Europäische Union

2002/827/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2002 über die Gewährung von Beihilfen an das Unternehmen González y Díez SA durch die spanische Regierung in den Jahren 1998, 2000 und 2001 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2441)

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S gewährte Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 853807,42 EUR (142061601 ESP). Artikel 4 Gemäß den Bestimmungen des Artikels 86 EGKS-Vertrag ergreift Spanien alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfuellung der ihm aus der vorliegenden Entscheidung erwachsenden Verpflichtungen erforderlich sind. Spanien stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die genannten Zwecke verwendet werden, und dass alle nicht getätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten zurückgezahlt werden. Artikel 5 Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind alle Zahlungen, die Spanien vor einer Genehmigung durch die Kommission an das Unternehmen González y Díez SA geleistet hat und die die für dieses Unternehmen im Haushaltsjahr 2001 genehmigten Beihilfen überschreiten, von dem begünstigten Unternehmen innerhalb eines Monats ab dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung vollständig zurückzuzahlen. Das Unternehmen González y Díez SA hat diesen Betrag zum marktüblichen Satz zu verzinsen. Artikel 6 Spanien teilt der Kommission spätestens bis zum 30. September 2002 die Höhe der Beihilfe mit, die im Haushaltsjahr 2001 an das Unternehmen González y Díez SA tatsächlich gezahlt wurde. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 2. Juli 2002 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsidentin (1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12. (2) ABl. L 82 vom 26.3.2002, S. 11. (3) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 57. (4) BOE Nr. 83 vom 6.4.2001, S. 13055.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.