Europäische Union

83/298/EWG: Entscheidung des Rates vom 16. Mai 1983 bezüglich einer Gemeinschaftsanleihe zugunsten der Französischen Republik

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Avis juridique important | 31983D0298 83/298/EWG: Entscheidung des Rates vom 16. Mai 1983 bezüglich einer Gemeinschaftsanleihe zugunsten der Französischen Republik Amtsblatt Nr. L 153 vom 11/06/1983 S. 0044 - 0045 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0032 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0098 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0032 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0098 ***** ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 16. Mai 1983 bezueglich einer Gemeinschaftsanleihe zugunsten der Französischen Republik (83/298/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 682/81 des Rates vom 16. März 1981 für die Anpassung des Systems der Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission, die zu diesem Zweck den Währungsausschuß konsultiert hat, in Erwägung nachstehender Gründe: Die französischen Behörden haben beschlossen, unter Beachtung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ein wirtschaftspolitisches Programm zur Verringerung der Inflationsrate, zur Wiederherstellung einer haltbaren Zahlungsbilanzsituation und zur Gewährleistung einer besseren wirtschaftlichen Konvergenz in der Gemeinschaft durchzuführen. Sie haben dieses Programm zur Unterstützung ihres Antrags vorgelegt. Dieses Programm umfasst insbesondere die folgenden Maßnahmen: 1. Verringerung der öffentlichen Defizite, namentlich durch die Begrenzung des Haushaltsdefizits auf 3 % des BIP in den Jahren 1983 und 1984, die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Gleichgewichts der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung in den Jahren 1983 und 1984 und die Verringerung der Defizite der grossen staatlichen Unternehmen. 2. Das Ziel, die Erweiterung der Geldmenge 1983 von 10 auf 9 % zurückzuführen, wird eine klare Verringerung der internen Kreditexpansion zur Folge haben. 3. Die Entwicklung der Spartätigkeit wird gefördert werden. 4. Das Bemühen, die Indexbindung in der gesamten Wirtschaft aufzuheben, sowohl bei den Löhnen als auch bei den Kosten, wird fortgesetzt. Die am 28. März 1983 beschlossenen Beschränkungen bei der Devisenzuteilung für touristische Zwecke werden, unter Vorbehalt ihrer Verträglichkeit mit den Bestimmungen der Gemeinschaft, gemäß dem von den französischen Behörden vorgelegten Programm spätestens zum 31. Dezember 1983 aufgehoben. Die Durchführung dieses Programms wird von mehr langfristig orientierten Maßnahmen begleitet, die darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken und günstige Bedingungen für eine Wiederbelebung der Investitionstätigkeit in den Sektoren zu schaffen, die für die internationale Konkurrenz offen sind. Ein Darlehen der Gemeinschaft würde die Anpassung der französischen Wirtschaft erleichtern. Ein verstärktes Bemühen um Konvergenz in der Gemeinschaft würde dazu beitragen, den Zusammenhalt und die Stabilität des Europäischen Währungssystems zu verstärken - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft gewährt der Französischen Republik im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 682/81 ein Darlehen in Höhe von vier Milliarden ECU oder seinem Gegenwert in anderen Devisen. Artikel 2 Das Darlehen besteht aus einer einzigen Tranche. Es wird der Französischen Republik zur Verfügung gestellt, sobald das Anleiheverfahren abgeschlossen ist. Artikel 3 Das Darlehen wird mit Rücksicht auf die Entscheidung des begünstigten Mitgliedstaats gewährt, gemäß dem Sanierungsprogramm, das er vorgelegt hat, die wirtschafts- und währungspolitischen Maßnahmen zu ergreifen, auf die in der Begründung der vorliegenden Entscheidung hingewiesen wird. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 1983. Im Namen des Rates Der Präsident G. STOLTENBERG (1) ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1981, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.