Europäische Union

1999/834/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich Schweden notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3426) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der schwedische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0834 1999/834/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich Schweden notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3426) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 329 vom 22/12/1999 S. 0063 - 0081 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich Schweden notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3426) (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/834/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHLAGE 1. Das Gemeinschaftsrecht: Die Richtlinie 94/60/EG (1) In der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/77/EG der Kommission(2), werden Verbote und Beschränkungen der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen festgelegt. Die Richtlinie 76/769/EWG wird regelmäßig geändert, um weitere Stoffe, die für den Menschen und die Umwelt gefährlich sind, in ihren Anhang aufzunehmen. (2) Die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG harmonisiert unter anderem die Verwendung und das Inverkehrbringen von Kreosot und ähnlichen Kohlenteerdestillaten sowie von Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, durch Beschränkung des Gehalts an einer spezifischen Komponente, nämlich Benzo[a]pyrene, im folgenden B[a]P genannt, sowie an wasserlöslichen Phenolen, wenn diese Stoffe zur Holzbehandlung verwendet werden (Nummer 32 des Anhangs der Richtlinie 94/60/EG). Der Grenzwert für B[a]P liegt bei einer Massenkonzentration von höchstens 50 ppm (= 0,005 %) und der Grenzwert für wasserlösliche Phenole bei einer Massenkonzentration von 3 % (= 30 g/kg). Holz, das mit Kreosot oder mit kreosothaltigen Zubereitungen behandelt wurde, die diese Grenzwerte nicht einhalten, darf nicht in Verkehr gebracht werden. (3) Als Ausnahme erlaubt die Richtlinie allerdings die Verwendung von Kreosot oder kreosothaltigen Zubereitungen, die B[a]P in einer Massenkonzentration von bis zu 500 ppm (= 0,05 %) B[a]P und wasserlösliche Phenole in einer Massenkonzentration von bis zu 30 g/kg enthalten, zur Holzbehandlung in industriellen Verfahren. Solche Stoffe dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und die Verpackungen müssen mit der Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen" gekennzeichnet sein. Auf diese Weise behandeltes Holz, das zum ersten Mal in Verkehr gebracht wird, darf ausschließlich für gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden, außer in bestimmten Fällen, in denen die Verwendung grundsätzlich verboten ist, z. B. innerhalb von Gebäuden oder bei Kontakt mit Erzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung, ferner auf Spielplätzen und anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung dienen, oder bei der Gefahr eines Kontaktes mit der Haut. Früher behandeltes Holz, das erneut in Verkehr gebracht wird, darf außer in den obengenannten Fällen verwendet werden, und zwar unabhängig davon, mit welcher Art von Kreosot es behandelt worden ist. 2. Die schwedischen nationalen Bestimmungen (4) Nach schwedischem Recht gelten Kreosot und kreosothaltige Zubereitungen als Schädlingsbekämpfungsmittel. (5) Die schwedischen Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz sind in zwei verschiedenen Rechtsakten enthalten: 1. Verordnung (1985:836) vom 7. November 1985 über Schädlingsbekämpfungsmittel, zuletzt geändert durch Verordnung (1995:208) zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln. 2. Verordnung KIFS 1990:10 der Staatlichen Chemikalieninspektion über mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, insbesondere §§ 7-11 über mit kreosothaltigen Holzschutzmitteln behandeltes Holz. (6) In § 3 der Verordnung (1985:836) ist vorgeschrieben, daß Schädlingsbekämpfungsmittel von der Staatlichen Chemikalieninspektion genehmigt werden müssen, bevor sie verkauft, abgegeben oder verwendet werden dürfen. Dasselbe gilt für die Einfuhr von Schädlingsbekämpfungsmitteln aus Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind. In § 5 sind die grundlegenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung dargelegt: Der Stoff muß in bezug auf den Gesundheits- und Umweltschutz einer Bewertung unterzogen werden, und es muß nachgewiesen werden, daß der Stoff für den jeweiligen Verwendungszweck im vorgesehenen Anwendungsbereich notwendig ist. Genehmigungen sind zeitlich befristet (fünf Jahre) und können an Auflagen gebunden sein. Während des Genehmigungsverfahrens legt die Nationale Kontrollbehörde für chemische Stoffe die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung, weiterer Produktinformationen sowie des Gebrauchs fest und bestimmt, welche sonstigen Auflagen vorgeschrieben werden, um Schäden zu vermeiden. (7) Infolge der Bewertung in bezug auf Gesundheit und Umwelt wird das Schädlingsbekämpfungsmittel in eine von drei Klassen eingestuft: Klasse 1: nur für gewerbliche Anwendungen durch Personen, die über entsprechende Genehmigungen verfügen. Klasse 2: nur für gewerbliche Anwendungen. Klasse 3: zur allgemeinen Verwendung zugelassen. (8) Die Anforderungen hinsichtlich der Kennzeichnung, weiterer Produktinformationen sowie des Gebrauchs der Schädlingsbekämpfungsmittel sowie die sonstigen Auflagen zur Vermeidung von Schäden werden zusammen mit der Genehmigung mitgeteilt (§ 7). (9) In der Verordnung ist ferner festgelegt, daß für die Erteilung einer Genehmigung eine Gebühr zu entrichten ist, und daß neue Erkenntnisse über Gesundheits- und Umweltauswirkungen meldepflichtig sind. (10) Die Anwendung dieser Bestimmungen hat dazu geführt, daß kreosothaltige Holzschutzmittel in Schweden nur zur Druckimprägnierung in Industrieanlagen genehmigt wurden. Solche Industrieanlagen unterliegen besonderen Anforderungen. Eine Reihe früher erteilter Genehmigungen zur allgemeinen Verwendung wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1986 aufgehoben, nachdem das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) Kreosot als für den Menschen möglicherweise krebserzeugend eingestuft hatte. (11) Vier Einzelprodukte wurden in Schweden zur ausschließlichen Verwendung in Industrieanlagen genehmigt. Ein bestimmter Grenzwert für den B[a]P-Gehalt ist in den Genehmigungsentscheidungen nicht festgelegt, aber den von der schwedischen Regierung vorgelegten Informationen zufolge haben alle genehmigten Produkte einen B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm; in einigen Fällen liegt dieser sogar unter 10 ppm. Der Phenolgehalt liegt bei allen Produkten unter 3 %. (12) Die Verwendung von behandeltem Holz unterliegt gemäß § 7 (im Zusammenwirken mit § 6) der Verordnung KIFS 1990:10 der Staatlichen Chemikalieninspektion folgenden Beschränkungen, die am 1. Januar 1992 in Kraft getreten sind: (13) Sind seit der Imprägnierung mit Kreosot weniger als 30 Jahre vergangen, darf das Holz nur für gewerbliche Zwecke für Bahnschwellen oder als Rundholz für Leitungsmasten (z. B. Strommasten) oder für ins Wasser gebaute Holzkonstruktionen verwendet werden. Danach ist das Holz auch für bestimmte nichtgewerbliche Anwendungen zugelassen: wenn sich das Holz ständig in bzw. in ständigem Kontakt mit feuchtem Boden oder Wasser befindet, und wenn das Holz zum Bau von Bootsstegen oder anderen ins Wasser gebauten Holzkonstruktionen verwendet wird. Diese Bestimmungen gelten unabhängig vom B[a]P-Gehalt des zur Behandlung verwendeten Holzschutzmittels. (14) § 8 verbietet das gewerbsmäßige Inverkehrbringen, den Verkauf und die Abgabe von Holz für Anwendungen, die den Bestimmungen gemäß verboten sind. § 9 enthält Bestimmungen zum Inverkehrbringen von behandeltem Holz: Wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz anderen überläßt, muß schriftliche Angaben zu folgenden Bereichen vorlegen: 1. zu den einschlägigen Anwendungsbeschränkungen gemäß §§ 5-7; 2. zur Anlage, in der die Holzbehandlung durchgeführt wurde; 3. zu den im Holzschutzmittel enthaltenen Wirkstoffen; 4. zu den Holzverarbeitungsverfahren, für die das Holz geeignet bzw. ungeeignet ist; 5. zu den mit der Bearbeitung und sonstigen Verwendung des Holzes verbundenen Gesundheitsrisiken; 6. zu den geeigneten Sicherheitsvorkehrungen; 7. zu den Maßnahmen zur Entsorgung von Holzabfällen. (15) Gemäß § 10 muß jede Palette Holz, die in Verkehr gebracht wird, mit diesen Angaben versehen werden. Wo mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz lose an Selbstabholer zum Verkauf angeboten wird, müssen diese Informationen dort, wo das Holz gelagert wird, deutlich sichtbar angeschlagen werden. Ferner muß jedem Abholer kostenlos ein Informationsblatt zur Verfügung gestellt werden. Die Verordnung gilt auch für importiertes Holz. Für den Export bestimmtes Holz ist von den meisten Bestimmungen der §§ 4-11 ausgenommen. 3. Vergleich zwischen den schwedischen Bestimmungen und der Richtlinie 94/60/EG (16) Tabelle 1 enthält eine ausführliche Darstellung der Unterschiede zwischen der Richtlinie 94/60/EG und den schwedischen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz unter Berücksichtigung des B[a]P-Gehalts. (17) Im Gegensatz zur Richtlinie enthalten die schwedischen Rechtsvorschriften keine ausdrücklichen Bestimmungen in bezug auf den B[a]P-Gehalt oder andere physikalische Eigenschaften von Kreosot, das zur Holzbehandlung verwendet werden darf. In ihrer Notifizierung behauptet die schwedische Regierung, alle genehmigten Produkte hätten einen B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm und enthielten weniger als 3 % wasserlösliche Phenole. Tabelle 1 Vergleich zwischen der Richtlinie 94/60/EG und den schwedischen Rechtsvorschriften >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (18) Die schwedischen Bestimmungen sind in folgender Hinsicht restriktiver: - Zur Holzbehandlung bestimmte Produkte müssen einzeln genehmigt werden, bevor sie verwendet werden dürfen. Kreosot wurde bisher nur für gewerbliche Zwecke genehmigt, nicht zur Verwendung durch den privaten Endverbraucher. Die Holzbehandlung muß nach einem bestimmten Verfahren erfolgen. - Die Verwendung von behandeltem Holz ist durch weitergehende Bestimmungen geregelt: Neu behandeltes Holz und Holz, das vor weniger als 30 Jahren imprägniert wurde, dürfen nur für gewerbliche Zwecke für Bahnschwellen oder als Rundholz für Leitungsmasten oder für ins Wasser gebaute Holzkonstruktionen verwendet werden. Holz, das vor mehr als 30 Jahren behandelt wurde, darf von privaten Endverbrauchern nur verwendet werden, wenn sich das Holz ständig in bzw. in ständigem Kontakt mit feuchtem Boden oder Wasser befindet oder wenn das Holz zum Bau von Bootsstegen oder anderen ins Wasser gebauten Holzkonstruktionen verwendet wird. - Der Verkauf (die Abgabe) von Holz unterliegt in Schweden einer Reihe von Auflagen hinsichtlich der Verbraucherinformation. (19) Die schwedischen Bestimmungen sind in folgender Hinsicht möglicherweise weniger restriktiv: - In der Verordnung (1985:836) ist ein Grenzwert für den B[a]P-Gehalt als Genehmigungskriterium nicht vorgesehen. Aufgrund dieser Verordnung könnte die Staatliche Chemikalieninspektion die Verwendung eines Produktes genehmigen, dessen B[a]P-Gehalt die in der Richtlinie 94/60/EG festgelegten Hoechstwerte überschreitet. II. VERFAHREN (20) Die Richtlinie 94/60/EG wurde am 20. Dezember 1994 erlassen. Die Richtlinie mußte spätestens ein Jahr nach ihrem Erlaß, d. h. bis zum 20. Dezember 1995, in nationales Recht umgesetzt werden (Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1). Die nationalen Vorschriften waren ab dem 20. Juni 1996 anzuwenden (Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2). (21) Am 14. Dezember 1995 teilte die schwedische Regierung der Europäischen Kommission mit, daß Schweden beabsichtige, seine geltenden nationalen Bestimmungen über Kreosot und mit Kreosot behandeltes Holz aufrechtzuerhalten und somit aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine Ausnahmeregelung gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag zu den Kreosot betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 94/60/EG zu beantragen. (22) Mit Schreiben vom 4. April 1997 forderte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten auf, zu dem schwedischen Antrag Stellung zu nehmen. Die Kommission erhielt daraufhin Stellungnahmen von Dänemark, Italien, Österreich, den Niederlanden, Finnland, Spanien, dem Vereinigten Königreich und Griechenland. (23) Dänemark pflichtet Schweden bei, daß Kreosot ein gefährlicher Stoff sowohl für den Menschen als auch für die Umwelt sei, dessen Verwendung weitestgehend eingeschränkt oder völlig verboten werden sollte. Dänemark befürwortet daher vorbehaltlos, daß Schweden erlaubt wird, weitergehende nationale Bestimmungen über Kreosot anzuwenden. Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, daß es auch selbst weitergehende nationale Bestimmungen über Kreosot anzuwenden wünscht. (24) Italien teilt der Kommission mit, daß es gegen den Antrag Schwedens keine wesentlichen Einwände habe. Nach Auffassung der italienischen Regierung ist es gerechtfertigt, daß Schweden in Anbetracht seines besonderen Klimas (weniger Sonnenlicht) und seiner besonderen geographischen Gegebenheiten (große Anzahl von Seen) weitergehende Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung von Kreosot beibehalten muß. Italien weist ferner darauf hin, daß die Rechtsvorschriften, die Schweden beibehalten möchte, seit über 10 Jahren in Kraft sind und auf dem Kreosotmarkt bisher keine Wettbewerbsverzerrungen verursacht haben. (25) Österreich schließt sich vollauf der Auffassung an, der Verkauf von Kreosot an private Verbraucher sollte verboten werden, und das von der Gemeinschaftsrichtlinie gewährte Schutzniveau sei in dieser Beziehung unzureichend. Da es an Schutzmaßnahmen fehle, sei das Krebsrisiko für den Verbraucher beim direkten Aufstreichen B[a]P-haltiger Teeröle zur Holzbehandlung besonders groß (Exposition durch Hautkontakte oder durch Einatmen); außerdem verursache dieses Verfahren Umwelt- und Abfallentsorgungsprobleme. Die Verwendung von Kreosot sollte daher auf alle Fälle beschränkt werden, in denen es keine Alternativen gibt. Die schwedischen Bestimmungen zu den vorgeschriebenen Imprägnierungstechnologien und zur Verwendung von behandeltem Holz seien gerechtfertigt. Die schwedischen Verordnungen seien auf keinen Fall als willkürliche Diskriminierung oder als verschleierte Beschränkung des Handels anzusehen. Die besonderen klimatischen und geographischen Gegebenheiten sprächen ebenfalls für eine Berufung auf ex-Artikel 100a Absatz 4. (26) Die Niederlande teilen die Besorgnis Schwedens, die Richtlinie 94/60/EG biete keine ausreichende Gewähr für einen Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit auf gewünschtem Niveau. Die niederländische Regierung verweist auf ihren eigenen Antrag auf Gewährung einer Ausnahmeregelung und auf das umfangreiche Dokumentationsmaterial, das sie eingereicht hat, um ihren Antrag zu untermauern. Die Niederlande befürworten die schwedischen Maßnahmen und äußern sich zuversichtlich, daß die Kommission sorgfältig prüfen werde, ob die Maßnahmen aufgrund wichtiger Erfordernisse im Sinne des ex-Artikels 100a Absatz 4 erforderlich sind und auch die anderen Voraussetzungen für eine Berufung auf diese Bestimmung erfuellen. (27) Finnland ist der Auffassung, daß die Anforderungen des ex-Artikels 100a Absatz 4 EG-Vertrag erfuellt seien und die Kommission die schwedischen Rechtsvorschriften billigen sollte. Finnland meint aber auch, daß die in der Richtlinie 94/60/EG festgelegten Hoechstwerte für die in Kreosot enthaltene B[a]P-Massenkonzentration und für den Gehalt an wasserlöslichen Phenolen in die schwedischen nationalen Rechtsvorschriften aufgenommen werden sollten. (28) Griechenland teilt der Kommission mit, daß es mit dem schwedischen Ersuchen einverstanden sei. Wenn Schweden seine nationalen Bestimmungen aufrechterhalte, seien davon keine besonderen Auswirkungen auf Griechenland zu erwarten. (29) Demgegenüber geht Spanien davon aus, daß durch die Billigung der schwedischen nationalen Bestimmungen Handelshemmnisse geschaffen würden, da die Richtlinie 94/60/EG ihren Zweck hinsichtlich der Harmonisierung nicht erfuellen könnte. Vor der Annahme der Richtlinie 94/60/EG sei in der Kommission und im Rat ausführlich über die festzulegenden Grenzwerte diskutiert worden, und die unter Punkt 32 des Anhangs aufgeführten Einschränkungen seien aufgrund der mit der Verwendung von Kreosot einhergehenden Gefahren festgelegt worden. Die spanische Regierung ist der Auffassung, daß der schwedische Antrag, über die bereits geltenden Einschränkungen hinausgehende Bestimmungen aufrechtzuerhalten, nicht genehmigt werden sollte. (30) Denselben Standpunkt vertritt auch das Vereinigte Königreich. Das Vereinigte Königreich stellt fest, daß die schwedische Regierung keine neuen oder sonstigen wissenschaftlichen Belege für ihre Behauptung vorlege, es bestehe ein Gesundheitsrisiko. Das Vereinigte Königreich will das Prinzip aufrechterhalten sehen, dem zufolge alle Mitgliedstaaten die durch die Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarktes festgelegten Normen akzeptieren, es sei denn, daß ein Mitgliedstaat aufgrund besonderer Umstände strengere Maßnahmen einführen muß, um in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz ein vergleichbares Schutzniveau zu erreichen. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs ist dies hier nicht der Fall. (31) Am 1. Mai 1999 ist der am 2. Oktober 1997 unterzeichnete Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte in Kraft getreten. Mit Schreiben vom 24. August 1999 teilte das Generalsekretariat der Kommission der schwedischen Regierung mit, daß ihre Notifizierung hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot nach den neuen Bestimmungen des Vertrags behandelt werden würde. III. BEURTEILUNG 1. Anwendbare Bestimmungen (32) Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die Bestimmungen es ex-Artikels 100a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wesentlich geändert. Die Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels wurden durch acht neue Absätze, die Absätze 3 bis 10, ersetzt. Infolge der neuen Numerierung aller Artikel heißt der geänderte Artikel nunmehr Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. (33) Der Vertrag von Amsterdam enthält keine speziellen Übergangsregelungen hinsichtlich der Frage, welche Bestimmungen auf Notifizierungen anzuwenden sind, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags erfolgt sind, so wie die schwedische Notifizierung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. (34) In Ermangelung spezieller Bestimmungen zur Verlängerung der Geltung der alten Bestimmungen des Artikels 100a Absatz 4 EG-Vertrag wird davon ausgegangen, daß diese ab dem Datum des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (1. Mai 1999) außer Kraft gesetzt sind. Statt dessen gelten die neuen Bestimmungen des Vertrags seit diesem Zeitpunkt unmittelbar für die Prüfung dieser Notifizierung. 2. Prüfung der Zulässigkeit (35) Die von der schwedischen Regierung vorgelegte Notifizierung zielt darauf ab, die Genehmigung zur Aufrechterhaltung nationaler Bestimmungen zu erhalten, die mit der Richtlinie 94/60/EG unvereinbar sind. Diese Richtlinie ist eine auf der Grundlage von ex-Artikel 100a (jetzt Artikel 95) EG-Vertrag erlassene Harmonisierungsmaßnahme. (36) Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag hat folgenden Wortlaut: "Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit." (37) Die Richtlinie 94/60/EG mußte von den Mitgliedstaaten bis zum 20. Dezember 1995 umgesetzt und ab dem 20. Juni 1996 angewandt werden. Schweden notifizierte seine seit 1985 bzw. seit 1992 geltenden nationalen Rechtsvorschriften über Kreosot und mit Kreosot behandeltes Holz am 14. Dezember 1995 und somit vor dem Termin für die Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie. (38) Es ist somit vollauf gerechtfertigt, davon auszugehen, daß in diesem Falle die Bedingungen des Artikels 95 Absatz 4 EG-Vertrag erfuellt sind, denen zufolge die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen, für deren Beibehaltung nach dem Datum der Anwendung einer gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme ein Mitgliedstaat die Zustimmung einholen möchte, vor der Harmonisierungsmaßnahme erlassen worden sein müssen. (39) Aus den genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, daß der am 14. Dezember 1995 notifizierte Antrag des Königreichs Schweden auf eine Ausnahmeregelung gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 zur Richtlinie 94/60/EG gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag zulässig ist. 3. Prüfung in der Sache (40) Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag muß die Kommission sicherstellen, daß ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten für eine Ausnahmeregelung Gebrauch macht, alle Voraussetzungen für die Gewährleistung einer solchen Ausnahmeregelung erfuellt. Die Kommission muß insbesondere prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat notifizierten Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Außerdem muß die Kommission, sofern sie diese Maßnahmen als gerechtfertigt erachtet, prüfen, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen, und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern (Artikel 95 Absatz 6). (41) Die schwedische Regierung begründet ihren Antrag mit der Notwendigkeit, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Um seinen Antrag zu untermauern, legte Schweden eine kurze, vom 14. Dezember 1995 datierte Begründung vor, warum Schweden die Beibehaltung seiner strengeren nationalen Vorschriften als notwendig erachtet. Allerdings waren die in der Begründung enthaltenen Informationen allgemein gehalten und eher begrenzt. Es war nicht möglich, eine Beurteilung des Antrags allein anhand dieser Informationen durchzuführen. (42) Um zu prüfen, ob die schwedischen nationalen Bestimmungen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz tatsächlich notwendig und im Hinblick auf das zu erreichende Ziel angemessen sind, gab die Kommission bei einem unabhängigen Beratungsunternehmen eine Studie in Auftrag(4). Die Studie versucht festzustellen, wie groß das mit der Verwendung von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz verbundene Krebsrisiko für den Verbraucher ist, und ob die Umsetzung der Richtlinie 94/60/EG in Schweden eine unannehmbar hohe Kreosotexposition der Bevölkerung sowie der aquatischen Umwelt zur Folge haben würde. Ferner wurden die Ergebnisse dreier weiterer Studien(5), die die Kommission im Zusammenhang mit ähnlichen Mitteilungen anderer Staaten in Auftrag gegeben hatte, zur Bewertung der schwedischen Mitteilung herangezogen. (43) In Anbetracht des durch Artikel 95 Absatz 6 geschaffenen zeitlichen Rah

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.