbestimmungsgüter arbeiten die Parteien in Angelegenheiten, die in beiderseitigem Interesse liegen, in der ICAO, ITU, IMO, WTO und anderen relevanten Organisationen und Foren zusammen, wenn angebracht. Artikel 16 Finanzierung Jede Partei trägt selbst die Kosten zur Erfüllung ihrer Pflichten unter diesem Abkommen. Die Verpflichtungen jeder Partei gemäß diesem Abkommen sind Gegenstand der Verfügbarkeit angemessener Finanzmittel. Artikel 17 Konsultation und Beilegung von Streitigkeiten (1)   Jede Kontroverse bezüglich der Begriffe, Interpretation oder der Anwendbarkeit dieses Abkommens muss durch Konsultation gelöst werden. (2)   Vertreter des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission einerseits und der Vereinigten Staaten andererseits treffen, wenn notwendig, für die Konsultationen, die in Absatz 1, Artikel 5, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absätze 5 und 6 vorgesehen sind, zusammen. (3)   Nichts in diesem Abkommen hindert die Parteien daran, auf Streitbeilegungsverfahren unter den WTO-Abkommen zurückzugreifen. Artikel 18 Definition der Parteien Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „die Parteien“ die Europäische Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche, einerseits und die Vereinigten Staaten andererseits. Artikel 19 Verantwortung und Haftung (1)   Die Parteien sind verantwortlich für die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Abkommens. (2)   Falls es Unklarheiten darüber gibt, ob eine Verpflichtung dieses Abkommens entweder in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten fällt, liefern auf Anfrage der Vereinigten Staaten von Amerika die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die notwendigen Informationen. Falls die gelieferten Informationen nicht zweckdienlich oder widersprüchlich sind, hat dies die gesamtschuldnerischen Haftung zur Folge. Artikel 20 Inkrafttreten und Beendigung (1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die Vereinigten Staaten von Amerika den Verwahrer des Vertrages in einer diplomatischen Note darüber informieren, dass ihre jeweiligen internen Verfahren abgeschlossen sind. (2)   Das Abkommen ist Gegenstand des Beitritts von Staaten, die nach dem Abschluss dises Abkommens der Europäischen Union beitreten. (3)   Die Parteien vereinbaren, dass sie sich nach Abschluss der notwendigen Verfahren gegenseitig informieren. Das Abkommen tritt dann, ungeachtet des Absatzes 1, am ersten Tag des nachfolgenden Monates vorläufig in Kraft. (4)   Das Abkommen wird bei der Europäischen Gemeinschaft verwahrt. (5)   Dieses Abkommen bleibt für zehn Jahre in Kraft. Wenigstens drei Monate vor Ende der ersten Zehnjahresperiode informieren sich die Parteien gegenseitig über ihre Absicht bezüglich einer Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre. Danach wird es automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, es sei denn, die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten oder die USA informieren schriftlich den Verwahrer des Vertrags wenigstens drei Monate vor Ablauf irgendeiner nachfolgenden Fünfjahresperiode von ihrer Absicht, das Abkommen nicht zu verlängern. (6)   Dieses Abkommen kann nur durch die Zustimmung der Parteien geändert werden. Jede Änderung dieses Abkommens ist Gegenstand der Genehmigung durch die Parteien entsprechend ihrer jeweiligen internen Verfahren. (7)   Die Parteien überprüfen die Umsetzung des Abkommens 2008 und ändern es, falls notwendig, entsprechend dem Verfahren in Absatz 6. (8)   Das Abkommen kann jederzeit mit einer Kündigungszeit von einem Jahr gekündigt werden. Ausgefertigt in Dromoland Castle, Clare, am sechsundzwanzigsten Juni 2004 mit Übersetzungen in Dänisch, Niederländisch, Englisch, Finnisch, Französisch, Deutsch, Griechisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch, Estnisch, Ungarisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Polnisch, Slowakisch und Slo- wenisch. Die verbindliche Sprache ist Englisch. Pour le Royaume de Belgique Voor het Koninkrijk België Für das Königreich Belgien Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale. Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest. Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt. Za Českou republiku På Kongeriget Danmarks vegne Für die Bundesrepublik Deutschland Eesti Vabariigi nimel Гια την Eλληvιкή Δημoкρατία Por el Reino de España Pour la République française Thar cheann Na hÉireann For Ireland Per la Repubblica italiana Гια την Kυπριαкή Δημoкρατία, Latvijas Republikas vārdā Lietuvos Respublikos vardu Pour le Grand-Duché de Luxembourg A Magyar Köztársaság részéről Għar-Repubblika ta’ Malta Voor het Koninkrijk der Nederlanden Für die Republik Österreich W imieniu Rzeczypospolitej Polskiej Pela República Portuguesa Za Republiko Slovenijo Za Slovenskú republiku Suomen tasavallan puolesta För Konungariket Sverige For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar For the United States of America ANHANG GPS UND GALILEO SIGNALSTRUKTUREN (1) Aus Gründen der Kompatibilität der Nationalen Sicherheitsinteressen, der Vermeidung von inakzeptablen Funkfrequenzstörungen und der Leistungsfähigkeit der GNSS, stimmen die Parteien der unten beschriebenen Signalstruktur zu: — Der gesicherte staatliche GALILEO Dienst im 1 559-1 610 MHz Band nutzt eine Binary Offset Carrier Modulation (BOC) in Kosinus-Phase mit 15,345 MHz Unterträgerfrequenz und einer Koderate von 2,5575 Megachips pro Sekunde (Mcps) zentriert auf 1 575,42 MHz (Kosinusphase BOC(15, 2,5)) und einer Signalleistung wie spezifiziert im Dokument „Reference Assumptions for GPS-GALILEO Compatibility Analysis“, siehe Referenz unten. — Die GALILEO Signalstruktur für alle anderen Dienste, inklusive des offenen, sicherheitskritischen und kommerziellen Dienstes, ist im 1 559-1 610 MHz Band und verwendet eine Binary Offset Carrier Modulation (BOC) mit 1,023 MHz Unterträgerfrequenz, einer Koderate von 1,023 Megachips pro Sekunde (Mcps)(BOC(1,1)), zentriert auf 1 575,42 MHz und einer Signalleistung wie spezifiziert im Dokument „Reference Assumptions for GPS-GALILEO Compatibility Analysis“, siehe Referenz unten. — Die GPS Signalstruktur im 1 559-1 610 MHz Band, ist zentriert bei 1 575,42 MHz und hat einer Modulation mit binärer Phasenumtastung (BPSK), einer Koderate von 1,023 Megachips pro Sekunde (Mcps), eine BPSK Modulation mit einer Koderate von 10,23 Mcps und eine BOC-Modulation mit 10,23 MHz Unterträgerfrequenz und einer Koderate von 5,115 Mcps und einer Signalleistung wie im unten referenzierten Dokument mit dem Titel „Reference Assumptions for GPS-GALILEO Compatibility Analysis“. In der Zukunft wird eine BOC(1,1) Modulation zentriert auf 1 575,42 MHz zu dieser Signalstruktur hinzugefügt werden. (2) Die klassifizierten Annahmen und Methoden, die zur Bestimmung der Kriterien der Kompatibilität der Nationalen Sicherheit genutzt wurden, und die Kriterien selbst, sind in folgendem Dokument enthalten: National Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO Signals in the 1 559-1 610 MHz Band, Part 1, Part 2 and Part 3, (nachfolgend als „Part 1,“„Part 2,“ und „Part 3,“ bezeichnet) vom 9. Juni 2004 inklusive aller zukünftigen Anhänge, Änderungen oder Modifikationen zu diesen Dokumenten wie gemeinsam vereinbart in Übereinstimmung mit Absatz 6a dieses Anhangs. Zugang zu Part 1, Part 2 und Part 3 sollen nur die Vereinigten Staaten und jene Mitgliedstaaten haben, die Unterzeichner eines allgemeinen Abkommens über die Sicherheit von militärischen Informationen (nachfolgend GSOMIA - General Security of Military Information Agreement) oder die ein allgemeines Abkommen über die Sicherheit von Informationen mit den Vereinigten Staaten haben (nachfolgend GSOIA - General Security of Information Agreement), die für den Zugang, die Pflege, die Nutzung und die Freigabe dieser klassifizierten Dokumente gelten soll. Falls in der Zukunft ein anwendbares Abkommen bezüglich der Sicherheit von Informationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten geschlossen wird, soll es den Zugang, die Pflege, die Nutzung und die Freigabe von Part 1, Part 2 und Part 3 regeln. In der Zwischenzeit sollen Vertreter der Europäischen Kommission und Mitarbeiter des Gemeinsamen Unternehmens GALILEO und der Europäischen Raumfahrtagentur mündlichen und visuellen Zugang zu Part 2 zum Zwecke der Implementierung des Abkommens und in Übereinstimmung mit ihm, auf der Grundlage einer eingeführten Sicherheitsüberprüfung eines Mitgliedsstaates der eine GSOMIA oder GSOIA mit den USA hat, in Übereinstimmung mit den nationalen Sicherheitsverfahren und Gesetzen des Mitgliedsstaates und mit den GSOMIA oder GSOIA mit den USA haben. Vertreter der Europäischen Kommission und Mitarbeiter des Gemeinsamen Unternehmens GALILEO und der Europäischen Raumfahrtagentur soll Zugang zu Part 1 und Part 3 entsprechend der anwendbaren Sicherheitsregeln gewährt werden. Die klassifizierten Informationen müssen zu jeder Zeit geschützt sein und nur in Einrichtungen mit einer entsprechenden Sicherheitsfreigabe entsprechend der anwendbaren Sicherheitsverfahren, Gesetzen und der GSOMIA oder GSOIA behandelt werden. (3) Die Annahmen für die Analyse der Kompatibilität der Funkfrequenzen und Signale sind in folgenden Dokument enthalten „Reference Assumptions for GPS/GALILEO Compatibility Analyses“, vom 9. Juni 2004 inklusive aller zukünftigen, gemeinsam vereinbarten Zusätze, Änderungen oder Modifikationen des Dokuments. (4) Die Methodik zur Analyse der Kompatibilität der Funkfrequenz ist enthalten im Dokument: „Models and Methodology for GPS/GALILEO Radio Frequency Compatibility Analyses“, vom 18. Juni 2004 inklusive aller zukünftigen, gemeinsam vereinbarter Zusätze, Änderungen oder Modifikationen des Dokuments. (5) Die Bereitstellung der Zeitverschiebung zwischen der GALILEO und GPS Systemzeit in der Navigationsmeldung ist beschrieben im Dokument: „GALILEO Time Offset Preliminary Interface Definition“ vom 20. März 2003 inklusive aller zukünftigen, gemeinsam von den Parteien vereinbarten Zusätze, Änderungen oder Modifikationen des Dokuments. (6) a) Ungeachtet des Artikels 20 Absatz T soll jede zukünftige Ergänzung, Änderung oder Modifikation des Dokuments mit dem Titel „National Security Compatibility Compliance for GPS and GALILEO Signals in the 1 559-1 610 MHz Band, Part 1, Part 2 and Part 3“ durch eine gemeinsame Vereinbarung einer Untergruppe der Arbeitsgruppe entschieden werden, die unter Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d gegründet wurde und aus Vertretern der USA einerseits und Vertretern der Europäischen Kommission andererseits besteht, die für die Europäische Gemeinschaft handeln und die Zugang zu den klassifizierten Dokumenten entsprechend Absatz 2 dieses Anhanges haben. Diese Entscheidungen sollen für die Parteien bindend sein. b) Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 6 muss jede zukünftige Ergänzung, Änderung oder Modifikation der folgenden Dokumente durch eine gemeinsame Vereinbarung zwischen geeigneten Vertretern beider Seiten in der Arbeitsgruppe gegründet unter Artikel 13 Absatz 6, einschließlich der USA, angenommen werden: „Reference Assumptions for GPS/GALILEO Compatibility Analyses“; „Models and Methodology for GPS/GALILEO Radio Frequency Compatibility Analyses“; „GALILEO Time Offset Preliminary Interface Definition“. Diese Entscheidungen sollen für die Parteien bindend sein.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.