Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1549 des Rates vom 11. Oktober 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

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17.10.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 260/1 BESCHLUSS (EU) 2018/1549 DES RATES vom 11. Oktober 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74, Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Agentur“) errichtet. (2) Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 sieht vor, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung Vereinbarungen ausgearbeitet werden, um unter anderem Art und Umfang der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und Eurodac-bezogener Maßnahmen assoziiert sind, an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Vorschriften dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen, Personal und Stimmrechten, festzulegen. (3) Am 24. Juli 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über eine Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Länder an der Agentur aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts am 15. Juni 2018 erfolgreich abgeschlossen. (4) Der Wortlaut der Vereinbarung, der das Ergebnis dieser Verhandlungen ist, enthält die erforderlichen Vorschriften, um die Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, an der Tätigkeit der Agentur in die Praxis umzusetzen. (5) Wie in Erwägungsgrund 33 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ausgeführt, beteiligt sich das Vereinigte Königreich an der Verordnung und ist somit durch diese gebunden. Irland beantragte, sich an der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 gemäß den dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokollen Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand und Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach ihrer Annahme zu beteiligen. Das Vereinigte Königreich und Irland sollten daher Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss. (6) Wie in Erwägungsgrund 32 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss. Da dieser Beschluss, soweit er das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sowie durch den Beschluss 2007/533/JI des Rates (3) eingerichtete Schengener Informationssystem (SIS II), das durch den Beschluss 2004/512/EG des Rates (4) eingerichtete Visa-Informationssystem (VIS) und das durch die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Einreise-/Ausreisesystem betrifft, auf dem Schengen-Besitzstand aufbaut, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung des Rates über diesen Beschluss, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt. Auf der Grundlage des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (6) teilt Dänemark der Kommission mit, ob es den Inhalt dieser Beschlusses, soweit er Eurodac und DubliNet betrifft, umsetzen wird. (7) Die Vereinbarung sollte — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — im Namen der Union unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung der Vereinbarung im Namen der Union zwischen der Europäischen Union einerseits sowie dem Königreich Norwegen, der Republik Island, der der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Beteiligung dieser Länder an der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt (7). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Vereinbarung im Namen der Union zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 11. Oktober 2018. Im Namen des Rates Der Präsident J. MOSER (1)  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1). (2)  Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4). (3)  Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63). (4)  Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5). (5)  Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20). (6)   ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38. (7)  Der Wortlaut der Vereinbarung wird gemeinsam mit dem Beschluss über ihren Abschluss veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.