Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2024 der Kommission vom 9. Oktober 2025 über die Geschäftsordnung des in Artikel 145 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Gremiums

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Quellenkennung: 32025D2024. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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om) 2024/2509 Anwendung findet. (3)   Vor der Annahme einer Empfehlung übermittelt der/die Vorsitzende auf Anweisung des Gremiums, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 145 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und gemäß Artikel 17 Absatz 1, der Person oder Stelle, auf die sich der Antrag auf eine Empfehlung bezieht, ein Schreiben mit den vom Gremium in der vorläufigen rechtlichen Bewertung der Verhaltensweise berücksichtigen Sachverhalten und Erkenntnissen (ein „kontradiktorisches Schreiben“). Diese Mitteilung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. (4)   Der/Die Empfänger/-in eines kontradiktorischen Schreibens übermittelt etwaige Stellungnahmen dazu, gegebenenfalls mit Anhängen oder Anlagen, schriftlich in Form elektronischer Dateien, die sich mit allgemein verfügbarer Büroproduktivitätssoftware öffnen lassen. Die Stellungnahme wird dem ständigen Sekretariat unter der in dem Schreiben angegebenen E-Mail-Adresse übermittelt. (5)   Die Stellungnahme ohne Anhänge darf den Umfang des kontradiktorischen Schreibens ohne Anhänge nicht an Seiten übersteigen, außer in den Fällen, in denen de jure oder de facto eine hinreichend begründete Komplexität vorliegt. (6)   In der Regel wird dem/der Empfänger/-in von kontradiktorischen Schreiben eine Frist von fünfzehn Arbeitstagen für Stellungnahmen eingeräumt. Der Beginn dieser Frist ist in Artikel 146 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 festgelegt. (7)   Stellt der/die Empfänger/-in eines kontradiktorischen Schreibens einen begründeten Antrag, die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme zu dem kontradiktorischen Schreiben aufgrund außergewöhnlicher Umstände zu verlängern, so kann das Gremium die Frist um höchstens die Hälfte der ursprünglich eingeräumten Frist verlängern. (8)   Hat eine Person oder Stelle, auf die sich ein Antrag auf eine Empfehlung bezieht, binnen der geltenden Frist keine Stellungnahme zu dem kontradiktorischen Schreiben übermittelt, obwohl die Mitteilung des kontradiktorischen Schreibens gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 erfolgte, so kann das Gremium daraus folgern, dass diese Person oder Stelle die in dem kontradiktorischen Schreiben dargelegten Sachverhalte oder vorläufigen rechtlichen Bewertungen nicht bestreitet. Artikel 17 Annahme und Übermittlung von kontradiktorischen Schreiben und Empfehlungen (1)   Die Mitglieder des Gremiums streben einen Konsens über den Inhalt kontradiktorischer Schreiben und später einen Konsens über die Empfehlung an. (2)   Kommt kein Konsens zustande, so findet eine Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen statt, bei der a) der/die Vorsitzende eine Stimme hat; b) die beiden ständigen Vertreter/-innen der Kommission zusammen eine Stimme haben — kommt es zwischen ihnen zu keiner Einigung, ist die eine Stimme eine negative Stimmabgabe; c) das Mitglied, das den/die verweisende/-n Anweisungsbefugte/-n vertritt, eine Stimme hat. (3)   Das Gremium unterrichtet den/die verweisende/-n Anweisungsbefugte/-n und die Beobachter/-innen über seine Empfehlung. Artikel 18 Gekürzte Empfehlungen In Ausnahmefällen mit Bezug zur Vergabe öffentlicher Aufträge, in denen strenge Fristen gelten, das Verfahren nur für einen begrenzten Zeitraum ausgesetzt werden kann und das Gremium empfiehlt, keine Verwaltungsmaßnahmen zu erlassen oder bestehende Verwaltungsmaßnahmen aufzuheben, kann das Gremium eine gekürzte Empfehlung annehmen. Hierfür gelten folgende Bedingungen: a) Gekürzte Empfehlungen dürfen nur angenommen werden, wenn das Gremium beabsichtigt, keine Entscheidung über einen Ausschluss, keine Entscheidung zur Verhängung finanzieller Sanktionen gegen eine Person oder Stelle, die Aufhebung einer bestehenden Entscheidung über einen Ausschluss oder die Aufhebung eines Beschlusses zur Verhängung finanzieller Sanktionen zu empfehlen. b) Der/Die Anweisungsbefugte nimmt keine Entscheidung über einen Ausschluss und keine Entscheidung über die Verhängung finanzieller Sanktionen bezüglich einer Person oder Stelle auf der Grundlage einer gekürzten Empfehlung an. Erwägt der/die Anweisungsbefugte eine strengere Entscheidung als die von dem Gremium empfohlene, so erfolgt eine solche Entscheidung im Einklang mit Artikel 145 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509. c) Empfehlungen in gekürzter Form müssen die Sachverhalte und Hauptgründe für die Schlussfolgerungen des Gremiums enthalten, jedoch nicht auf alle in dem Antrag auf eine Empfehlung oder in den Bemerkungen zum kontradiktorischen Schreiben angeführten Themen eingehen. Artikel 19 Verfahren für die Annahme von Empfehlungen (1)   Hat das Sekretariat den Antrag auf eine Empfehlung geprüft und den Sachverhalt nach Artikel 7 ermittelt, leitet es den Vorgang an den/die Vorsitzende/-n und die Mitglieder des Gremiums weiter. Der/Die Vorsitzende stellt die Vollständigkeit der Akte fest, nachdem er/sie erforderlichenfalls zusätzliche Prüfungs- oder Untersuchungsmaßnahmen gefordert hat. (2)   Verfahren vor dem Gremium im Zusammenhang mit einem Antrag auf eine Empfehlung werden dann eingeleitet, wenn das Gremium zu dem Schluss gelangt ist, dass die in der Akte enthaltenen Nachweise für eine vorläufige rechtliche Bewertung des Verhaltens ausreichen, und gelten als abgeschlossen, wenn das Gremium seine Empfehlung dem/der verweisenden Anweisungsbefugten mitgeteilt hat oder der/die verweisende Anweisungsbefugte seinen/ihren Antrag auf eine Empfehlung zurückgezogen hat. (3)   Das Gremium bemüht sich grundsätzlich, den verweisenden Anweisungsbefugten seine Empfehlungen binnen einer angemessenen Frist nach Einleitung des Verfahrens abzugeben, wobei sicherzustellen ist, dass das Recht auf rechtliches Gehör gewahrt wird. Artikel 20 Vertraulichkeit der Arbeiten und Beratungen Unbeschadet der Anwendung des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 und des Artikels 22a des Statuts der Beamten (9) wahren die Mitglieder des Gremiums und seines ständigen Sekretariats sowie alle Personen, die in einer beliebigen Funktion an den Arbeiten oder an den Sitzungen des Gremiums teilgenommen haben oder an der Ausarbeitung der Dokumente, Stellungnahmen oder Standpunkte des Gremiums beteiligt waren, in dieser Hinsicht strengste Vertraulichkeit gemäß ihrer etwaigen administrativen, satzungsgemäßen oder vertraglichen Verantwortung. Dies gilt auch für den/die Vorsitzende/-n und den/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n. Artikel 21 Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten und Schutz personenbezogener Daten Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und die Verordnung (EU) 2018/1725 gelten für die Arbeiten des Gremiums. KAPITEL II BESONDERE BESTIMMUNGEN IM HINBLICK AUF DIE AUSÜBUNG DER BERATUNGSFUNKTION DES ARTIKELS 93 DER HAUSHALTSORDNUNG Artikel 22 Grundsätze (1)   Die Artikel 1 bis 4, 8, 20 und 21 in Kapitel I dieser Geschäftsordnung gelten für die Ausübung der Beratungsfunktion des Gremiums, die ihm durch Artikel 93 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 übertragen wird. (2)   Weitere Artikel des Kapitels I dieser Geschäftsordnung gelten ebenfalls für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Funktion durch das Gremium, sofern im vorliegenden Kapitel nichts anderes bestimmt ist. Artikel 23 Zusätzliche Mitglieder des Gremiums und ihre Stellvertreter/-innen (1)   Bei der Abgabe der in Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Stellungnahme setzt sich das Gremium aus den in Artikel 145 Absatz 2 Buchstaben a bis c dieser Verordnung genannten Mitgliedern und den folgenden drei zusätzlichen Mitgliedern zusammen: a) einem/einer Vertreter/-in der für die Disziplinarmaßnahmen zuständigen Anstellungsbehörde des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts oder der betreffenden Einrichtung oder Person, wenn der Fall einer anderen Stelle gemäß Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zur Stellungnahme vorgelegt wird, oder einem/einer Vertreter/-in des/der zuständigen Anweisungsbefugten, wenn der Fall einer anderen Stelle gemäß Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b zur Stellungnahme vorgelegt wird; b) einem Mitglied, das von der Personalvertretung des betreffenden Unionsorgans, der betreffenden Einrichtung der Union, des betreffenden Europäischen Amts, oder der betreffenden Einrichtung oder Person ernannt wurde; c) einem Mitglied des Juristischen Dienstes des Organs, eines von der Kommission eingerichteten europäischen Amtes, einer Exekutivagentur oder einer anderen europäischen Einrichtung oder sonstigen Stelle des/der betreffenden Bediensteten. (2)   Die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Personen können an allen Beratungen des Gremiums teilnehmen und nehmen nur dann an Abstimmungen teil, wenn der/die ständige Vertreter/-in der Kommission, dessen Stellvertreter/-in sie sind, dazu nicht in der Lage ist. (3)   Jedes der drei zusätzlichen Mitglieder gemäß Absatz 1 hat eine/-n Stellvertreter/-in, der/die jeweils benannt wird von: a) der betreffenden Anstellungsbehörde oder dem/der zuständigen Anweisungsbefugten; b) dem betreffenden Personalausschuss; c) dem betreffenden Juristischen Dienst. Artikel 24 Benennung von Beobachterinnen und Beobachtern (1)   Der Juristische Dienst der Kommission ernennt eine/-n Beobachter/-in, wenn der/die betreffende Bedienstete nicht der Kommission angehört. (2)   Der/Die zuständige Anweisungsbefugte oder gegebenenfalls der/die Leiter/-in der Delegation der Union, der/die als nachgeordnet bevollmächtigte/-r Anweisungsbefugte/-r handelt, oder ihre Vertreter/-innen haben Beobachterstatus. (3)   Das OLAF ernennt eine/-n Beobachter/-in, wenn die Angaben über den mutmaßlichen Verstoß gegen eine Bestimmung der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509, gegen eine andere Bestimmung über die finanzielle Abwicklung oder die Kontrolle von Vorgängen auf von ihm übermittelte Informationen zurückzuführen sind. (4)   Das Disziplinaramt des betreffenden Organs oder der betreffenden Einrichtung ernennt eine/-n Beobachter/-in, wenn die Anstellungsbehörde einen Fall an das Gremium verweist. In anderen Fällen kann das Disziplinaramt von dem/der Vorsitzenden aufgefordert werden, eine/-n Beobachter/-in zu ernennen. (5)   Nach Anhörung der Mitglieder kann der/die Vorsitzende weitere Beobachter/-innen einladen. Artikel 25 Ständiges Sekretariat des Gremiums (1)   Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 7, mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstaben k und o. (2)   Insbesondere ist das ständige Sekretariat für Folgendes zuständig: a) wird das Gremium direkt von einer/einem Bediensteten über eine Angelegenheit unterrichtet, so leitet es den Vorgang an die Anstellungsbehörde weiter und setzt den/die Bedienstete/-n, der/die die Informationen übermittelt hat, gemäß Artikel 26 Absatz 2 hiervon in Kenntnis; b) wird ein Fall an das Gremium verwiesen, überprüft es die Eigenschaft der verweisenden Stelle und der von ihr benannten Vertreter; c) es legt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden die drei zusätzlichen Mitglieder des Gremiums und die Beobachter/-innen fest und überprüft deren Eigenschaft; d) es prüft, ob die Vorgänge vollständig sind und alle notwendigen Unterlagen und Informationen enthalten, insbesondere den Auskunftsbogen gemäß Artikel 11 Absatz 4, eine Darstellung der Sachverhalte und der mutmaßlichen Unregelmäßigkeit und die Belege, einschließlich der Untersuchungsberichte; e) es prüft, ob das betreffende Mitglied des Personals von der Anstellungsbehörde oder gegebenenfalls von dem/der zuständigen Anweisungsbefugten regelmäßig gehört wurde; f) es fasst die Entwürfe der Stellungnahmen ab, die dem Gremium zur Prüfung vorzulegen sind, und leitet sie an den/die Vorsitzende/-n, die anderen Mitglieder und die Beobachter/-innen, die zur Bearbeitung eines Falles zugezogen werden, weiter; g) es leitet die in Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannten Empfehlungen an den/die zuständige/-n Anweisungsbefugte/-n und den zuständigen internen Auditdienst weiter; h) ist das Gremium der Auffassung, dass der Fall in die Zuständigkeit des OLAF fällt, leitet es den Vorgang unverzüglich an die Anstellungsbehörde weiter und setzt das OLAF hiervon in Kenntnis. Artikel 26 Verweisung von Fällen an das Gremium (1)   Gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 wird das Gremium auf Ersuchen einer für Disziplinarmaßnahmen zuständigen Anstellungsbehörde oder eines/einer zuständigen Anweisungsbefugten einberufen, einschließlich eines/einer Leiters/Leiterin einer Unionsdelegation oder eines/einer Stellvertreter/-in, die als nachgeordnet bevollmächtigte/-r Anweisungsbefugte/-r tätig ist (im Folgenden „verweisende Stelle“). (2)   Wird das Gremium von einem/einer Bediensteten direkt über eine Angelegenheit unterrichtet, so leitet das Gremium den Vorgang an die zuständige Anstellungsbehörde oder gegebenenfalls an die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde weiter und setzt diesen/diese Bedienstete/-n hiervon in Kenntnis. Beschließt die zuständige Anstellungsbehörde, den Fall an das Gremium zu verweisen, so setzt sie den/die Bedienstete/-n hiervon in Kenntnis. Beschließt sie, den Fall nicht an das Gremium zu verweisen, so setzt sie das Gremium und den/die Bedienstete/-n hiervon in Kenntnis. (3)   Abweichend von Absatz 2 und um einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern gemäß Artikel 22a Absatz 3 des Statuts der Beamten zu gewährleisten, kann das Gremium beschließen, die zuständige Anstellungsbehörde nicht zu unterrichten und das OLAF davon in Kenntnis zu setzen. Artikel 27 Schriftliches Verfahren Auf Initiative des/der Vorsitzenden oder auf Ersuchen eines Mitglieds des Gremiums kann die Annahme der Stellungnahmen im schriftlichen Verfahren erfolgen. Jedes Mitglied des Gremiums kann die Anwendung des schriftlichen Verfahrens ablehnen. In diesem Fall beruft der/die Vorsitzende innerhalb einer angemessenen Frist eine Sitzung ein. Dasselbe gilt für die in Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 genannte Empfehlung. Artikel 28 Annahme von Stellungnahmen und Abgabe von Empfehlungen (1)   Das Gremium strebt einen Konsens bei der Feststellung an, ob eine finanzielle Unregelmäßigkeit vorliegt, und über die Begründung, auf die sich seine Stellungnahmen oder Empfehlungen stützen. (2)   Kommt kein Konsens zustande, so findet eine Abstimmung statt, bei der a) der/die Vorsitzende eine Stimme hat, b) die beiden ständigen Vertreter/-innen der Kommission zusammen eine Stimme haben und c) drei zusätzliche in Artikel 23 Absatz 1 genannte Mitglieder jeweils eine Stimme haben. (3)   Die Absätze 1 und 2 gelten für die Abgabe von Empfehlungen entsprechend. Bei dem Konsens oder der Abstimmung wird insbesondere berücksichtigt, ob die ermittelten Probleme systemischer Art sind. Artikel 29 Unterrichtung über die Stellungnahmen Das Gremium unterrichtet die verweisende Stelle, den/die zuständige/-n Anweisungsbefugte/-n und die Beobachter/-innen unverzüglich über die Stellungnahmen. Falls die EUStA als Beobachterin eingeladen ist, gelten die Bestimmungen nach Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017/1939. Artikel 30 Anspruch des/der Bediensteten auf rechtliches Gehör Bevor ein Fall an das Gremium verwiesen wird, gibt die Anstellungsbehörde oder gegebenenfalls der/die zuständige Anweisungsbefugte dem betreffenden Mitglied des Personals gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 Gelegenheit, sich zu den ihn/sie betreffenden Sachverhalten zu äußern. KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 31 Aufhebung Der Beschluss (EU) 2018/1220 wird hiermit aufgehoben. Artikel 32 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 9. Oktober 2025 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj. (2)   ABl. L 226, 7.9.2018, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1220/oj. (3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj). (4)  T-113/24, Lattanzio KIBS SpA u. a. gegen Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2025:756, Randnummer 89. (5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). (6)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj). (7)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj). (8)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj). (9)  Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1962/31(1)/2021-01-01). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2024/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.