Europäische Union

86/559/EWG: Beschluß des Rates vom 15. September 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei

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Avis juridique important | 31986D0559 86/559/EWG: Beschluß des Rates vom 15. September 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei Amtsblatt Nr. L 328 vom 22/11/1986 S. 0098 - 0098 BESCHLUSS DES RATES vom 15. September 1986 über den Abschluß des Abkommens in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei (86/559/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Empfehlung der Kommission, in der Erwägung, daß es sich empfiehlt, das Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei zu genehmigen, um dem Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft Rechnung zu tragen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Briefwechsel ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 15. September 1986. Im Namen des Rates Der Präsident G. HOWE

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.