Europäische Union

2007/819/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0819. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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3. Geburtsdatum und -ort: Lichtbild 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: 7. Familienstand: Falls verheiratet, Name des Ehegatten: Gegebenenfalls Namen und Alter der Kinder: 8. Wenn bekannt, letzte Anschrift im ersuchenden und im ersuchten Staat: B. ANGABEN ZUM EHEGATTEN (WENN ZUTREFFEND) 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsname: 3. Geburtsdatum und -ort: 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: 7. Wenn bekannt, letzte Anschrift im ersuchten Staat: verheiratet verwitwet ledig geschieden Text von Bild C. ANGABEN ZU KINDERN (WENN ZUTREFFEND) 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsdatum und -ort: 3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 4. Staatsangehörigkeit und Sprache: 5. Angaben zu den Eltern (Geburtsdatum und -ort) — bei Abweichungen von den Angaben unter A und B. D. BESONDERE UMSTÄNDE IN BEZUG AUF DIE ZU ÜBERSTELLENDE PERSON 1. Gesundheitszustand (z. B. Hinweis auf eine besondere medizinische Betreuung; lateinischer Name einer eventuellen Krankheit) 2. Hinweis auf eine besonders gefährliche Person (z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat; aggressives Verhalten: E. BEIGEFÜGTE BEWEISMITTEL 1. … (Reisepass Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 2. … (Personalausweis Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 3. … (Führerschein Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) 4. … (Sonstiges amtliches Dokument Nr.) (Ausstellungsdatum und -ort) (Ausstellende Behörde) (Ende der Gültigkeitsdauer) F. BEMERKUNGEN (Unterschrift) (Siegel/Stempel) ANHANG 7 Text von Bild [Emblem der Republik Serbien] (Ort und Datum) (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) Aktenzeichen: An: (Bezeichnung der ersuchten Behörde) Text von Bild DURCHBEFÖRDERUNGSERSUCHEN nach Artikel 14 des Abkommens vom 18. September 2007 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. ANGABEN ZUR PERSON 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): 2. Geburtsname: 3. Geburtsdatum und -ort: Lichtbild 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: 7. Art und Nummer des Reisedokuments: B. DURCHBEFÖRDERUNG 1. Art der Durchbeförderung: 2. Bestimmungsstaat: 3. Ggf. weitere Durchgangsstaaten: 4. Vorgesehene Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Überstellung und etwaige Begleitpersonen: 5. Ist die Übernahme in etwaigen weiteren Durchgangsstaaten und im Bestimmungsstaat gewährleistet? (Artikel 13 Absatz 2) 6. Sind Gründe für eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt? (Artikel 13 Absatz 3) C. BEMERKUNGEN auf dem Luftweg auf dem Landweg Ja Nein Ja Nein (Unterschrift) (Siegel/Stempel) GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR WIEDEREINGLIEDERUNG Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit einer effizienten, wirksamen und dauerhaften sozioökonomischen Wiedereingliederung der rückgeführten Bürger der Republik Serbien an. Sie bestätigen ihre Absicht, ihre Anstrengungen — auch finanzieller Art — zur Unterstützung einer solchen Wiedereingliederung zu verstärken, und berücksichtigen dabei die zu diesem Zweck verfügbare Finanzhilfe der Gemeinschaft. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 4 ABSATZ 3 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass nach dem Staatsbürgerschaftsrecht der Republik Serbien und der Mitgliedstaaten einem Bürger der Republik Serbien oder der Europäischen Union die Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden kann. Die Vertragsparteien kommen überein, einander rechtzeitig zu konsultieren, falls sich diese Rechtslage ändern sollte. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN 3 UND 5 Die Vertragsparteien sind um die Rückführung von Drittstaatsangehörigen bestrebt, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Hoheitsgebiet oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt im jeweiligen Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, in ihre Herkunftsländer. ERKLÄRUNG DER REPUBLIK SERBIEN ZUR STAATSANGEHÖRIGKEIT Die Republik Serbien erklärt, dass nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Serbien (Staatsanzeiger der Republik Serbien, Nr. 135/04) die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien nicht aufgegeben kann, wenn die betreffende Person nicht den Nachweis dafür erbringt, dass ihr zum Zeitpunkt des Antrags auf Aufgabe der Staatangehörigkeit der Republik Serbien die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erteilt wird. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Serbien und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND UND NORWEGEN Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen vom 18. Mai 1999 über die Beteiligung dieser Länder an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Republik Serbien mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR SCHWEIZ Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz ein Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands unterzeichnet haben. Es ist zweckmäßig, dass nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Republik Serbien mit der Schweiz ein diesem Rückübernahmeabkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.