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93/405/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag gegen Schöller Lebensmittel GmbH ' Co. KG (Sachen IV/31.533 und IV/34.072) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31993D0405 93/405/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag gegen Schöller Lebensmittel GmbH ' Co. KG (Sachen IV/31.533 und IV/34.072) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 183 vom 26/07/1993 S. 0001 - 0018 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag gegen Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG (Sachen IV/31.533 und IV/34.072) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags(1) , zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 1, im Hinblick auf die von der Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 getätigte Anmeldung eines Musters einer "Eislieferungs-Vereinbarung", im Hinblick auf den Antrag der Mars GmbH gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gegen die Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG wegen wettbewerbswidriger Behinderung des Vertriebs von Speiseeiserzeugnissen der Antragstellerin in Deutschland, im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 19. Dezember 1991, das Verfahren einzuleiten, im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 25. März 1992 (einstweilige Maßnahmen), nachdem dem Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und gemäß der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates(2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Beschwerdepunkten der Kommission zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT 1. Der Gegenstand des Verfahrens (1) Auf Antrag der Mars GmbH (nachfolgend "Mars" genannt) vom 18. September 1991 hat die Kommission am 19. Dezember 1991 beschlossen, gegen die Langnese-Iglo GmbH (nachfolgend "L-I" genannt) und die Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG (nachfolgend "SLG" genannt) Verfahren aufgrund der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag einzuleiten. (2) Die weltweit tätige Mars-Unternehmensgruppe stellt Speiseeisriegel für den europäischen Vertrieb zentral in Frankreich her. Der landesweite deutsche Vertrieb dieser Riegel in Einzelportionen und Multipacks begann 1990. Mars macht geltend, daß der Vertrieb ihrer Speiseeiserzeugnisse in Deutschland durch Ausschließlichkeitsvereinbarungen wettbewerbswidrig behindert werde, die L-I und SLG mit einer Vielzahl von Einzelhändlern geschlossen hätten. (3) Am 25. März 1992 hat die Kommission in einer Entscheidung (nachfolgend "E/25.3.92" genannt) festgestellt, daß die von SLG aufgrund eines als "Eislieferungs-Vereinbarung" bzw. "Eislieferungs- und Sondervereinbarung" (nachstehend "Liefervereinbarung" genannt) bezeichneten Formularvertrages geschlossenen Vereinbarungen, soweit sie den Vertrieb ihres in Einzelportionen vorverpackten Speiseeises betreffen, das ohne jede weitere Dienstleistung angeboten wird, nach erstem Anschein einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen. (4) SLG hatte am 7. Mai 1985 ein Muster der "Liefervereinbarung" bei der Kommission angemeldet. Mit Schreiben vom 20. September 1985 teilte die Generaldirektion für Wettbewerb der Kommission SLG mit, daß nach den bekannten Tatsachen, die im wesentlichen auf der in der Anmeldung enthaltenen Darstellung beruhten, der angemeldete Mustervertrag mit den Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrags vereinbar sei. Bei dieser Beurteilung, die auf der Grundlage des gesamten deutschen Speiseeismarktes erfolgte, wurde davon ausgegangen, daß der Zugang dritter Unternehmen zur Einzelhandelsstufe gewährleistet bleibe. Mit Schreiben vom 29. November 1991 kündigte die Generaldirektion für Wettbewerb der Kommission an, daß das Verfahren fortgeführt werde. (5) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, im Anschluß an E/25.3.92 eine endgültige Entscheidung aufgrund von Artikel 85 EWG-Vertrag über diese "Liefervereinbarungen" zu treffen. Die Kommission behält sich vor, die anderen eventuellen Verstösse gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften, die in E/25.3.92 angeführt wurden, ebenfalls einer endgültigen Prüfung zu unterziehen. (6) Die Vereinbarkeit der Ausschließlichkeitsverträge, an denen L-I beteiligt ist, mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften wird in einem Parallelverfahren geprüft. L-I erzeugt und vertreibt Speiseeis und Tiefkühlkost. Dieses Unternehmen ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Unilever GmbH. Schwerpunkt des Aussenumsatzes der deutschen Unilever-Gruppe ist der Lebensmittelbereich. 2. Das Unternehmen (7) SLG erzeugt und vertreibt Speiseeis, Tiefkühlkost und Backwaren. Dieses Unternehmen erzielte 1991 einen Gesamtumsatz von [> 1 000](3) Millionen DM (1990: [> 1 000] Millionen DM), davon [> 900] Millionen DM (1990: [> 800] Millionen DM) mit Speiseeis. Die Unternehmensgruppe hatte 1991 einen konsolidierten Umsatz von [> 1 500] Millionen DM. (8) Mehrheitsgesellschafter von SLG ist Herr Konsul Schöller. 49 % des Kapitals wird von der Südzucker AG direkt und indirekt gehalten, die auch eine Beteiligung von 75 % an der Milchhof Eiskrem GmbH & Co. KG ( "Eismann") innehat (Randnummer 36). Der Südzucker-Konzern wies für das Geschäftsjahr 1990/91 einen Umsatz in Höhe von 4 540 Millionen DM aus. (9) Die Stellung von SLG im deutschen Markt ist zum Teil auf erfolgreiche Übernahmen zurückzuführen. 1978 erwarb SLG die Südmilch-Eiskrem- und Tiefkühlkost GmbH & Co, 1987 das "traditionelle" Eisgeschäft der Firma Dr. August Ötker Nahrungsmittel, 1988 die Muku Eiscreme Graf GmbH, 1989 die Marke "Motta", das "traditionelle" Eiskremgeschäft der Firma Milli-Eiskrem und die Ellingstedter Eiskremfabrik. (10) Innerhalb der Gemeinschaft erzeugt SLG Speiseeis in mehreren deutschen Fabriken und in einer belgischen Produktionsstätte. Die letztere ist für den Benelux- und den französischen Markt zuständig. Die Versorgung des britischen Marktes erfolgt über Großhändler. (11) Am 24./30. September 1991 hat SLG mit der Jacobs Suchard Manufacturing GmbH & Co. KG (nachfolgend "Jacobs Suchard" genannt) einen Kooperationsvertrag geschlossen. Jacobs Suchard ist ein Unternehmen der Philip-Morris-Gruppe, die weltweit Nahrungs- und Genußmittel vermarktet. Gegenstand dieses Vertrages ist die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Speiseeis- und Eisriegel-Produkten. 3. Das Erzeugnis (12) Speiseeis wird aus verschiedenen Rohstoffen in unterschiedlicher Zusammensetzung industriell und handwerklich hergestellt. Dieses Erzeugnis ist für den Verzehr durch den Verbraucher - mit oder ohne weitere Zutaten - in der stofflichen Gestalt bestimmt, die es durch die Herstellung erlangt. (13) Das Portionieren zum Verzehr in Einzelportionen erfolgt entweder durch den Verbraucher selbst, als Dienstleistung durch den Verkäufer oder von vornherein durch den Hersteller. Von unbedeutenden Ausnahmen abgesehen, findet man handwerklich hergestelltes Speiseeis nur in der mittleren Gruppe, während industriell hergestelltes Speiseeis alle drei Gruppen umfasst. Industriell hergestelltes Speiseeis wird daher branchenüblich in die Gruppen Haushaltseis, Eis für Großverbraucher und Kleineis eingeteilt. (14) Die in einer Einzelportion gespeicherte Kälteenergie ist nach kurzer Zeit verbraucht. Der Verzehr erfolgt daher zwangsläufig in unmittelbarer Nähe der letzten Kühlmöglichkeit. (15) Im Gegensatz zu handwerklichen Speiseeis, das dem Verbraucher zum Verzehr in der Regel am Ort der Herstellung angeboten wird, verfügt industriell hergestelltes Speiseeis über Vertriebswege, die den Ort des Verzehrs vom Ort der Herstellung unabhängig machen. Dieses Speiseeis erreicht den Verbraucher zu den verschiedensten Anlässen, auf die die einzelnen Produktgruppen ausgerichtet sind. Teilweise unterscheiden sich die Erzeugnisse dieser Produktgruppen lediglich durch ihre Verpackung, teilweise ist die Eismasse identisch, dem jeweiligen Erzeugnis werden aber unterschiedliche weitere Zutaten hinzugefügt, teilweise sind die Erzeugnisse völlig unterschiedlich. (16) Industrielles Eis für Großverbraucher und Kleineis (vom Hersteller verpackte Einzelportionen) sowie handwerklich hergestelltes Speiseeis zielen auf den Bedarf des Verbrauchers ausserhalb seiner Wohnung, also räumlich entfernt von seiner eigenen Kühlmöglichkeit. Im Gegensatz zu handwerklich hergestelltem Speiseeis und Eis für Großverbraucher eignet sich industrielles Kleineis jedoch grundsätzlich nicht als Gegenstand für weitere Dienstleistungen durch den Verkäufer, weil es in seiner endgültigen Form zum sofortigen Verzehr "aus der Hand" angeboten wird. (17) Werden vom Hersteller vorverpackte Einzelportionen zu Multipacks zusammengefasst, wird nicht mehr auf den Verzehr ausserhalb der Wohnung, sondern wie bei Haushaltseis auf den Verzehr zu Hause gezielt(4) . Das gleiche gilt für Verbraucher, die zwecks Vorratshaltung einen oder mehrere Kartons mit Einzelportionen erwerben. Es kommt nur vereinzelt vor, daß Multipacks oder ganze Kartons mit Einzelportionen zum sofortigen Verzehr "aus der Hand" gekauft werden. (18) Der jeweils unterschiedliche Bedarf der Verbraucher bestimmt den Vertriebsweg für industrielles Speiseeis. Haushaltseis und Multipacks werden überwiegend durch den Lebensmittelhandel und die Heimdienste angeboten, Großverbraucherpackungen gehen an die Gastronomie (im weitesten Sinne), Kleineis findet sich in allen Vertriebskanälen(5) . Der Vertriebsweg für Kleineis ausserhalb des Lebensmittelhandels und der Heimdienste sowie für Grossabnehmereis wird branchenüblich als "traditioneller Handel" bezeichnet. Kleineis wird zu etwa 55 % über den "traditionellen Handel", zu etwa 35 % über den Lebensmittelhandel und zu etwa 10 % über die Heimdienste angeboten. (19) Die "Preisliste '91" von SLG enthält u. a Kleineis ( "Impulseis") und Multipackungen. Ein Vergleich der neun Artikel in Form von Multipackungen mit den entsprechenden Artikeln in Form von Kleineis ergibt, daß der Preis je Einzelportion in Multipackungen durchweg niedriger ist als der für Kleineis. Auch der Lebensmittelhandel bietet Multipacks in der Regel zu Preisen an, die je Einzelportion niedriger sind als die für Kleineis. (20) Industrielles Speiseeis, das von Großverbrauchern aus "Dosen" ausportioniert wird(6) , ist für den Wiederverkäufer je Einzelportion preisgünstiger als Kleineis. Durch die Dienstleistung des Ausportionierens gleichen sich jedoch die Abgabepreise im wesentlichen an die für Kleineis berechneten an. 4. Der deutsche Speiseeismarkt a) Gesamtmarkt (21) Anfang der 60er Jahre begannen mehrere Unternehmen, darunter auch SLG, industriell hergestelltes Speiseeis zu vertreiben. Zu diesem Zeitpunkt wurde auf dem Markt fast ausschließlich handwerklich hergestelltes Speiseeis angeboten. Zur Erschließung des Marktes tätigten SLG und die anderen hieran beteiligten Unternehmen erhebliche Investitionen, insbesondere in Kühltruhen für den Einzelhandel. (22) Der im November 1989 einsetzende Vereinigungsprozeß der beiden Teile Deutschlands eröffnete den Herstellern industriellen Speiseeises in der ehemaligen DDR neue Vertriebsmöglichkeiten. Diese wurden insbesondere auch von SLG wahrgenommen. Hiervon unabhängig wird erwartet, daß der Speiseeisumsatz in Deutschland auch zukünftig steigen wird. SLG schätzt, daß die Gesamtzahl der erschlossenen Verkaufspositionen mittelfristig um 10 bis 15 % erweitert werden könne. (23) Eine statistische Erfassung des Absatzes handwerklichen Speiseeises ist nicht bekannt. Diesbezueglich liegen jedoch Schätzungen des Bundesverbandes der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. - Fachsparte Eiskrem - (nachfolgend "Fachsparte" genannt) vor. Hiernach hat sich der Absatz zwischen 1970 und 1990 von 85 Millionen Liter auf 133 Millionen Liter erhöht. (24) Über den Absatz industriellen Speiseeises bestehen Erhebungen der Fachsparte bei ihren Mitgliedern(7) , die nach Menge (Liter/Stück) und Wert aufgegliedert sind. Die nach Wert erhobenen Angaben basieren auf den von den Herstellern empfohlenen Endverbraucherpreisen inklusive Mehrwertsteuer. Nachfolgend wird auf die Liter-Angaben abgestellt(8) : /* Tabellen: S. ABl. */ (25) /* Tabellen: S. ABl. */ Einen Teil der Produktion gibt SLG unter Handelsmarken ab: /* Tabellen: S. ABl. */ Eine Aufgliederung des Kleineisabsatzes nach Vertriebskanälen ergibt für 1991 folgendes Bild (in Millionen Litern): - Heimdienste [...] - traditioneller Handel [...] - Lebensmittelhandel [...] [...] 63 % der Kunden kaufen jährlich bei SLG für höchstens 5 000 DM brutto ein. Diese Kundengruppe sorgt für weniger als 10 % des SLG-Brutto-Umsatzes. Dagegen realisieren 1 % aller Kunden fast 60 % des Umsatzes. c) Sonstige Marktteilnehmer (28) Die Mitgliederliste der Fachsparte, des Interessenverbandes der deutschen industriellen Hersteller von Speiseeis, weist 14 Unternehmen aus. Weitere Unternehmen von Bedeutung, die in Deutschland industrielles Speiseeis vermarkten, sind nicht bekannt. (29) Neben SLG hat lediglich L-I eine deutlich hervorragende Marktstellung. Selbst die grössten der übrigen Unternehmen haben sowohl am Gesamtabsatz als auch in den anderen Produktgruppen als Multipacks einen Anteil von weniger als 10 %. Diese Unternehmen sind darüber hinaus zu einem erheblichen Teil Lieferanten der Eigenmarken des Handels und der Heimdienste. Bei den Multipacks sind Ötker, L-I und neuerdings auch Mars die grössten Anbieter. d) Die Vertriebskanäle - Der Lebensmittelhandel (30) Fast die Hälfte allen Speiseeises, das in Deutschland über den Lebensmittelhandel abgesetzt wird, stammt von L-I (SLG etwa 20 %, Ötker etwa 9 %, Handelsmarken etwa 11 %, alle übrigen etwa 10 %). (31) Wie dargelegt (Randnummer 18), wird über den Lebensmittelhandel ca. 35 % des gesamten Kleineis-Absatzes vermarktet (1991: ca. 54 Millionen Liter), und zwar über etwa 92 000 Verkaufsstätten. In diesem Vertriebskanal hat SLG am Absatzvolumen somit einen Anteil von ca. [...] %. Bei dieser Produktgruppe ist die Stellung von L-I mit einem Anteil von etwa [...] % besonders stark. - Der "traditionelle Handel" (32) Der "traditionelle Handel" kann in die Bereiche "Fachhandel" und "Gastronomie" aufgeteilt werden. Der Fachhandel umfasst eine Vielzahl von Verkaufsstätten-Typen: Tankstellen, Kioske, Bäckereien, Theater, Kinos, Sportstätten usw. Innerhalb der Gastronomie kann zwischen den Sektoren HoReCa und Catering (Kantinen, Krankenhäuser, Heime usw.) unterschieden werden. (33) Über den "traditionellen Handel" werden insbesondere Großverbrauchereis und Kleineis sowie in geringerem Umfang Multipacks vertrieben. Haushaltspackungen werden hier kaum angeboten. Kleineis wird über den Fachhandel und die Gastronomie, Großverbrauchereis ausschließlich über die Gastronomie verkauft. Die in diesem Bereich vermarkteten Mengen Kleineis betrugen 1990 etwa 72 Millionen Liter und 1991 85 Millionen Liter (etwa 55 % des gesamten Kleineis-Absatzes). (34) Die Kommission nimmt aufgrund der ihr vorliegenden Informationen an, daß von der Gesamtanzahl der Verkaufsstätten des "traditionellen Handels" etwa 225 000 Verkaufsstätten Kleineis führen. (35) SLG hatte 1991 im "traditionellen Handel" insgesamt etwa [> 50 000] Kleineiskunden. Das Absatzvolumen von SLG betrug in diesem Bereich [...] Millionen Liter, wovon [...] Millionen Liter über Vertragsgroßhändler verkauft wurden. Der SLG-Kleineis-Anteil im "traditionellen Handel" betrug 1991 somit [> 25] % ([...] Millionen Liter von 85 Millionen Litern). Einen Grossteil der von SLG belieferten Verkaufsstellen des "traditionellen Handels" hat dieses Unternehmen selbst für den Vertrieb von Speiseeis geworben. (36) Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist die Stellung von SLG gegenüber L-I im Bereich des "traditionellen Handels" stärker als im Lebensmittelhandel. Ansonsten sind noch die Firmen Warncke und Milchhof/Eismann landesweit sowie eine grössere Anzahl von Unternehmen regional tätig. Selbst Warncke und Milchhof/Eismann haben jedoch nur Anteile in diesem Bereich, die weit unter 10 % liegen. 5. Die Vertriebsorganisation der Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG für Speiseeis (37) Der Vertrieb an den Lebensmittelhandel erfolgt über zentrale Anlieferungslager der grossen Lebensmittelhandelsunternehmen und über sogenannte "Broker". Die Funktion der Broker besteht darin, daß sie ihre Abnehmer mit dem gesamten Sortiment des Marktes beliefern. Kennzeichnend für deren Sortiment ist die Führung mehrerer Marken. Mit Brokern bestehen keine Ausschließlichkeitsbindungen. (38) Die Funktion der Broker ist aus dem Bedürfnis des Handels entstanden, das gesamte Sortiment aus einer Hand beziehen zu können. Die Bündelung der Anlieferung auf einen Broker und auf einen einheitlichen Zeitpunkt ist kostengünstiger als die Belieferung durch mehrere Anlieferfirmen. (39) Im Bereich des "traditionellen Handels" sind für SLG Vertragsgroßhändler, Agenten und Spezialgroßhändler tätig. Die Vertragsgroßhändler dürfen sich am Vertrieb von Speiseeiserzeugnissen für Gastronomie und traditionellen Handel anderer Hersteller weder unmittelbar noch mittelbar beteiligen. Ansonsten erfolgt die Belieferung der Verkaufsstätten des "traditionellen Handels" unmittelbar durch die SLG-Vertriebsorganisation. 6. Die "Liefervereinbarungen" a) Für das vorliegende Verfahren relevanter Inhalt (40) Der angemeldete Mustervertrag enthält eine Verpflichtung der SLG, den Kunden mit "Speiseeis-Erzeugnissen" zu beliefern. Demgegenüber ist der Kunde verpflichtet, "in seiner ... genannten Verkaufsstelle ausschließlich von Schöller direkt bezogenes Speiseeis oder speiseeisähnliche Erzeugnisse zu verkaufen". SLG stellt dem Kunden eine oder mehrere Tiefkühltruhen leihweise zur Verfügung. In den Leihtruhen dürfen nur von Schöller hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse eingelagert werden. (41) Der Kunde erhält die bei Abschluß der Vereinbarung gültige Preisliste. Allerdings ändert sich die Zusammenstellung der jeweiligen Preislisten jährlich. So waren z.B. auf der ab 1. Februar 1991 gültigen Preisliste neun neue "Impulseis"- und "Premium-Impulseis"-Artikel. (42) Der Mustervertrag sieht vor, daß die Vereinbarung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gilt. Diese Laufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn die Vereinbarung nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum jeweiligen Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Die Vereinbarung kann erstmals auch mit sechsmonatiger Frist zum Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten gekündigt werden, wenn als Vertragsende ein späterer Zeitpunkt vereinbart ist. (43) SLG behält sich "aus Gründen der Rentabilität" vor, die Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, wenn der Umsatz des Kunden während der letzten zwölf Monate unter 950 DM bleibt. In diese Umsatzkategorie fallen etwa 14 % aller Kunden. Tatsächlich trennt sich SLG in der Regel erst von Abnehmern, wenn diese jährlich für weniger als 150 DM einkaufen. b) Betroffene Vertriebskanäle und Produktgruppen (44) SLG benutzt den Mustervertrag auf Einzelhandelsebene im Bereich des "traditionellen Handels" für sämtliche in diesem Vertriebskanal vermarkteten Produktgruppen (Randnummer 33). Vereinbarungen diesen Inhalts werden von SLG ausschließlich aufgrund dieses Mustervertrages geschlossen. (45) Von ihren [...] Kleineiskunden in diesem Bereich hatten 1991 [...] "Liefervereinbarungen" geschlossen. Diese Kunden bezogen von SLG [...] Millionen Liter Kleineis. c) Dauer (46) Die von SLG im Einzelfall vereinbarte Festlaufzeit ergibt sich aus der dem Aussendienst als Dienstanweisung aufgegebenen Formel: Festlaufzeit = Abschlußjahr + maximal zwei Jahre. Am 10. Januar 1992 teilte SLG der Kommission mit, daß bei 78 % aller laufenden Vereinbarungen die verbleibende Festlaufzeit weniger als ein Jahr betrage bzw. die Festlaufzeit bereits abgelaufen sei. In unbedeutender Anzahl schließt SLG "Lieferverträge" auch in der Variante, daß die Laufzeit fünf Jahre ohne Verlängerung beträgt. d) Die Branchenüblichkeit der "Liefervereinbarungen" (47) Die im Bereich des "traditionellen Handels" tätigen Hersteller und Großhändler schließen branchenüblich Ausschließlichkeitsverträge ab, die weitgehend mit den "Liefervereinbarungen" von SLG identisch sind. Von L-I ist bekannt, daß fast [...] % ihrer Kunden in diesem Bereich gebunden sind, ausschließlich von ihr direkt bezogenes Speiseeis zu verkaufen. e) Finanzierungsvereinbarungen (48) Im Zusammenhang mit "Liefervereinbarungen" schließt SLG mit bestimmten Kunden Zusatzvereinbarungen. Hiermit gewährt SLG dem betreffenden Kunden ein Darlehen bzw. eine Rückvergütungsvorauszahlung. Die Zahlung wird unter der Voraussetzung gewährt, daß die "Liefervereinbarung" bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam ist. Bei vorzeitiger Beendigung der Geschäftsbeziehung verpflichtet sich der Kunde, den Betrag anteilig zurückzuzahlen. Am 31. Dezember 1991 war SLG an [...] derartigen Verträgen beteiligt. f) Großhändler-Verträge (49) Die für SLG im Bereich des "traditionellen Handels" tätigen Großhändler (Randnummer 39) schließen zugunsten des SLG-Sortiments Ausschließlichkeitsverträge, die am Inhalt der "Liefervereinbarungen" ausgerichtet sind. Auskünfte der Vertragsgroßhändler über die Anzahl der Kunden, die mit ihnen einen Eislieferungsvertrag abgeschlossen haben, sowie deren Umsätze erhält SLG nur in Einzelfällen, in denen Vertragsgroßhändler ihr Geschäft aufgeben und ihren Kundenstamm an SLG veräussern wollen. Aus diesen Erfahrungen folgert SLG, daß die Vertragsgroßhändler im Durchschnitt ca. die Hälfte ihrer Absatzstätten binden und ein Viertel ihres Umsatzes auf Basis von Ausschließlichkeitsvereinbarungen tätigen. 7. Zentralabsprachen (50) Innerhalb des "traditionellen Handels" bestehen für Tankstellen Zentralabsprachen. (51) [...] (52) [...] (53) [...] (54) [...] 8. Das Aufstellen von Kühltruhen im Einzelhandel (55) Die großflächige Distribution von Speiseeis, die Voraussetzung für die industrielle Herstellung dieses Produkts ist, erfordert bis zum Verzehr eine ununterbrochene Kühlkette. Für den Bereich des "traditionellen Handels" meint SLG, daß die Übernahme des Investitionsrisikos für Kühltruhen durch die Speiseeishersteller eine Vielzahl von Verkaufsstätten erschließe, die ohne diese Risikoübernahme gar kein Eis führen würden. Dagegen verfüge der Lebensmittelhandel über die notwendigen finanziellen und technischen Mittel, um ausreichende Lagermöglichkeiten für tiefgefrorene Produkte bereitzuhalten(9) . (56) Die Leihbedingungen sind Bestandteil der "Liefervereinbarungen" oder werden von Wiederverkäufern, die keine "Liefervereinbarung" geschlossen haben, bei der Entgegennahme der Geräte anerkannt. Diese Präsentationsfläche wird ausschließlich für SLG-Produkte zur Verfügung gestellt. SLG duldet insbesondere auch im Lebensmittelhandel keine Abweichungen von der Zweckbindung dieser Geräte, die den Jahresabsprachen zugrunde liegt. (57) Am 31. Dezember 1991 hatte SLG [...] Kühltruhen aufgestellt, hiervon [...] im "traditionellen Handel" und [...] im Lebensmittelhandel; [...] waren dem Großhandel, [...] Brokern zur Verfügung gestellt. Die Großbetriebsformen des Lebensmittelhandels sind dazu übergegangen, nur noch für Kleineis Truhenverträge zu schließen. (58) Die Grösse der bereitgestellten Kühltruhen ist auf den von SLG erwarteten Absatz der Verkaufsstätten und den Belieferungsrhythmus ausgerichtet. Die Kühltruhen werden im allgemeinen wöchentlich, teilweise sogar tä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.