Europäische Union

85/565/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/27.592 - Coffee Terminal Market Association of London Limited) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0565 85/565/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/27.592 - Coffee Terminal Market Association of London Limited) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 369 vom 31/12/1985 S. 0031 - 0033 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/27.592 Coffee Terminal Market Association of London Limited) (Nur der englische Text ist verbindlich) (85/565/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1) erste Durchführungsverordnung zu den Arti- keln 85 und 86 des EWG-Vertrags zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 2,im Hinblick auf die Anmeldung und den Antrag auf Erteilung eines Negativattests der "Coffee Terminal Market Asso- ciation of London Limited" vom 29. Juni 1973 und vom 20. Mai 1985 betreffend deren Satzung,im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldung (2),nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,in Erwägung nachstehender Gründe:I. SACHVERHALTDie Coffee Terminal Market Association of London (CTMAL) ist eine der vielen Warenbörsen in London. Die Warenbörsen verwalten sich selbst und werden von Verwaltungsausschüssen, die über Sekretariate verfügen, geleitet, die von den jeweiligen Mitgliedern gewählt werden. Die Ausschüsse verfügen über von ihren Mitgliedern in den einzelnen Satzungen niedergelegte Befugnisse. Obwohl sich die Börsen selbst verwalten, übt die Bank von England eine gewisse Aufsicht aus.Zweck der CTMAL ist die Errichtung und Verwaltung eines Terminmarktes für Kaffee in London. Terminmärkte bieten die Möglichkeit zum Abschluß von Verträgen über den Ankauf und Verkauf von Waren, deren Lieferung in der Zukunft zu einem festliegenden Zeitpunkt vorgesehen ist. Terminmärkte sind zunächst dadurch entstanden, daß sich die am Warenhandel beteiligten Personen gegen Verluste durch Preisschwankungen absichern wollten.Die CTMAL stellt einen Börsenplatz für den Handel und die Preisbildung dar, entscheidet verschiedene technische Fragen, wie die zulässigen Liefermonate und die allgemeinen Geschäftsbedingungen, und stellt Abrechnungs- und Zah- lungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Händler stehen sich in der Börse mit Angebot und Nachfrage gegenüber, um in offener Weise Warenabschlüsse zu tätigen.Der in der Kaffeebörse gegenwärtig übliche Vertrag lautet auf 5 Tonnen oder ein Vielfaches von 5 Tonnen von "Sound Robusta CTMAL Standard" (eine im einzelnen im Ab- schnitt 5 der Satzung der CTMAL definierte Qualität), der in einem von der CTMAL bestimmten Lagerhaus gelagert wird.Alle auf dem London Coffee Terminal Market zustandegekommenen Vertragsabschlüsse müssen beim "International Commodities Clearing House Limited" (ICCH) eingetragen werden. Hierbei handelt es sich um eine unabhängige Dienstleistungsgesellschaft, die die Abrechnungen und den Zahlungsverkehr der CTMAL besorgt. Das ICCH verfügt über erhebliches Kapital und Rücklagen und befindet sich im Besitz von sechs Verrechnungsbanken. Seine Hauptauf- gabe ist die "tägliche Abrechnung" sämtlicher Geschäftsab- schlüsse. Ausserdem bietet es in Übereinstimung mit der Satzung der CTMAL allen Mitgliedern, auf deren Namen die Verträge eingetragen werden, eine Garantie für die ordnungsgemässe Erfuellung der Verträge.Die Zahl der "Floor Member" der CTMAL, der einzigen zum Börsenhandel zulässigen Kategorie von Mitgliedern, ist auf 35 beschränkt, wobei diese Zahl von der Börsenvereinigung in der Hauptversammlung heraufgesetzt werden kann. Es gibt zwei weitere Formen der Mitgliedschaft, die einheimischen assoziierten Mitglieder und die überseeischen assoziierten Mitglieder. Ihre Anzahl ist unbegrenzt. Die asso- ziierten Mitglieder sind nicht befugt, an Hauptversammlungen der CTMAL teilzunehmen oder mitabzustimmen.Um die Mitgliedschaft können sich Personen jeder Staatsangehörigkeit bewerben, doch müssen die Bewerber bestimmte vom Verwaltungsausschuß von Zeit zu Zeit neu festzule- gende Mindestkapitalanforderungen erfuellen. Ausserdem müssen sie im Kaffeegeschäft tätig sein und dieses für einen bestimmten, ebenso vom Ausschuß von Zeit zu Zeit festgelegten Zeitraum vor Erlangung der Mitgliedschaft bereits betrieben haben. Bewerber um die Mitgliedschaft als "Floor Member" müssen von einem eigens hierfür in London eingerichteten Büro handeln. Ein genaues Verzeichnis der für die Aufnahme geltenden Kriterien ist jederzeit auf Anfrage bei der CTMAL erhältlich. Die Mitgliedschaft kann auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, sofern auch dieses die Kriterien für eine Aufnahme erfuellt.Alle "Floor Member" müssen Mitglieder des ICCH sein und ihre Verträge beim ICCH eintragen, das gegen Gebühr die Erfuellung der Verträge garantiert. Lehnt der Verwaltungsausschuß einen Antrag auf Mitgliedschaft, die Übertragung einer Mitgliedschaft oder einen Wechsel der Besitzverhältnisse oder Geschäftsinteressen eines Mitgliedsunternehmens ab, kann Beschwerde erhoben werden. Dieses Beschwerdeverfahren gilt auch für den Fall, wo ein Mitglied ausgeschlossen oder suspendiert wird und mit der diesbezueglichen Entscheidung des Ausschusses nicht einverstanden ist. Der Bewerber bzw. das Mitglied können den Ausschuß bitten, seine Entscheidung zu überdenken, und zu diesem Zweck alle für notwendig erachteten Erklärungen abgeben und Unterlagen vorlegen.Für den Abschluß von Börsengeschäften zwischen "Floor Member" brauchen keine Gebühren gezahlt zu werden. Für alle anderen Transaktionen zwischen Mitgliedern bzw. zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern ist eine Gebühr zu zahlen, deren Höhe aber frei ausgehandelt werden kann. Die Befreiung von der Verpflichtung eine Gebühr zu verlangen, ist für Vollmitglieder dadurch begründet, daß sie Eigentum an der CTMAL haben. Dies bedingt eine Reihe von Sonderkosten, die die anderen Mitglieder nicht haben, da sie kein Eigentum an der CTMAL haben. Wird Kaffee im Rahmen eines Vertrages von einem Lieferanten angeboten, der kein Mitglied des ICCH ist, in dessen Namen der Vertrag eingetragen wird, so ist eine zusätzliche Gebühr zu zahlen (die der ursprünglichen Gebühr für den Verkauf entspricht). Diese Sondergebühr wird an das Mitglied des ICCH gezahlt, in dessen Namen der Vertrag eingetragen wird. Bei Geschäften, die am selben Tag angeboten und getätigt werden, braucht für den Vertragsabschluß keine Gebühr gezahlt zu werden.Das ICCH kann für Verwaltungszwecke im Namen seiner Mitglieder eine Anzahlung für die Gebühren, die für jeden bei ihm einzutragenden Vertrag zu zahlen sind, einziehen. Das ICCH teilt seinen Mitgliedern von Zeit zu Zeit die Gebührensätze mit, die es auf bei ihm einzutragende Verträge erhebt.Die internationalen Terminmärkte Londons sind die wichtigsten Märkte für den internationalen Warenhandel und tragen zur Stabilität und zur reibungslosen Abwicklung des Welthandels bei; gleichzeitig unterstützen sie den internationalen Preismechanismus. Es handelt sich somit um sehr grosse Märkte. Was den Kaffeehandel betrifft, so zeigen die nachstehenden Zahlen die relative Bedeutung der CTMAL im Vergleich zu ihren beiden Hauptkonkurrenten, nämlich in den Kaffeeterminmärkten in Paris und New York. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. RECHTLICHE BEURTEILUNG(1)Die angemeldete Satzung der CTMAL ist als eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 EWG-Vertrag anzusehen.(2)Die ursprünglich angemeldete Satzung enthielt die Mindestnettogebührensätze, die von den Mitgliedern erhoben werden konnten. Der Verwaltungsausschuß war befugt, zuwiderhandelnde Mitglieder zu suspendieren oder auszuschließen. Die Mindestgebühren- sätze richteten sich danach, wer die Gebühr zu zahlen hatte und wer sie erhielt und ob der Vertrag im Namen des Kunden eingetragen wurde oder nicht (Unterscheidung gegenüber Kunden, die nicht Mitglieder beim ICCH waren). Wurde der Vertrag im Namen des Kunden beim ICCH eingetragen und war der Zahler ein einheimisches oder überseeisches assoziiertes Mitglied, waren die Gebührensätze niedriger als für ein Nichtmitglied. Noch niedriger waren die Sätze, wenn der Zahler "Floor Member" war. Alle "Floor Member" können auch ohne Gebühren Geschäfte abschließen; wenn sie aber für ein einheimisches oder überseeisches assoziiertes Mitglied oder für ein Nichtmitglied tätig wurden, mussten sie früher die entsprechende Mindestgebühr verlangen. Ein "Floor Member", das am Börsenhandel nicht selbst teilnehmen konnte, musste seine Geschäfte über ein anderes "Floor Member" tätigen lassen und die entsprechenden in der Satzung vorgesehenen Gebühren zahlen. Einheimische und überseeische assoziierte Mitglieder konnten nur unter der Voraussetzung miteinander Geschäfte abschließen, daß sie wenigstens die entsprechende Mindestgebühr zahlten. Die Kommission hielt das oben beschriebene System der Mindestgebührensätze für eine Art der Preisfestsetzung, die einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellte. Die CTMAL wurde aufgefordert, das System der festen Mindestgebührensätze abzuschaffen, was inzwischen erfolgt ist. Die Hinweise auf dieses System in der Satzung wurden gestrichen. Die Satzung sieht nunmehr vor, daß für Börsengeschäfte zwischen "Floor Member" keine Gebühren gezahlt werden. Für alle anderen Transaktionen zwischen Mitgliedern bzw. Mitgliedern und Nichtmitgliedern ist eine Gebühr zu zahlen.Die Kommission ist der Ansicht, daß diese Verpflichtung insofern nicht stark wettbewerbsbeschränkend ist, als sie lediglich die Verpflichtung enthält, eine Gebühr ohne Bezug auf einen Maßstab zu verlangen. Daraus folgt, daß beim Aushandeln der Gebühren- sätze völlige Freiheit besteht.(3)Ausserdem wurden aufgrund der Verhandlungen mit der Kommission die Bestimmungen über die Mitgliedschaft unmißverständlich dahingehend geändert, daß diese nun offen ist und die Kriterien für die Beurteilung der Mitgliedschaftsanträge nach objektiven Gesichtspunkten festgelegt wurden (siehe unter I siebter Absatz). Der Verwaltungsausschuß muß nunmehr Entscheidungen, die die Rechte der Mitglieder beeinträchtigen, begründen. Ausserdem wurde zum Schutz der Rechte der Mitglieder und der Antragsteller auf Mitgliedschaft ein Beschwerdeverfahren eingeführt. Ein Beschwerdeführer kann jetzt in letzter Instanz die ordentliche Gerichte Englands anrufen.(4)Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 gingen bei der Kommission keine Bemerkungen ein.(5)Die angemeldete Satzung enthält in ihrer geänderten Fassung keine Klauseln mehr, die erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb des gemeinsamen Marktes darstellen. Aufgrund der ihr vorliegenden Tatsachen hat die Kommission demnach keine Veranlassung für ein Vorgehen nach Artikel 85 Absatz 1. Sie kann daher gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 ein Negativattest erteilen HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach den ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission kein Anlaß, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag gegen die zuletzt am 20. Mai 1985 angemeldete Satzung der Coffee Terminal Market Association of London einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Coffee Terminal Market Association of London Limited mit Sitz in Cereal House, 58 Mark Lane, London EC3, Vereinigtes Königreich, gerichtet. Brüssel, den 13. Dezember 1985Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. C 204 vom 13. 8. 1985, S. 8.

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