Europäische Union

81/272/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. März 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31981D0272 81/272/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. März 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 122 vom 06/05/1981 S. 0042 - 0042 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. März 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur im Vereinigten Königreich gemäß Titel II der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der englische Text ist verbindlich) (81/272/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/370/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie des Rates 75/268/EWG vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und bestimmten benachteiligten Gebieten (3), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat am 22. Januar 1981 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG die Verordnung 1980 Nr. 2028 über die Viehhaltung in Berggebieten (Ausgleichszulagen) 1980 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorerwähnten Mitteilung die im Vereinigten Königreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die genannten Bestimmungen entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 75/268/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die mit dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Vereinigten Königreich bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der am 22. Januar 1981 mitgeteilten Bestimmungen weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 31. März 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 90 vom 3.4.1980, S. 43. (3) ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.