Europäische Union

2007/819/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

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19.12.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 334/45 BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (2007/819/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit der Republik Serbien ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt ausgehandelt. (2) Das Abkommen ist gemäß einem am 18. September 2007 angenommenen Beschluss des Rates am 18. September 2007 vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden. (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden. (4) Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft in diesem Fall vorgesehen werden. (5) Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte. (6) Gemäß den Artikeln 1 und 2 und unbeschadet des Artikels 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Irland nicht bindend oder anwendbar ist. (7) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2). Artikel 3 Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss. Artikel 4 Der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 18 Absatz 5 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007. Im Namen des Rates Der Präsident R. PEREIRA (1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, und DIE REPUBLIK SERBIEN, im Folgenden „Serbien“ genannt, ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen, IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und die sichere und ordnungsgemäße Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Serbiens oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern, UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Serbiens unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht für das Königreich Dänemark gelten, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Vertragsparteien“ sind Serbien und die Gemeinschaft. b) „Staatsangehöriger Serbiens“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien gemäß deren Rechtsvorschriften besitzt. c) „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. d) „Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark. e) „Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die Serbiens oder eines Mitgliedstaats besitzt. f) „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. g) „Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von Serbien oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf eine Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben. h) „Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung Serbiens oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum. i) „Ersuchender Staat“ ist der Staat (Serbien oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens stellt. j) „Ersuchter Staat“ ist der Staat (Serbien oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens gerichtet wird. k) „Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a betraute nationale Behörde Serbiens oder eines Mitgliedstaats. l) „Grenzgebiete“ sind höchstens 30 km breite Zonen, gerechnet ab der gemeinsamen Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und Serbien, sowie die Gebiete von internationalen Flughäfen der Mitgliedstaaten und Serbiens. m) „Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland. ABSCHNITT I RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN SERBIENS Artikel 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger (1)   Serbien rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige Serbiens sind. (2)   Ferner rückübernimmt Serbien — minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat, — Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet von Serbien einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat. (3)   Serbien rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die serbische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden ist. (4)   Nach der Zustimmung Serbiens zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle Serbiens unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Personen erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle Serbiens innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat Serbien das neue Reisedokument nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der EU für die Rückführung anerkennt (1). (5)   Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit Serbiens auch die eines Drittstaats, so berücksichtigt der ersuchende Mitgliedstaat den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden. Artikel 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser (1)   Serbien rückübernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung Serbiens sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Serbiens oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats illegal und auf direktem Wege eingereist sind. (2)   Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen Serbiens gereist ist oder b) der ersuchende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, — diese Personen besitzt ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung Serbiens, die später ablaufen, oder — das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung des ersuchenden Mitgliedstaats wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet Serbiens aufgehalten oder ist durch das Hoheitsgebiet von Serbien gereist, oder — diese Person erfüllt die an das Visum geknüpften Bedingungen nicht und hat sich im Hoheitsgebiet Serbiens aufgehalten bzw. ist durch das Hoheitsgebiet von Serbien gereist. (3)   Serbien rückübernimmt ferner auf Ersuchen eines Mitgliedstaats ehemalige Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort sich am 27. April 1992 im Gebiet Serbiens befand. (4)   Nachdem Serbien dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt der ersuchende Mitgliedstaat der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das Standardreisedokument der EU für Rückführung aus (1). ABSCHNITT II RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER GEMEINSCHAFT Artikel 4 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger (1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen Serbiens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Serbiens oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind. (2)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt ferner — minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Serbien, — Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen oder sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Serbien. (3)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Serbiens die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von Serbien zumindest zugesagt worden ist. (4)   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeersuchen stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle dieses Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Personen erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle des ersuchten Mitgliedstaats innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. (5)   Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit des ersuchten Mitgliedstaats auch die eines Drittstaats, so berücksichtigt Serbien den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden. Artikel 5 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser (1)   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Ersuchen Serbiens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Serbiens oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie a) im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder b) nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet Serbiens eingereist sind. (2)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, sofern a) der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder b) Serbien dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, — die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Mitgliedstaats, die später ablaufen, oder — das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung Serbiens wurde mithilfe falscher oder gefälschter Dokumente oder durch falsche Aussagen erlangt und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aufgehalten oder ist durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats gereist, oder — die betreffende Person erfüllt nicht die an das Visum geknüpften Bedingungen und die betreffende Person hat sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats aufgehalten oder ist durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats gereist. (3)   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem der Betreffende zuletzt ausgereist ist. (4)   Nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt Serbien der Person, deren Rückübernahme zugestimmt worden ist, das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument aus. ABSCHNITT III RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN Artikel 6 Grundsätze (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln. (2)   Es bedarf keines Rückübernahmeersuchens, wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, sie außerdem im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates ist. (3)   Wurde eine Person im Grenzgebiet des ersuchenden Staates (einschließlich Flughäfen) aufgegriffen, nachdem sie aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend auf direktem Wege illegal die Grenze überschritten hat, kann der ersuchende Staat innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Festnahme der Person ein Rückübernahmeersuchen übermitteln (beschleunigtes Verfahren). Artikel 7 Rückübernahmeersuchen (1)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten: a) Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und letzter Aufenthaltsort) und gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen unverheirateten Kindern und/oder zu Ehegatten; b) Dokumente, auf deren Grundlage die Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird, und die Angabe der Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit, die Durchreise, die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts glaubhaft gemacht werden; c) Lichtbild der rückzuübernehmenden Person. (2)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten: a) die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat; b) die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Rückführung im Einzelfall erforderlich sind. (3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt. Artikel 8 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit (1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Serbien die Staatsangehörigkeit an, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. (2)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Serbien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. (3)   Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen. Artikel 9 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (1)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Mitgliedstaaten und Serbien anerkannt, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist. (2)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Serbien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. (3)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar. (4)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wird insbesondere mit den in Anhang 5a aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von Serbien anerkannt, ohne dass eine weitere Untersuchung erforderlich ist. (5)   Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien wird insbesondere mit den in Anhang 5b aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sieht Serbien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern es nichts anderes nachweisen kann. (6)   Kann keines der in Anhang 5a oder Anhang 5b aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen diplomatis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.