Europäische Union

72/26/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/5 405 - Burroughs/Geha-Werke) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31972D0026 72/26/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/5 405 - Burroughs/Geha-Werke) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 013 vom 17/01/1972 S. 0053 - 0055 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1971 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/5 405 - Burroughs/Geha-Werke) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (72/26/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf die am 31. Januar 1963 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vorgenommene Anmeldung eines Lizenzvertrags für bestimmte Arten von Durchschreibepapier, den die Burroughs AG, Chur, Schweiz, am 12. November 1958 mit der Geha-Werke GmbH, Hannover, Deutschland, (Geha) geschlossen hatte und in den am 31. Oktober 1962 an Stelle der Burroughs AG die Burroughs Corporation, Detroit, eingetreten ist, im Hinblick auf die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 99 vom 9. Oktober 1971, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 1. Dezember 1971 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I A. Der hier behandelte Vertrag wurde durch eine am 1. Januar 1969 in Kraft getretene Vereinbarung ersetzt, die ihrerseits am 1. Januar 1971 abgeändert wurde und deren wichtigste Bestimmungen folgende sind: 1. Bei den unter die Vereinbarung fallenden Erzeugnissen handelt es sich um Durchschreibepapier mit einer Kunststoffbeschichtung, die in ihrer Struktur einen fluessigen Farbstoff enthält. 2. Burroughs erteilt Geha: a) eine ausschließliche Lizenz zur Herstellung in der Bundesrepublik derjenigen Erzeugnisse, die Gegenstand der Patente 1 132 424, 1 178 091 und 1 213 439 sind, b) eine nicht ausschließliche Lizenz zur Herstellung in der Bundesrepublik derjenigen Erzeugnisse, die Gegenstand der Patentanmeldung C 9806 sowie aller darauf erteilten Patente sind, c) eine nicht ausschließliche Lizenz zur Benutzung der Warenzeichen "Nu-Kote" und "Encore", die das ausschließliche Eigentum von Burroughs bleiben, im Gemeinsamen Markt und sechs anderen europäischen Ländern (dem "Verkaufsgebiet"), d) die Genehmigung, die unter die Vereinbarung fallenden Erzeugnisse im Vertragsgebiet unter der Marke "Concentra" herauszubringen, e) das nicht ausschließliche Recht, im Vertragsgebiet die unter a) und b) genannten Produkte zu verkaufen und zu vertreiben. 3. Geha muß die Erzeugnisse, welche die Warenzeichen "Encore" und "Nu-Kote" tragen, mit der Aufschrift "Hergestellt unter Lizenz von Burroughs" versehen und auf den Erzeugnissen, die ein beliebiges anderes Warenzeichen tragen, ein Kennzeichen aufdrucken, aus dem ersichtlich ist, daß das Erzeugnis von Geha stammt. 4. Burroughs gewährt Geha alle erforderliche technische Unterstützung (Zeichnungen, Spezifikationen, Austausch von Fachkräften usw.). 5. Geha erklärt sich bereit, die Erzeugnisse in einer zur Befriedigung der Nachfrage ausreichenden Menge herzustellen und die technischen Instruktionen von Burroughs bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse zu befolgen. Geha darf die Erzeugnisse nur insoweit verändern, als dadurch Qualität oder Wirtschaftlichkeit erhöht werden. 6. Die Vertragspartner unterrichten sich gegenseitig über jede Verbesserung, Veränderung, Erfindung oder jedes neue Modell und über die Art der Anwendung der Verfahren. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. 7. Geha ist verpflichtet, während der Gültigkeitsdauer der Vereinbarung alle von Burroughs gelieferten technischen Auskünfte geheimzuhalten und sie nur im Rahmen der Vereinbarung und im Einklang damit zu verwenden. 8. Geha verpflichtet sich, an Burroughs Gebühren zu dem in der Vereinbarung festgelegten Satz abzuführen. Sollte jedoch der Fall eintreten, daß Burroughs nicht mehr im Besitz gültiger Patente ist oder keinen Schutz durch Patentanmeldung erlangt, so ermässigen sich diese Gebühren um 50 %. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die Erzeugnisse, die nach Ländern ausgeführt werden, in denen Burroughs gültige Patente besitzt. 9. Über alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern im Zusammenhang mit der Vereinbarung entscheidet ein Schiedsgericht. 10. Die Vertragspartner haben die Klausel aufgehoben, nach der es Geha verboten war, die Patentanmeldung oder die Patente des Lizenzgebers anzugreifen oder Dritte hierbei zu unterstützen. 11. Die Vereinbarung gilt bis zum 17. Juli 1975. Danach kann sie von Jahr zu Jahr verlängert werden, wobei jede Partei das Recht hat, sie mit zwölfmonatiger Frist zum Auslaufdatum zu kündigen. Ausserdem kann jede Partei von der Vereinbarung zurücktreten, wenn der Partner in schwerwiegender Weise dagegen verstösst. B. Für Durchschreibepapier mit Kunststoffbeschichtung kann die Marktlage zusammenfassend wie folgt dargestellt werden: a) Bei Durchschreibepapier mit Kunststoffbeschichtung handelt es sich um verhältnismässig neue Erzeugnisse, die auf Grund ihres Selbstkostenpreises und ihrer Eigenschaften zu einem höheren Preis verkauft werden als herkömmliches Kohlepapier, das mehrmals benutzt werden kann. Dieses Durchschreibepapier macht nach den Schätzungen der Vertragsparteien ungefähr 10 % des Gesamtverbrauchs an Durchschreibematerial in Deutschland aus. Innerhalb des Gemeinsamen Marktes wird es von nur wenigen Unternehmen in Frankreich, Deutschland und Italien hergestellt. Einfuhren nach Deutschland erfolgen aus Frankreich, Italien und Ländern ausserhalb des Gemeinsamen Marktes. b) Was im besonderen das kunststoffbeschichtete Durchschreibepapier anbelangt, das Gegenstand der Vereinbarung ist, so wird dieses von Geha in Deutschland und von dem französischen Lizenznehmer von Burroughs, Delplanque, sowie von Burroughs selbst in den Ländern des Gemeinsamen Marktes verkauft. Da die Gesellschaft Burroughs ihren übrigen Lizenznehmern keine Verpflichtung auferlegt hat, nur in ihrem jeweiligen nationalen Gebiet zu verkaufen, hat jeder von ihnen das Recht, in die gesamte Gemeinschaft zu exportieren. Burroughs verkauft die Erzeugnisse in Europa unter ihren Warenzeichen "Nu-Kote" und "Encore". Die beiden Lizenznehmer dieser Gesellschaft im Gemeinsamen Markt verkaufen die Erzeugnisse unter unterschiedlichen Warenzeichen. Die Firma Geha verkauft sie unter dem Warenzeichen "Concentra" und unter Warenzeichen ihrer Kunden mit einem unterscheidenden Aufdruck. c) Die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse macht nur einen geringen Teil der Geschäftstätigkeit der Vertragspartner aus. Bemerkungen Dritter wurden der Kommission im Anschluß an die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der Anmeldung nicht mitgeteilt. II Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Der Inhaber eines Patents hat das ausschließliche Recht, die Produkte herzustellen, die den Gegenstand der Erfindung bilden. Der Patentinhaber kann durch Lizenzvergabe die Verwertung der sich aus dem Patent ergebenden Rechte für ein bestimmtes Gebiet abtreten. Wenn er sich aber verpflichtet, die Verwertung seines ausschließlichen Rechts in einem Gebiet auf ein einziges Unternehmen zu beschränken und er damit diesem einzigen Unternehmen das Recht zur Benutzung der Erfindung und zur Hinderung anderer Unternehmen daran überträgt, so verliert er die Möglichkeit, mit anderen Nachfragern nach einer solchen Lizenz Verträge abzuschließen ; in bestimmten Fällen kann daher eine ausschließliche Herstellungslizenz eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen, die unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt. Im vorliegenden Falle ist die mögliche Beschränkung jedoch nicht spürbar, da Geha als Hersteller von mehrfach benutzbarem, kunststoffbeschichtetem Durchschreibepapier nur einen schwachen Marktanteil in Deutschland hat. Ausserdem belassen die Lizenzverträge, die Burroughs mit Unternehmen im Gemeinsamen Markt geschlossen hat, letzteren wie auch Burroughs selbst die volle Freiheit, kunststoffbeschichtete Durchschreibepapiere im gesamten Gemeinsamen Markt zu verkaufen ; diese Produkte sind leicht und zu geringen Kosten zu transportieren. Als Einschränkung des Wettbewerbs sind nicht anzusehen: - die nicht ausschließliche Lizenz zur Benutzung der Warenzeichen von Burroughs, zumal Geha das Recht hat, die unter Lizenz von Burroughs hergestellten Erzeugnisse auch unter anderen Warenzeichen herauszubringen, wobei die Geha auferlegte Verpflichtung, die Identifizierung dieser Erzeugnisse durch Aufdruck eines unterscheidenden Kennzeichens zu ermöglichen, lediglich eine Kontrolle von Qualität und Menge der Vertragserzeugnisse durch Burroughs erleichtern soll; - die Verpflichtung der Gesellschaft Geha, die Erzeugnisse in ausreichender Menge herzustellen und die technischen Anweisungen der Gesellschaft Burroughs zu beachten, da es sich um Auflagen handelt, die lediglich eine ausreichende und technisch einwandfreie Verwertung der Rechte ermöglichen sollen, die die Patente ihrem Inhaber verleihen; - das Geha stillschweigend auferlegte Verbot, Unterlizenzen zu erteilen ; denn nur der Patentinhaber kann die Verwertung seines Rechts an der Erfindung gestatten, und die Geheimhaltung des Know-how ist nur dann gewährleistet, wenn dessen Eigentümer darüber entscheiden kann, wem das Geheimnis bekanntgemacht werden darf; - die Bestimmung, daß alle Streitigkeiten zwischen Burroughs und Geha durch ein Schiedsgerichtsverfahren zu regeln sind. Demnach lassen die der Kommission bekannten Tatsachen nicht den Schluß zu, daß der genannte Lizenzvertrag eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags bezweckt oder bewirkt. Da eine der Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels nicht gegeben ist, kann das in Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Negativattest erteilt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach den der Kommission bekannten Tatsachen besteht für sie kein Anlaß, gegen den Lizenzvertrag zwischen den Unternehmen Geha-Werke GmbH, Hannover (Deutschland), und Burroughs Corporation, Detroit (USA), vom 1. Januar 1969, der an die Stelle des Vertrages vom 12. November 1958 und 31. Oktober 1962 getreten ist, auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Unternehmen Geha-Werke GmbH, Hannover (Deutschland), und Burroughs Corporation, Detroit (USA), gerichtet. Brüssel, den 22. Dezember 1971 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.