Europäische Union

78/922/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/1.576 - Zanussi) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31978D0922 78/922/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/1.576 - Zanussi) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 322 vom 16/11/1978 S. 0036 - 0040 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Oktober 1978 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/1.576 - Zanussi) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (78/922/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 2, 5 und 7, im Hinblick auf die am 28. Januar 1963 gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission eingereichte Anmeldung der mit dem Unternehmen Ets. Freddy Drion, Brüssel, geschlossenen Alleinvertriebsvereinbarung für Belgien sowie - nach Aufhebung dieser Vereinbarung im Jahr 1971 infolge der Gründung von Vertriebs-Tochtergesellschaften innerhalb des Gemeinsamen Marktes durch die Industrie A. Zanussi SpA - der im Rahmen des neuen Vertriebssystems angewandten Garantiebedingungen, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 (2), im Hinblick auf die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 313 vom 29. Dezember 1977, S. 4, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 25. Mai 1977 und am 14. Februar 1978 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT 1. Die Zanussi-Gruppe (nachstehend Zanussi genannt), an deren Spitze die Industrie A. Zanussi SpA, Pordenone (Italien), steht, stellt im Sektor Haushaltsgeräte unter anderem Kühlschränke, Herde, Geschirrspülmaschinen, Waschmaschinen und Fernsehgeräte her. Die gesamte Herstellung erfolgt in Italien durch die etwa 30 000 Beschäftigten von Zanussi, deren Umsatz 1976 etwa 525 Millionen RE betrug. Die genannten Geräte werden in Italien über Großhändler verkauft und in die anderen Länder des Gemeinsamen Marktes von den nachstehenden Gesellschaften der Zanussi-Gruppe eingeführt: - IAZ International France SA, Montreuil (Frankreich), - IAZ International Belgium SA, Lembeek (Belgien), - IAZ International UK Ltd., Caversham (Vereinigtes Königreich), - IAZ Elektrovertrieb Deutschland GmbH, Frankfurt/Main (Bundesrepublik Deutschland), - IAZ International Danmark AS, Tinglev (Dänemark), - IAZ International Nederland BV, Alphen am Rhein (Niederlande), die am 1. Januar 1977 die Nachfolge von Verkoopmaatschappij Marijnen BV, Rijswijk, und sodann von Verkoopmaatschappij Zanussi BV, Alphen, und von Zoppas Nederland BV, Wörden, übernommen hat, die bis zu diesem Zeitpunkt die Einfuhr von Zanussi-Geräten in den Niederlanden sicherstellten. 2. Zanussi stellt jährlich etwa 3 800 000 Elektro-Haushaltsgeräte her, die zur Hälfte für die Ausfuhr und hiervon zu drei Vierteln für den Gemeinsamen Markt bestimmt sind. Auf den Märkten der Mitgliedstaaten hält Zanussi bei den betreffenden Geräten hohe Marktanteile ; beispielsweise beträgt ihr Marktanteil bei Kühlschränken in Italien etwa 25 %, in Belgien 15 % und in den Niederlanden 10 % ; bei Waschmaschinen in Dänemark etwa 20 % und bei Geschirrspülmaschinen in Italien etwa 25 %. Mit Ausnahme von IAZ UK und IAZ Belgium, die auch den irischen bzw. den luxemburgischen Markt beliefern, führen die vorgenannten Vertriebstochtergesellschaften Zanussi-Geräte nur für den Markt des Mitgliedstaats ein, in dem sie ihren Sitz haben. Auf der nachfolgenden Handelsstufe innerhalb des Gemeinsamen Marktes werden die Zanussi-Geräte sodann an den Wiederverkäufer (Großhändler, Einzelhändler und Kaufhäuser) abgegeben. Zanussi erlaubt ihnen ausnahmslos den Verkauf der Geräte überall in der Gemeinschaft zu Preisen, die sie selbst festsetzen. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. 3. Die von Zanussi hergestellten Elektro-Haushaltsgeräte werden in der Gemeinschaft unter verschiedenen Marken wie Zanussi, Rex und Zoppas vertrieben. Je nachdem, für welchen Mitgliedstaat sie bestimmt sind, haben die Geräte häufig unterschiedliche technische Merkmale. Die Unterschiede, die sich unter anderem auf Kabelverbindungen, Stromstärke, Stecker und Verschlüsse beziehen, sind vor allem auf die in den Mitgliedstaaten geltenden Normen zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit von Elektromaterial sowie zum Schutz sonstiger Forderungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Elektro-Haushaltsgeräten zurückzuführen. 4. Den Verbrauchern in der Gemeinschaft gewährt Zanussi eine Garantie ; sie besteht während einer bestimmten Dauer in der kostenlosen Ausführung einer bestimmten Anzahl von Leistungen im Rahmen des von Zanussi im Gemeinsamen Markt eingerichteten Kundendienstes. Die Leistungen, die zwar gelegentlich nach Land und Gerät unterschiedlich sind, beziehen sich auf die mechanischen Teile der Zanussi-Geräte und umfassen vor allem die Reparatur oder den unentgeltlichen Ersatz der als schadhaft anerkannten Teile sowie die Bereitstellung der nötigen Arbeitskräfte. 5. Bis Mai 1977 gewährte Zanussi in den einzelnen EWG-Ländern eine Garantie über ihre Wiederverkäufer, die beim Verkauf des Gerätes gehalten waren, dem Verbraucher einen diesbezueglichen Garantieschein auszuhändigen, in dem sie Firmennamen und Verkaufsdatum eingesetzt hatten. Die Garantiebedingungen sahen unter anderem vor: a) Der Käufer eines Zanussi-Geräts konnte die Garantie nur gegenüber der Zanussi-Tochtergesellschaft geltend machen, die das Gerät eingeführt hatte. b) Die Garantie wurde für Geräte abgelehnt, die in einem anderen als dem Land, in das das Gerät von der dort niedergelassenen Zanussi-Tochtergesellschaft ursprünglich eingeführt worden war, in Betrieb genommen wurden. c) Schließlich wurde die Garantie verweigert, wenn an den Geräten Änderungen vorgenommen wurden oder wenn die Änderungen durch Personen erfolgten, die dazu nicht von der zuständigen Tochtergesellschaft ermächtigt worden waren. 6. Da die Kommission Zanussi mitgeteilt hatte, daß die für die Gewährung ihrer Garantie in den EWG-Ländern auferlegten Beschränkungen mit Artikel 85 des Vertrages unvereinbar seien, beschloß Zanussi, ihr Garantiesystem dahin zu ändern, daß es mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln vereinbar ist Dabei wurde berücksichtigt, daß die lokalen technischen Normen und die Sicherheitsvorschriften für Elektrogeräte eingehalten werden müssen. Daher hat Zanussi im Mai 1977 ihren Tochtergesellschaften Weisungen erteilt, wonach vorübergehend für sämtliche Zanussi-Geräte ohne Rücksicht auf deren Herkunft eine Garantie gewährt werden sollte : in der Zwischenzeit sollte ein umfassenderes neues mit Artikel 85 vereinbares Garantiesystem ausgearbeitet werden, gegen das keine Einwände mehr erhoben würden. Am 11. Oktober 1977 teilte Zanussi der Kommission die neuen Konditionen mit, anhand derer sie ab 15. Februar 1978 den europäischen Käufern ihrer Geräte eine Garantie gewährt. Hierbei geht es um die folgenden allgemeinen Bedingungen: 1. In den EWG-Ländern gewährt die Gesellschaft Industrie A. Zanussi ihre Garantie für alle von ihr hergestellten, unter ihren Marken vertriebenen und in einem Land der Gemeinschaft verkauften Geräte. 2. Die Garantieleistung wird gemäß den genannten Bedingungen von der in dem EWG-Mitgliedstaat, in dem das Gerät in Betrieb genommen wird, tätigen Zanussi-Tochtergesellschaft nach den von dieser Tochtergesellschaft an dem betreffenden Ort angewandten Modalitäten erbracht. 3. Die Garantieleistung kann verweigert werden: a) bei Schäden des Gerätes, die darauf zurückzuführen sind, daß es nicht im Einklang mit den technischen Normen und Sicherheitsvorschriften des Landes, in dem die Garantie geltend gemacht wird, installiert und/oder in Betrieb genommen worden ist; b) bei unsachgemässer Verwendung des Gerätes und auf jeden Fall bei einer nicht den Regeln und der Gebrauchsanweisung des Herstellers Industrie A. Zanussi SpA entsprechenden Verwendung. 4. Die Garantie kann auch verweigert werden, wenn das Gerät in irgendeiner Weise verändert wird, es sei denn, um es durch einwandfrei durchgeführte Änderungen an die in dem Land, in dem die Garantieleistung gefordert wird, geltenden technischen Normen und Sicherheitsvorschriften anzupassen. 5. Die Anpassung an die genannten, gegebenenfalls für den normalen Betrieb des Gerätes erforderlichen technischen Normen und Sicherheitsvorschriften kann durch die für das Gebiet zuständige Zanussi-Tochtergesellschaft oder einen Fachmann erfolgen, der in der Lage ist, die erforderlichen Änderungen einwandfrei vorzunehmen. Die gesamten Kosten für die Anpassung gehen zu Lasten des Verbrauchers. Wird die Anpassung von der Zanussi-Tochtergesellschaft vorgenommen, so wird sie zu den an dem Ort, an dem die Anpassung verlangt und ausgeführt wird, geltenden Bedingungen in Rechnung gestellt. Die in die verschiedenen Gemeinschaftssprachen übersetzten Klauseln sind in den Garantiescheinen aufgeführt, die Zanussi den Verbrauchern über Wiederverkäufer aushändigt ; letztere müssen bei der Lieferung dem Käufer entweder den ordnungsgemäß ausgefuellten und unterzeichneten Garantieschein selbst (in Italien, im Vereinigten Königreich und in Dänemark) oder (in den übrigen Mitgliedstaaten) ein Formular aushändigen, das als Kaufvertrag gilt und den Kunden berechtigt, bei Zanussi einen förmlichen Garantieschein anzufordern. 7. Der Kommission sind auf die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der angemeldeten Vereinbarung und ihrer Absicht, hierfür ein Negativattest zu erteilen, keine Bemerkungen Dritter mitgeteilt worden. II. RECHTLICHE BEURTEILUNG A. Artikel 85 EWG-Vertrag 8. Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der EWG sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 9. Die Garantiebedingungen der Zanussi-Gruppe sind Bestandteil der zwischen Zanussi und ihren Wiederverkäufern von Elektrohaushaltsgeräten im Gemeinsamen Markt bereits geschlossenen oder zu schließenden Lieferverträge. Diese Verträge haben zwar, was den Hersteller anbelangt, in erster Linie den Verkauf der Zanussi-Geräte an die jeweiligen Wiederverkäufer zum Gegenstand ; sie verpflichten aber gleichzeitig diese Händler, beim Wiederverkauf die vom Hersteller unter den von ihm festgelegten Bedingungen gewährte Garantie an die Verbraucher weiterzugeben. Die betreffenden Verträge sind demnach Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die, soweit die Garantiebedingungen wettbewerbsbeschränkende Elemente enthalten, unter das Verbot des Artikels 85 des EWG-Vertrags fallen. a) Wettbewerbsbeschränkender Charakter des bis Mai 1977 geltenden Garantiesystems 10. Das bis Mai 1977 geltende Garantiesystem bezweckte eine Einschränkung der Verfälschung innerhalb des Gemeinsamen Marktes, weil es vorsah, daß der Verbraucher die von Zanussi gewährte Garantie nur bei der Zanussi-Tochtergesellschaft in Anspruch nehmen konnte, die das Gerät in den Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, eingeführt hatte, und daß die Gewährleistungsansprüche seitens Zanussi verfielen, wenn das Gerät in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, in Betrieb genommen wurde. Auf diese Weise befanden sich die Wiederverkäufer von Zanussi-Geräten in einer ungünstigen Wettbewerbssituation gegenüber den anderen Unternehmen, die ebenfalls Zanussi-Geräte oder ähnliche Geräte anderer Marken verkaufen, wenn sie in ihrem Land die in einem anderen Staat der Gemeinschaft gekauften Zanussi-Geräte oder wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat die in ihrem Land gekauften Zanussi-Geräte wiederverkauften, da die Verbraucher in diesen Fällen die von Zanussi gewährte Garantie nicht in Anspruch nehmen konnten. Eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bewirkte auch die Klausel, wonach die Garantieverpflichtung und die Garantiegewährung gegenstandslos wurden, wenn an dem Gerät irgendeine Änderung vorgenommen wurde oder das Gerät durch eine Person geändert worden war, die von der Import-Tochtergesellschaft dazu nicht ermächtigt worden war : Die Klausel hinderte nämlich die Wiederverkäufer, die Einfuhren oder Ausfuhren tätigten, die Geräte so zu ändern, daß sie mit den technischen Normen und den Sicherheitsvorschriften in den übrigen Mitgliedstaaten übereinstimmten, wenn ihre Einhaltung für den Absatz dieser Geräte unerläßlich war. Diese Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs wog um so schwerer, als sie unmittelbar die Interessen der Verbraucher berührte, da sie sich wesentlich auf den kostenlosen technischen Kundendienst auswirkte, auf den der Käufer derartiger Geräte besonderen Wert legt. 11. Das Garantiesystem führte dazu, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da es geeignet war, den innergemeinschaftlichen Handel mit Zanussi-Geräten einzuschränken und jedenfalls spürbar zu verfälschen. Ein kostenloser Kundendienst für Zanussi-Geräte ist nämlich für die Verbraucher wegen des Platzes, den diese Geräte bei Angebot und Nachfrage im Gemeinsamen Markt einnehmen, von grossem Interesse. 12. Auf die Vereinbarungen, die Gegenstand des früheren Garantiesystems waren, konnte Artikel 85 Absatz 3 nicht angewandt werde. Die Gewährung einer Garantie für Zanussi-Geräte hat zwar die Erbringung kostenloser Leistungen zur Folge, die dazu beitragen, daß Verwendung und Einsatz dieser Geräte unter optimalen technischen Voraussetzungen erfolgen, was auch den Verbrauchern und den Wiederverkäufern zugute kommt. Die vorgenannten Klauseln veranlassten die Wiederverkäufer jedoch, ihre Tätigkeit auf den Markt der jeweiligen Mitgliedstaaten zu beschränken. Indem diese Beschränkungen eine Erweiterung der Tätigkeiten der Vertriebshändler über die nationalen Wettbewerbsstrukturen hinaus hemmten, erschwerten sie eine optimale Verbreitung der in einigen Mitgliedstaaten vorhandenen technischen Konzeptionen und Verbesserungen im gesamten Gemeinsamen Markt. Selbst wenn man davon ausgeht, daß sie bestimmte günstige Wirkungen zeitigten, ist nicht ersichtlich, wie die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn hätten angemessen beteiligt werden können. Die Freiheit der Verbraucher, Zanussi-Geräte dort zu erwerben, wo ihnen dies angesichts der Verkaufsbedingungen und insbesondere der Möglichkeit, die Garantie zu erhalten, am günstigsten erschien, wurde unmittelbar in Frage gestellt. Jedenfalls konnte nicht behauptet werden, daß die von Zanussi auferlegten Beschränkungen für das reibungslose Funktionieren des Garantiesystems unerläßlich waren, da sie eine Verhinderung oder Einschränkung der Garantieleistung beim innergemeinschaftlichen Handel der Beteiligten mit Ausnahme der Zanussi-Tochtergesellschaften bewirkten. 13. Keine Beachtung konnte das zur Rechtfertigung dieses Systems vorgebrachte Argument finden, daß die Verschiedenheiten der in den Mitgliedstaaten geltenden technischen Normen und Sicherheitsvorschriften bei der Herstellung von Elektro-Haushaltsgeräten und demnach bei der Herstellung der von Zanussi hergestellten Erzeugnisse Unterschiede bedingen würden, die praktisch verhinderten, daß die Geräte in einem anderen Land als dem, dessen technischen Normen und Sicherheitsvorschriften sie entsprechen, angeboten oder nachgefragt und damit zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden könnten. Selbst wenn man nämlich einräumt, daß die Vielfalt der fraglichen Normen den Warenverkehr behindert, so rechtfertigt dies doch nicht, bei der Übernahme dieser Normen auf die Vertragsebene Tatbestände (im vorliegenden Fall die Beendigung der Garantie) aufzunehmen, die geeignet sind, diese Behinderung noch zu verstärken. Andererseits hat die Kommission festgestellt, daß die in den Mitgliedstaaten geltenden, effektiv zwingenden technischen Normen und Sicherheitsvorschriften für die betreffenden Geräte in Wirklichkeit nicht derart verschieden waren, daß sie den Verkauf der fraglichen Erzeugnisse jenseits der Grenzen behinderten oder generell jegliches wirtschaftliches Interesse von Dritten an der Vornahme der erforderlichen Änderungen zwecks Ein- und Ausfuhr dieser Geräte beseitigten. b) Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 auf die im Mai 1977 eingeführten Garantiebedingungen wegen deren Wettebewerbsfreundlichkeit 14. Die von Zanussi ab Mai 1977 vorübergehend angewandten Garantiebedingungen, die später in den ab 15. Februar 1978 gültigen Garantiescheinen festgelegt wurden, bewirken keine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes mehr ; folglich fallen die Lieferverträge zwischen Zanussi und ihren Wiederverkäufern nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages. Die neuen allgemeinen Garantiebedingungen, die in den Garantiescheinen aufgeführt werden, deren Wortlaut in den einzelnen Ländern der Europäischen Gemeinschaft zur Zeit gleichlautend ist, berechtigen die Verbraucher dazu, überall in der Europäischen Gemeinschaft die Erbringung der von Zanussi garantierten Leistungen zu fordern, ohne Rücksicht darauf, in welchem Land das Gerät gekauft oder in Betrieb genommen wurde. Daß die Garantie nach den Modalitäten geleistet wird, die von der für das Gebiet, in dem das Gerät in Betrieb genommen wird, zuständigen Zanussi-Tochtergesellschaft angewandt werden, und nicht nach den in dem Land, in dem das Gerät gekauft wurde, geltenden Modalitäten, führt zu keiner Diskriminierung zwischen den von der genannten Tochtergesellschaft verkauften Zanussi-Geräten und den von anderen Tochtergesellschaften stammenden Geräten. Die neuen Garantiebedingungen gestatten es den Zwischenhändlern oder den Verbrauchern nunmehr, die Geräte zu ändern oder ändern zu lassen, damit sie in Übereinstimmung gebracht werden mit den technischen Normen oder Sicherheitsvorschriften, die in dem Land gelten, in dem sie in Betrieb genommen werden, ohne daß eine solche Änderung Zanussi zu einer Ablehnung der Garantie veranlassen könnte. Überdies kann die Anpassung sowohl durch Zanussi als durch einen Fachmann erfolgen, der in der Lage ist, die erforderlichen Änderungen einwandfrei vorzunehmen. Folglich würde einem Zanussi-Gerät, das in einem Mitgliedstaat eingeführt und sodann vom Importeur den lokalen technischen Normen und Sicherheitsvorschriften angepasst worden ist, weiterhin die Zanussi-Garantie gewährt werden können. Mithin ist das zur Zeit geltende Garantiesystem nicht mehr geeignet, die Wiederverkäufer von der Einfuhr von Zanussi-Geräten aus anderen Mitgliedstaaten oder von der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten abzuhalten. Ebenso kann ein solches Garantiesystem den Verbraucher nicht mehr davon abhalten, ein Zanussi-Gerät in einem anderen Land als dem Verwendungsland zu kaufen. Aus diesen Gründen ist die Kommission in der Lage, gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung Nr. 17 ein Negativattest für das von Zanussi angebotene neue Garantiesystem zu erteilen, da dieses System keine einschränkenden Wettbewerbsklauseln mehr enthält, die geeignet wären, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. B. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 15. Die Garantiebedingungen, die Teil der zwischen Zanussi und den europäischen Wiederverkäufern geschlossenen Vereinbarungen sind, erfuellen die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Diese Bedingungen, die bei Inkrafttreten der Verordnung (13. März 1962) bestanden und auf der Grundlage eines zwischen Zanussi und dem Unternehmen F. Drion, Brüssel, geschlossenen Mustervertrags angemeldet worden waren, entsprachen zwar nicht den Erfordernissen des Artikels 85 Absatz 3, wurden jedoch später derart geändert, daß die Vereinbarungen, deren Bestandteil sie sind, nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen. Mithin gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nur für den von der Kommission festgelegten Zeitraum. 16. Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 kann auf die betreffenden Vereinbarungen während des gesamten Zeitraums vor dem Inkrafttreten dieser Entscheidung über die Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 unter Berücksichtigung folgender Umstände für nicht anwendbar erklärt werden: a) Im Laufe des Verfahrens hat Zanussi die Kommission aktiv dabei unterstützt, eine bessere Lösung zu finden, um ihr Garantiesystem so zu ändern, daß es sowohl mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften als auch mit den Erfordernissen der Herstellung, der Vermarktung und des Kundendienstes übereinstimmt, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nach den je nach Staat unterschiedlichen technischen Normen und Sicherheitsvorschriften vorgeschrieben sind. b) Noch vor der endgültigen Ausarbeitung völlig zufriedenstellender Garantiebedingungen hat Zanussi die Initiative ergriffen, Übergangsmaßnahmen in Kraft zu setzen, damit die wichtigsten Beschränkungen ihres früheren Garantiesystems beseitigt werden konnten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen die zwischen Industrie Zanussi SpA und ihren Wiederverkäufern von Elektro-Haushaltsgeräten geschlossenen Lieferverträge, deren Bestandteil die neuen Garantiebedingungen sind, deren Anwendung innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ab 15. Februar 1978 Zanussi beschlossen hat, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten. Artikel 2 Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages gilt nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 nicht für die Lieferverträge, deren Bestandteile die von der Zanussi-Gruppe vom 13. März 1962 bis 14. Februar 1978 in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewandten Garantiebedingungen waren. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Industrie A. Zanussi SpA, Pordenone (Italien), gerichtet. Brüssel, den 23. Oktober 1978 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.