Europäische Union

75/570/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/28.967 - Bronbemaling/Heidemaatschappij) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31975D0570 75/570/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/28.967 - Bronbemaling/Heidemaatschappij) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 249 vom 25/09/1975 S. 0027 - 0030 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/28.967 - Bronbemaling/Heidemaatschappij) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (75/570/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 1, 3, 4 und 15 Absatz 6, im Hinblick auf die Anmeldung, welche die niederländischen Unternehmen Heidemaatschappij Beheer N.V., Grondboorbedrijf J. Mos B.V., Reinders-Wessemius Grondboorbedrijven B.V., De Ruiter Boringen en Bemalingen B.V. und Lareco B.V. am 6. August 1974 vorgenommen haben und die die Vereinbarungen betrifft, durch die die Gesellschaft Heidemaatschappij jedem der vier anderen genannten Unternehmen eine Lizenz für das ihr gehörende niederländische Patent Nr. 128.766 erteilt hat, im Hinblick auf die Beschwerde, die das niederländische Unternehmen Zuid-Nederlandsche Bronbemaling en Grondboringen B.V. am 21. Oktober 1974 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereicht hat, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63 (2), in Erwägung nachstehender Gründe: I.Sachverhalt Die Gesellschaft Heidemaatschappij Beheer N.V. (nachstehend Heidemaatschappij genannt) mit Sitz in Arnheim (Niederlande) reichte am 18. Juni 1965 und am 2. August 1967 zwei Patentanmeldungen für ein "Verfahren für das Anbringen einer Entwässerungsanlage aus Filterrohren mit den dazugehörigen Pumpen sowie für die so angebrachte Entwässerungsanlage" ein. Während des Patenterteilungsverfahrens erhoben die Unternehmen A.H. Steenbergen B.V. in Klaaswaal, De Ruiter B.V. in Halfweg-Haarlemmerliede und Grondboorbedrijf J. Mos B.V. in Rhoon Widerspruch, da mit der Erteilung der von Heidemaatschappij beantragen Patente dieses Unternehmen eine Monopolstellung bei der Nutzung eines Verfahrens erhalten würde, das die der Patenterteilung widersprechenden Unternehmen bereits als gemeinfrei ansahen und das sie anwendeten oder für welches eines dieser Unternehmen, die Gesellschaft A.H. Steenbergen, Spezialmaschinen anfertigte. Die drei Unternehmen, die Widerspruch erhoben hatten, wurden hierbei von den Unternehmern Reinders-Hagendoorn und Wessemius unterstützt. Nach den Protokollen über die Zeugenaussagen vom 9. Mai und 20. Juni 1974 vor der Arrondissementsrechtbank in Arnheim in einem durch die Beschwerdeführerin, das Unternehmen Zuid-Nederlandsche Bronbemaling en Grondboringen (nachstehend Z.N. Bronbemaling genannt), eingeleiteten Beweissicherungsverfahren ist es zwischen Heidemaatschappij, dem Unternehmen, das die Patente beantragt hat, und den Unternehmen, die Widerspruch erhoben haben, zu einer Vereinbarung gekommen, der zufolge der Widerspruch zurückgenommen wird, wenn Heidemaatschappij jedem von ihnen eine Lizenz für die genannten Patente erteilt. Zwar bestreiten die betroffenen Unternehmen in ihrer Antwort auf die Beschwerdepunkte diesen Verlauf der Angelegenheit. Die Klärung dieses Punktes kann aber dem Verwaltungsverfahren vor der endgültigen Entscheidung vorbehalten bleiben, da auf jeden Fall feststeht, daß sich Heidemaatschappij verpflichtet hat, weitere Lizenzen an dritte Unternehmen in den Niederlanden nur mit Zustimmung der Mehrheit der an der genannten Vereinbarung beteiligten Unternehmen zu erteilen. Diese Vereinbarung ist in den Lizenzverträgen konkretisiert worden, die Heidemaatschappij mit jedem der vier genannten Unternehmen geschlossen hat, und zwar am 17. Juni 1971 mit Grondboorbedrijf J. Mos B.V., De Ruiter Boringen en Bemalingen B.V. und Lareco B.V. sowie am 17. Juli 1971 mit den Unternehmen Grondboorbedrijf Wessemius N.V. und Reinders Grondboorbedrijf N.V., die sich später zu einem einzigen Unternehmen zusammengeschlossen haben, der Reinders-Wessemius Grondboorbedrijven B.V. ; der ursprüngliche Lizenzvertrag musste daher durch einen neuen Vertrag ersetzt werden, der am 3. Juli 1974 mit Rückwirkung vom 1. Januar 1974 geschlossen wurde. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verträge, die inhaltlich übereinstimmen, enthält die Bestimmung, daß "Heidemaatschappij sich verpflichtet, Dritten in den Niederlanden gleiche oder ähnliche Lizenzen wie die vorliegende nur mit Mehrheitsbeschluß der Vertragsparteien und der anderen in der (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. Präambel aufgeführten Personen mit Rechtspersönlichkeit zu erteilen", d.h. alle diejenigen Unternehmen, mit denen Heidemaatschappij einen gleichlautenden Vertrag geschlossen hat. Die betroffenen Unternehmen erklären diese Vereinbarung damit, daß die Lizenznehmer bei der Entwicklung der Erfindung Kosten und Arbeit aufgewandt haben. Nach Zurücknahme des Widerspruchs der genannten Unternehmen erteilte das niederländische Patentamt am 15. Juni 1972 das Patent Nr. 128.766 für ein "Verfahren für das Anbringen einer Entwässerungsanlage aus Filterrohren mit den dazugehörigen Pumpen sowie für die so angebrachte Entwässerungsanlage". Zwei niederländische Unternehmen, die Gesellschaft Grondboorbedrijf H. Haitjema en Zn. B.V. mit Sitz in Dedemsvaart und die bereits genannte Gesellschaft Zuid-Nederlandsche Bronbemaling haben Heidemaatschappij unabhängig voneinander am 30. August 1971 bzw. am 19. Januar 1973 um Erteilung einer Lizenz für die Anwendung des horizontalen Entwässerungsverfahrens nach dem Heidemaatschappij erteilten Patent gebeten. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der fraglichen Lizenzverträge unterbreitete Heidemaatschapij diese beiden Anträge den Lizenznehmern ; diese beschlossen im Einvernehmen mit Heidemaatschappij, den beiden Antragstellern keine Lizenz zu erteilen. In seiner Antwort vom 19. Oktober 1971 an die Gesellschaft Haitjema erklärt Heidemaatschappij, daß nach seiner Auffassung keine zwingenden Gründe für eine Erhöhung der derzeitigen Kapazität der Maschinen vorlägen ; in seinem Schreiben vom 29. November 1972 bestätigt Heidemaatschappij auf Grund neuer Schritte der Gesellschaft Haitjema die Weigerung, eine Lizenz für die Anwendung des Verfahrens in den Niederlanden zu erteilen, und zwar namentlich wegen der Marktprognosen für 1973 und der Stellungnahme der derzeitigen Lizenznehmer. Die gleichen Gründe wurden in dem Schreiben angeführt, das Heidemaatschappij am 9. Februar 1973 an Z.N. Bronbemaling richtete ; dieser Standpunkt wurde im November des gleichen Jahres anläßlich der Verweigerung einer Lizenz für die Anwendung des Verfahrens in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg bestätigt. Auf Grund dieser Ablehnung ersuchte Z.N. Bronbemaling die Arrondissementrechtbank in Arnheim im Februar 1974 um Zeugenvernehmung zur Feststellung der Tatumstände, unter denen das Patent Nr. 128.766 an Heidemaatschappij erteilt worden war, Lizenzen von diesem Unternehmen an die Unternehmen, die ihren Widerspruch zurückgenommen hatten, erteilt wurden, und der Beschwerdeführerin die Erteilung einer Lizenz verweigert wurde ; hiermit sollte die gerichtliche Feststellung erreicht werden, daß Heidemaatschappij durch die Verweigerung der Lizenz an die Beschwerdeführerin und durch Ausübung der Monopolrechte, die es sich durch das Patent im Einvernehmen mit seinen Lizenznehmern zur Ausschaltung der Beschwerdeführerin auf dem niederländischen Markt der horizontalen Entwässerung nach dem patentierten Verfahren verschafft, gegen Artikel 85 und gegebenenfalls gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstösst. Nach diesem gerichtlichen Verfahren und der Zeugenvernehmung durch den vom Gericht beauftragten Richter am 9. Mai und 20. Juni 1974 meldete Heidemaatschappij am 6. August 1974 die Lizenzverträge an. II. Vorläufige Beurteilung nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags Nach Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Im gegenwärtigen Stand des Verfahrens ist eine endgültige Beurteilung der in Frage kommenden Vereinbarungen noch nicht möglich ; eine vorläufige Prüfung erlaubt jedoch folgende Feststellungen: a) Die Gesellschaft Heidemaatschappij Beheer N.V. (Heidemaatschappij), Inhaberin des niederländischen Patents Nr. 128.766 vom 15. Juni 1972, und ihre Lizenznehmer, d.h. die Gesellschaften Grondboorbedrijf J. Mos B.V., Reinders-Wessemius Grondboorbedrijven B.V., De Ruiter Boringen en Bemalingen B.V. und Landdevelopment and Reclamation Company (Lareco) B.V., sind alle Unternehmen im Sinne von Artikel 85 EWG-Vertrag. b) Die einzelnen Lizenzverträge zwischen Heidemaatschappij und jedem der vier genannten Lizenznehmer sind Vereinbarungen im Sinne des genannten Artikels 85. c) Die Beschlüsse, die gemeinsam von Heidemaatschappij und seinen Lizenznehmern gemäß Artikel 11 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der betreffenden Verträge gefasst werden, sind ebenfalls Vereinbarungen im Sinne von Artikel 85. d) Diese Vereinbarungen bezwecken und bewirken eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, da sie Heidemaatschappij daran hindern, frei Lizenzen für sein Patent an dritte Unternehmen in den Niederlanden zu erteilen. Diese Einschränkungen sind spürbar, da namentlich die Auftraggeber von Grossprojekten, öffentliche Verwaltungen oder private Grossunternehmen, häufig in den Ausschreibungsbedingungen für die auszuführenden Bauarbeiten die Anwendung des horizontalen Entwässerungsverfahrens vorschreiben oder die Einhaltung von Bedingungen zur Auflage machen, so daß die Anwendung des genannten Verfahrens praktisch nicht vermieden werden kann. e) Diese Vereinbarungen sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie die in den Niederlanden für die horizontale Grundwasserabsenkung verfügbare Kapazität beschränken, wobei auch die Anwendbarkeit dieses Verfahrens auf die grenzueberschreitenden Fälle beeinträchtigt wird. Das Verfahren ist kapitalintensiv und kommt deshalb in erster Linie für grössere Bauvorhaben in Betracht. Die Beschränkung ist daher spürbar. f) Die genannten Vereinbarungen fallen daher auf Grund einer vorläufigen Prüfung unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. III. Vorläufige Beurteilung nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Zur Begründung ihres Antrags auf Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 haben die beteiligten Unternehmen folgendes geltend gemacht: a) Dank den Lizenzvereinbarungen kann das patentierte Verfahren von Dritten in grösserem Umfang genutzt werden ; der technische Fortschritt wird gefördert, da die Lizenznehmer sich gegenseitig das Ergebnis ihrer jeweiligen Erfahrungen mitteilen ; hierdurch wird ermöglicht, daß sowohl am Verfahren als auch an den hierzu benutzten Maschinen Verbesserungen vorgenommen werden. b) Die Verbraucher, für die das Verfahren angewendet wird, ziehen Gewinn aus den Verbesserungen, die durch die Zusammenarbeit zwischen den Lizenznehmern im Bereich der technischen Kenntnisse an dem Verfahren erzielt werden ; sie haben an der günstigen Preisentwicklung infolge des Wettbewerbs zwischen den Lizenznehmern teil. c) Wären diese Verträge nicht geschlossen worden, so hätte nur die Gesellschaft Lareco, eine Tochtergesellschaft der Heidemaatschappij, das Verfahren angewandt, ; die Vorteile hieraus wären also geringer gewesen, und es hätte weder einen Austausch von technischen Kenntnissen noch Wettbewerb zwischen den Lizenznehmern gegeben. d) Die Lizenznehmer stehen untereinander im Wettbewerb auch gibt es andere konkurrierende Verfahren. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß nicht die Patentlizenzverträge als solche in Frage gestellt werden, sondern nur die den Wettbewerb einschränkenden Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verträge und die Beschlüsse, die von den beteiligten Unternehmen gemäß diesen Bestimmungen gemeinsam gefasst werden. Zu prüfen ist daher nur, ob diese Bestimmungen die kumulativen Bedingungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellen. Die Bindung des Patentinhabers, seine Freiheit bei der Erteilung von Lizenzen zu beschränken, gehört nicht zum Bestand des Patentrechtes, und zwar auch dann nicht, wenn Lizenznehmer bei der Entwicklung der Erfindung Kosten und Arbeit aufgewandt haben. Ein derartiger Sachverhalt rechtfertigt möglicherweise bestimmte Unterschiede in der Höhe der Lizenzgebühren, nicht aber eine Beschränkung der Kapazität. Die beanstandeten Bestimmungen tragen nicht zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts bei ; da die Zahl der zur Anwendung des patentierten Verfahrens ermächtigten Unternehmen begrenzt wird, verhindern sie vielmehr eine umfangreichere Anwendung des genannten Verfahrens und die Erweiterung der technischen Kenntnisse durch die Anwendung seitens einer grösseren Zahl von Unternehmen. Die Begrenzung der Benutzung dieses in den Niederlanden bereits bekannten und angewandten Verfahrens auf eine beschränkte Zahl von Lizenznehmern hat nicht die positiven wirtschaftlichen Wirkungen, wie dies bei einer ausschließlichen Lizenz der Fall sein kann, die vor allem zum Eindringen in einen neuen Markt dienen soll. Da die erste Bedingung von Artikel 85 Absatz 3 nicht erfuellt ist, braucht die Kommission die übrigen nicht zu prüfen. Hilfsweise kann jedoch bemerkt werden, daß hier auch die anderen Bedingungen nicht erfuellt sind ; statt den Verbrauchern eine angemessene Beteiligung an dem Gewinn zukommen zu lassen, der den genannten Unternehmen aus diesen Vereinbarungen entsteht, verhindern diese vielmehr die Entfaltung des Wettbewerbs und namentlich das Angebot zu günstigeren Bedingungen für die Verbraucher. Da diese Vereinbarungen nicht zur Verwirklichung der wirtschaftlichen Ziele im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 erster Unterabsatz beitragen, erübrigt sich die Frage, ob sie unerläßlich sind. Entgegen der Auffassung der beteiligten Unternehmen ermöglichen die beanstandeten Bestimmungen die Ausschaltung niederländischer oder anderer Unternehmen bei der Ausführung von Entwässerungsarbeiten in den Niederlanden nach dem patentierten Verfahren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Verfahren der vertikalen und der horizontalen Entwässerung sich in vielen Fällen nicht gegenseitig ersetzen lassen. Die Wahl eines Verfahrens hängt von einer ganzen Reihe besonderer Umstände ab, namentlich von der Bodenbeschaffenheit der Ober- und Unterschicht, der Grundwassertiefe, dem etwaigen Vorhandensein von Bauten auf dem zu entwässernden Gelände oder der mit den Entwässerungsarbeiten zusammenfallenden Errichtung von Bauten, aus der sich die Anwendung nur eines der beiden Verfahren ergeben kann. Auch kommt es häufig vor, daß bei der Vergabe von Grossaufträgen die Anwendung des horizontalen Entwässerungsverfahrens vorgeschrieben oder Ausführungsbedingungen zur Auflage gemacht werden, wie beispielsweise Maximalbreite des auszuhebenden Grabens, so daß gar kein anderes Verfahren in Frage kommt ; Unternehmen, die über keine Lizenz zur Anwendung des patentierten Verfahrens verfügen, sind mithin in einigen Fällen von vornherein von der Auftragsvergabe ausgeschlossen. Selbst wenn es auf dem niederländischen Markt, wie die beteiligten Unternehmen behaupten, zahlreiche Unternehmen gibt, die Entwässerungsarbeiten ausführen, so ist doch die Zahl der Unternehmen, die über ausreichende materielle und finanzielle Mittel verfügen, um Grossaufträge anzunehmen, sehr gering. Die Folge hiervon ist, daß der bereits stark begrenzte Wettwerb durch die genannten Vereinbarungen praktisch ausgeschaltet wird. Auf Grund einer vorläufigen Prüfung ergibt sich daher, daß die genannten Vereinbarungen nicht die Bedingungen von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags erfuellen. IV. Anwendung von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 Die Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 begann am Tag des Abschlusses der Lizenzverträge zwischen Heidemaatschappij und den Lizenznehmern, das heisst am 17. Juni 1971 bei den Verträgen mit den Unternehmen Lareco, Mos und De Ruiter, am 17. Juli 1971 bei den Verträgen mit den Unternehmen Reinders und Wessemius, die sich im März 1973 zu einem Unternehmen zusammengeschlossen haben. Die genannten Unternehmen haben die Vereinbarungen erst am 6. August 1974 im Hinblick auf die möglichen Folgen der Klage angemeldet, die gegen sie von der Beschwerdeführerin auf Grund von Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag bei der Arrondissementrechtbank in Arnheim erhoben wurde, sowie im Hinblick auf die Folgen, die aus einer Beschwerde bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entstehen können. Die betroffenen Unternehmen haben in ihrer Antwort auf die Beschwerdepunkte angeboten, ihren Vertrag durch Zeugenaussagen beweisen zu lassen. Die Anhörung dieser Zeugen kann aber dem Verwaltungsverfahren vor der endgültigen Entscheidung vorbehalten bleiben, da der sonstige Inhalt der genannten Antwort die Tatsachen in einer ausreichenden Weise ergänzt, um eine vorläufige Entscheidung zu treffen. Mit dieser Entscheidung wird die sich aus der Anmeldung der Vereinbarungen ergebende Immunität gegen die Festsetzung von Geldbussen nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 aufgehoben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission ist auf Grund vorläufiger Prüfung der Auffassung, daß Artikel 11 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Patentlizenzverträge zwischen der Heidemaatschappij Beheer N.V. und den Unternehmen Grondboorbedrijf J. Mos B.V., Reinders-Wessemius Grondboorbedrijven B.V., De Ruiter Boringen en Bemalingen B.V. und Landdevelopment and Reclamation Company (Lareco) B.V. und die gemeinsam von Heidemaatschappij und ihren Lizenznehmern hiernach gefassten Beschlüsse die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag erfuellen und eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist ; in dieser Bestimmung verpflichtet sich die Patentinhaberin Heidemaatschappij, Dritten in den Niederlanden gleiche oder ähnliche Lizenzen nur auf Mehrheitsbeschluß der jeweiligen Vertragsparteien und der anderen Lizenznehmer zu gewähren. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: 1. N.V. Heidemaatschapij Beheer Lovinklaan 1 Arnhem, 2. Landdevelopment and Reclamation Company (Lareco) B.V. Zijpendaalseweg 87 Arhem, 3. B.V. Grondboorbedrijf J. Mos Kleidijk Rhoon, 4. De Ruiter Boringen en Bemalingen B.V. Haarlemmerstraatweg 79 Halfweg-Haarlemmerliede, 5. Reinders-Wessemius Grondboorbedrijven B.V. Kanaal A.N.Z. 133-1 Emmer-Compascuum. Brüssel, den 25. Juli 1975 Für die Kommission Der Präsident François-Xavier ORTOLI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.