Europäische Union

79/70/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1978 zur zweiten Änderung der Entscheidung 78/360/EWG zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, Butter in Form von Butterreinfett zu ermäßigten Preisen zu verkaufen (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31979D0070 79/70/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1978 zur zweiten Änderung der Entscheidung 78/360/EWG zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, Butter in Form von Butterreinfett zu ermäßigten Preisen zu verkaufen (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 017 vom 24/01/1979 S. 0010 - 0010 **** ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 . ( 2 ) ABL . NR . L 204 VOM 28 . 7 . 1978 , S . 6 . ( 3 ) ABL . NR . L 169 VOM 18 . 7 . 1968 , S . 1 . ( 4 ) ABL . NR . L 291 VOM 28 . 12 . 1972 , S . 17 . ( 5 ) ABL . NR . L 86 VOM 1 . 4 . 1978 , S . 33 . ( 6 ) ABL . NR . L 166 VOM 22 . 6 . 1978 , S . 30 . ( 7 ) ABL . NR . L 103 VOM 15 . 4 . 1978 , S . 35 . ( 8 ) ABL . NR . L 238 VOM 30 . 8 . 1978 , S . 22 . ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 20 . DEZEMBER 1978 ZUR ZWEITEN ÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG 78/360/EWG ZUR ERMÄCHTIGUNG EINIGER MITGLIEDSTAATEN , BUTTER IN FORM VON BUTTERREINFETT ZU ERMÄSSIGTEN PREISEN ZU VERKAUFEN ( NUR DER ENGLISCHE TEXT IST VERBINDLICH ) ( 79/70/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1761/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 6 ABSATZ 7 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 985/68 DES RATES VOM 15 . JULI 1968 ZUR FESTSETZUNG DER GRUNDREGELN FÜR DIE INTERVENTIONEN AUF DEM MARKT FÜR BUTTER UND RAHM ( 3 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2714/72 ( 4 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 7A , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 649/78 DER KOMMISSION ( 5 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1369/78 ( 6 ), KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN ZUM VERBILLIGTEN VERKAUF VON BUTTER AUS ÖFFENTLICHER LAGERHALTUNG ODER ZUR GEWÄHRUNG EINER BEIHILFE FÜR BUTTER AUS PRIVATER LAGERHALTUNG ZUM ZWECK DES INVERKEHRBRINGENS FÜR DEN UNMITTELBAREN VERBRAUCH IN FORM VON BUTTERREINFETT ERMÄCHTIGT WERDEN . MIT ENTSCHEIDUNG 78/360/EWG DER KOMMISSION ( 7 ), GEÄNDERT DURCH DIE ENTSCHEIDUNG 78/707/EWG ( 8 ), WURDEN EINIGE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT , BUTTER IN FORM VON BUTTERREINFETT ZU ERMÄSSIGTEN PREISEN ZU VERKAUFEN . AUCH IRLAND HAT NUN UM ERMÄCHTIGUNG ZUM VERKAUF VON 150 TONNEN BUTTER GEBETEN UND ERKLÄRT , DIE BESTIMMUNGSGEMÄSSE VERWENDUNG DIESER BUTTER GEWÄHRLEISTEN ZU KÖNNEN . UM DIESEM ANTRAG FOLGE ZU LEISTEN , IST DIE VORGENANNTE ENTSCHEIDUNG ZU VERVOLLSTÄNDIGEN . DIE IN DIESER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER ENTSCHEIDUNG 78/360/EWG WIRD FOLGENDE ANGABE HINZUGEFÜGT : " IRLAND 150 TONNEN " . ARTIKEL 2 DIESE ENTSCHEIDUNG IST AN IRLAND GERICHTET . BRÜSSEL , DEN 20 . DEZEMBER 1978 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.