Europäische Union

2009/705/EG: Beschluss der Kommission vom 14. September 2009 zur Einsetzung einer Europäischen beratenden Verbrauchergruppe

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Quellenkennung: 32009D0705. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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16.9.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 244/21 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. September 2009 zur Einsetzung einer Europäischen beratenden Verbrauchergruppe (2009/705/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen des Verbraucherschutzes gemäß Artikel 153 des Vertrags sollte die Kommission die Verbraucher in Fragen des Schutzes der Verbraucherinteressen auf Gemeinschaftsebene konsultieren. (2) Seit 1973 wird die Kommission von Gremien beraten, die nacheinander durch verschiedene Beschlüsse eingesetzt wurden, zuletzt von der mit Beschluss 2003/709/EG der Kommission vom 9. Oktober 2003 eingesetzten Europäischen beratenden Verbrauchergruppe (1). (3) Die langjährige Arbeit der Gruppe hat gezeigt, dass ihre Effizienz, Repräsentativität und Offenheit verbessert werden müssen. Daher sollten die Bestimmungen über die Einrichtung von Untergruppen und die Verabschiedung von Stellungnahmen der Gruppe präzisiert werden und auf den in den letzten Jahren entwickelten vorbildlichen Verfahren aufbauen. (4) In diesem Kontext ist es ferner angebracht, das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder der Gruppe, die nationale Verbraucherorganisationen vertreten, zu überarbeiten und die Berichterstattungspflichten der Mitglieder auszuweiten, um die nationalen Verbraucherorganisationen stärker in die Arbeiten der Gruppe einzubeziehen. (5) Es sollte sichergestellt werden, dass die Gruppe und ihre Mitglieder aktiv und wirksam darauf hinarbeiten, Verbraucherbelange in die umfassenden Diskussionen der Interessenvertreter einzubringen, die im Rahmen der europäischen Konsultationsverfahren heutzutage stattfinden. (6) Aus Gründen des Datenschutzes muss die Verarbeitung personenbezogener Daten der Gruppenmitglieder im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft stehen — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Europäische beratende Verbrauchergruppe Es wird eine Europäische beratende Verbrauchergruppe (nachstehend „Gruppe“ genannt) eingesetzt. Artikel 2 Aufgabe (1)   Die Gruppe kann zu allen mit Verbraucherinteressen auf Gemeinschaftsebene zusammenhängenden Fragen von der Kommission gehört werden. (2)   Die Gruppe a) bildet ein Gremium zur allgemeinen Erörterung der mit Verbraucherinteressen zusammenhängenden Fragen; b) bereitet Input für andere Diskussionsforen vor und wirkt erforderlichenfalls in Gremien mit, die die Kommission zu einschlägigen Fragen der EU-Verbraucherpolitik beraten; c) berät die Kommission bei der Gestaltung von verbraucherrelevanten Politiken und Aktivitäten; d) kann Stellungnahmen zu Gemeinschaftsangelegenheiten abgeben, welche Konsequenzen für die Verbraucher haben; e) unterrichtet die Kommission über Entwicklungen der Verbraucherpolitik in den Mitgliedstaaten; f) fungiert als Informationsquelle und als Podium für die nationalen Organisationen in Bezug auf Gemeinschaftsmaßnahmen. Artikel 3 Mitgliedschaft (1)   Die Gruppe setzt sich zusammen aus: a) einem Vertreter der nationalen Verbraucherorganisationen aus jedem Mitgliedstaat; b) jeweils einem Vertreter der europäischen Verbraucherorganisationen. (2)   Bei den nationalen Verbraucherorganisationen gemäß Absatz 1 Buchstabe a handelt es sich um Organisationen, die nach einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher vertreten und auf nationaler Ebene tätig sind. (3)   Die europäischen Verbraucherorganisationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b müssen eines der beiden folgenden Kriterienbündel erfüllen: a) sie müssen regierungsunabhängig sein, sie dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen, es darf keine Interessenkonflikte mit Industrie, Handel und Wirtschaft oder sonstigen Bereichen geben und sie müssen i) als oberstes Ziel ihrer Interessen und Tätigkeiten die Förderung und den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher in der Gemeinschaft verfolgen, ii) von nationalen Verbraucherorganisationen aus mindestens der Hälfte der Mitgliedstaaten — die nach einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf regionaler oder nationaler Ebene tätig sind — beauftragt worden sein, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und iii) der Kommission aussagekräftige Unterlagen über ihre Mitglieder, ihre Geschäftsordnung und ihre Finanzquellen vorgelegt haben, oder b) sie müssen regierungsunabhängig sein, sie dürfen keinen Erwerbszweck verfolgen, es darf keine Interessenkonflikte mit Industrie, Handel und Wirtschaft oder sonstigen Bereichen geben und sie müssen i) als oberstes Ziel ihrer Interessen und Tätigkeiten die Vertretung der Verbraucherinteressen im Normungsprozess auf Gemeinschaftsebene verfolgen und ii) in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten beauftragt worden sein, die Interessen der Verbraucher auf Gemeinschaftsebene zu vertreten, und zwar durch — Gremien, die nach einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten nationale Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten repräsentieren, oder — sofern solche Gremien nicht bestehen, durch nationale Verbraucherorganisationen in den Mitgliedstaaten, die nach einzelstaatlichen Regelungen und Gepflogenheiten die Verbraucher repräsentieren und auf nationaler Ebene tätig sind. (4)   Eine vorläufige Liste der Organisationen, die gegenwärtig die in Absatz 3 aufgeführten Kriterien erfüllen, befindet sich im Anhang. Artikel 4 Ernennung der Mitglieder (1)   Die Mitglieder der Gruppe, die nationale Verbraucherorganisationen vertreten, werden nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ernannt. (2)   Jeder Mitgliedstaat schlägt eine Liste mit drei Kandidaten vor, die mithilfe der von den Mitgliedstaaten eingesetzten und die Verbraucherorganisationen vertretenden nationalen Gremien — sofern solche vorhanden sind — oder mithilfe der zuständigen nationalen Behörden erstellt wurde. Die Kandidaten entstammen nationalen Verbraucherorganisationen, die nach einzelstaatlichen Regelungen oder Gepflogenheiten die Verbraucher am besten repräsentieren. (3)   Die Kommission ernennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied pro Mitgliedstaat im Einklang mit den folgenden Kriterien: a) breiter Wissens- und Erfahrungshintergrund der Kandidaten in EU-Verbraucherangelegenheiten; b) Vorrang für Kandidaten, die noch nicht Mitglied dieser Gruppe waren; c) ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern. (4)   Die Mitglieder der Gruppe, die europäische Verbraucherorganisationen vertreten, sowie die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder werden von der Kommission auf Vorschlag der europäischen Verbraucherorganisationen ernannt. (5)   Abwesende Mitglieder werden automatisch durch ihre Stellvertreter ersetzt. (6)   Die Liste der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder wird von der Kommission auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher sowie in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Artikel 5 Amtszeit (1)   Die Amtszeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder beträgt drei Jahre und die Wiederernennung ist nach dem in Artikel 4 dargelegten Verfahren zulässig. (2)   Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums bleiben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder bis zur Ernennung ihrer Nachfolger oder bis zu ihrer Wiederernennung im Amt. (3)   Die Amtszeit der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder endet vor Ablauf des Dreijahreszeitraums a) durch freiwilliges Ausscheiden, die Versetzung in den Ruhestand oder durch Tod; b) wenn die nationalen Gremien oder Behörden, auf deren Vorschlag sie ernannt wurden, um ihre Ablösung ersuchen; c) wenn die Kommission die Ablösung von Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern fordert, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zu leisten, oder die gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 6 verstoßen. (4)   Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden für den noch verbleibenden Teil des Dreijahreszeitraums nach dem in Artikel 4 vorgesehenen Verfahren ersetzt. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 schlagen die nationalen Gremien oder Behörden im Falle der Ersetzung nur eines die nationalen Verbraucherorganisationen vertretenden Mitglieds bzw. stellvertretenden Mitglieds zwei neue Kandidaten vor, von denen die Kommission einen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 ernennt. Artikel 6 Assoziierte Mitglieder und Sachverständige (1)   Auf Vorschlag der Kommission kann die Gruppe zur Unterstützung Vertreter anderer Organisationen einladen, deren Hauptziel unter anderem die Förderung der Verbraucherinteressen ist, woran sie auf europäischer Ebene aktiv arbeiten. (2)   Die Gruppe kann als Sachverständige Personen einladen, die sich zu einem Punkt der Tagesordnung besonders qualifiziert äußern können. Artikel 7 Arbeitsweise (1)   Die Kommission a) entscheidet über den Sitzungskalender und die Zusammensetzung der Gruppe; b) führt den Vorsitz; c) nimmt die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe wahr und trägt für die Organisation ihrer Arbeit Sorge. (2)   Zur Prüfung besonderer Fragen können auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden. Diese werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats wieder aufgelöst. (3)   Die Gruppe kann auf Ersuchen der Kommission oder auf Vorschlag eines Mitglieds mit dem Einverständnis der Kommission Stellungnahmen abgeben. Fordert die Kommission eine Stellungnahme an, so kann sie die Frist festlegen, innerhalb der die Stellungnahme abzugeben ist. Für jede Stellungnahme kann die Gruppe einen oder mehrere Berichterstatter unter ihren Mitgliedern ernennen. Der Berichterstatter trägt die Gesamtverantwortung für die Ausarbeitung der Stellungnahme. (4)   Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag der Kommission eine Geschäftsordnung. (5)   Die Kommission veröffentlicht auf der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher Stellungnahmen, Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Gruppe in der jeweiligen Originalsprache. (6)   Die Mitglieder der Gruppe, die nationale Verbraucherorganisationen vertreten, unterrichten und konsultieren die Organisationen, die sie in der Gruppe vertreten. Jedes Mitglied trifft wirksame Vorkehrungen, um allen Verbraucherorganisationen in seinem Land systematisch Bericht über die Arbeit der Gruppe zu erstatten und ihre Reaktionen an die Gruppe weiterzuleiten. (7)   Jedes Mitglied legt der Kommission am 1. März einen Bericht über die im vorangegangenen Kalenderjahr aufgrund seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 6 durchgeführten Arbeiten vor. Der Inhalt dieses Berichts wird in der Geschäftsordnung genauer umrissen. Artikel 8 Vertraulichkeit Unbeschadet des Artikels 287 EG-Vertrag dürfen die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder der Gruppe Informationen, die sie infolge ihrer Tätigkeit in der Gruppe oder deren Untergruppen erhalten, nicht weitergeben, wenn die Kommission sie davon unterrichtet, dass die angeforderte Stellungnahme oder die zu beratende Frage vertraulich ist. Artikel 9 Sitzungskosten (1)   Die den Mitgliedern im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe entstehenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den für externe Sachverständige geltenden Bestimmungen erstattet. (2)   Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet. (3)   Aufwendungen für die Arbeitssitzungen werden im Rahmen der Grenzen des jährlichen Budgets, welches der Gruppe durch die zuständigen Kommissionsstellen zugewiesen wird, erstattet. Artikel 10 Aufhebung Der Beschluss 2003/709/EG wird aufgehoben. Brüssel, den 14. September 2009 Für die Kommission Meglena KUNEVA Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 258 vom 10.10.2003, S. 35. (2)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. ANHANG Organisationen, welche gegenwärtig die in Artikel 3 Absatz 3 aufgeführten Kriterien erfüllen: — BEUC — Bureau Européen des Unions des Consommateurs (Europäisches Büro der Verbraucherorganisationen) — ANEC — European Association for the Co-ordination of Consumer Representation in Standardisation (Europäischer Verband für die Koordinierung der Verbrauchervertretung in der Normung)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.