Europäische Union

81/790/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1981 mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, die in Artikel 14a Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Straßenverkehr freizustellen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31981D0790 81/790/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1981 mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, die in Artikel 14a Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Straßenverkehr freizustellen (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 290 vom 10/10/1981 S. 0023 - 0023 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. September 1981, mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, die in Artikel 14a Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Strassenverkehr freizustellen (Nur der italienische Text ist verbindlich) (81/790/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung eines Kontrollgeräts im Strassenverkehr (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2828/77 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat die Kommission um die Genehmigung ersucht, die in Artikel 14a Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (3) genannten Fahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 freizustellen. Diese Maßnahme kann keinerlei Auswirkungen auf die Wettbewerbslage im Güterkraftverkehr haben ; sie kann auch die Verwirklichung der Ziele der Sozialvorschriften im Strassenverkehr in keiner Weise gefährden. Die vorgenannten Fahrzeuge, deren Zahl übrigens sehr klein ist, sind durchweg für Beförderungen im Werksverkehr bestimmt, deren wirtschaftliche Bedeutung unwesentlich ist. Ausserdem werden sie gewöhnlich auf sehr kurzen Strecken eingesetzt, und die Arbeitszeit des Fahrpersonals ist somit begrenzt. Die fraglichen Verkehre sollen nicht in den Genuß von Ausnahmen von der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 kommen und unterliegen demzufolge auch künftig voll und ganz den Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere der Vorschrift über die Verwendung des persönlichen Kontrollbuchs für die Mitglieder des Fahrpetsonals. Diese Maßnahme wird sich ausschließlich auf Fahrten der betreffenden Fahrzeuge im staatlichen Hoheitsgebiet beziehen und wird nicht auf deren Einsatz im grenzueberschreitenden Verkehr ausgedehnt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Italienische Republik wird ermächtigt, die in Artikel 14a Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 genannten Fahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 freizustellen. Artikel 2 Die Italienische Republik teilt der Kommission die zur Durchführung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. September 1981 Für die Kommission Georges CONTOGEORGIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 164 vom 27.7.1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 334 vom 24.12.1977, S. 5. (3) ABl. Nr. C 73 vom 17.3.1979, S. 1. (Kodifizierte Fassung).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.