Europäische Union

90/363/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1990 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag in der Sache IV/32.846 - Metaleurop SA (Nur der deutsche und französische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31990D0363 90/363/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1990 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag in der Sache IV/32.846 - Metaleurop SA (Nur der deutsche und französische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 179 vom 12/07/1990 S. 0041 - 0043 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juni 1990 in einem Verfahren nach Artikel 86 EWG-Vertrag in der Sache IV/32.846 - Metaleurop SA (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich) (90/363/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf den am 29. August 1988 von den Unternehmen Société Minière et Métallurgique de Peñarroya SA (Frankreich) und Preussag Aktiengesellschaft (Bundesrepublik Deutschland) vorgelegten Antrag auf Negativattest oder, ersatzweise, Freistellung für das zwischen diesen beiden Unternehmen beschlossene Vorgehen zur Zusammenlegung ihrer NE-Metalltätigkeiten, unter Bezugnahme auf den gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlichten wesentlichen Inhalt des Antrags (2), nach Konsultierung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT A. Die Unternehmen Die betroffenen Unternehmen sind: a) die Gesellschaft Peñarroya SA, nachfolgend Peñarroya genannt, Gesellschaft französischen Rechts, die ihre Geschäftstätigkeit hauptsächlich in Frankreich und in Spanien ausübt und 1987 einen Weltumsatz von ungefähr 567 Millionen ECU aufwies, von denen 545 Millionen auf dem Gemeinsamen Markt erreicht worden sind; b) die Gesellschaft Preussag AG, nachfolgend Preussag genannt, eine deutsche Gesellschaft, die ihre Geschäftstätigkeit sowohl in Europa als auch weltweit entfaltet und 1987 einen Weltumsatz von ungefähr 5,1 Milliarden ECU erzielte, von denen 4,5 Milliarden auf dem Gemeinsamen Markt erreicht worden sind. B. Gegenstand des Vorgehens (1) Die Unternehmen Preussag und Peñarroya haben am 22. April 1988 zum einen die Zusammenlegung ihrer NE-Metalltätigkeiten im Hinblick auf die Stärkung des Industriegeschäfts der beiden Gesellschaften und zum anderen die Schaffung einer neuen Gesellschaft mit der Bezeichnung Metaleurop SA beschlossen. a) Zusammenlegung der Metalltätigkeiten (2) Die Preussag AG hat in einer ersten Stufe ihre Tochtergesellschaften, in der ihre gesamten metallurgischen Tätigkeiten wie elektrolytisches Zinkschmelzen, Bleischmelzen, Bearbeitung von nachgeschmolzenem Blei und ihre Tätigkeiten im Bereich der Verzinkung und der Sondermetalle vereinigt sind, in einer Holdinggesellschaft, Metaleurop GmbH, zusammengefasst. (3) Die Gesellschaft Peñarroya hat am 27. Juni 1988 ihr Kapital um einen Betrag von 441 Millionen französischen Franken erhöht, der vollständig von der Preussag gezeichnet wurde. Die auf diese Weise befreiten Beträge haben Peñarroya ermöglicht, die Aktien der oben genannten Holdinggesellschaft Metaleurop GmbH zu erstehen. b) Die neue Gesellschaft Metaleurop SA (4) Der andere wichtige Anteilseigner an der neuen Gesellschaft ist die französische Holdinggesellschaft Imetal. Diese hatte über einen langen Zeitraum einen wichtigen Anteil der Aktien der Peñarroya gehalten und Ende März 1988 über ein öffentliches Verkaufsangebot ihren Anteil an dieser Gesellschaft auf 15,9 % verringert. Im Rahmen einer der Imetal vorbehaltenen zweiten Kapitalerhöhung der Peñarroya, die von der gemischten Hauptversammlung am 7. November 1988 genehmigt wurde, hat sich der Anteil von Imetal am Kapital dieser Gesellschaft auf rund 20 % erhöht, durch Kapitalisierung einer Forderung von Imetal gegenüber Peñarroya und anhand von Aktienzeichnungsbons. Nach diesen verschiedenen Maßnahmen sind die Hauptaktionäre der in Metaleurop SA umbenannten Peñarroya nunmehr die Preussag AG mit 45 % der Anteile und Imetal mit 20 %. Die verbleibenden 35 % werden von Kleinaktionären gehalten. (5) Die neue Gesellschaft Metaleurop verfügt über eine von den Muttergesellschaften unabhängige Vertriebsstruktur sowie über eigene Verwaltungsorgane. Diese untergliedern sich zum einen in den aus 9 Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat (jeweils 2 Vertreter der Preussag und von Imetal und 5 unabhängige Mitglieder) sowie in einen Vorstand, der aus jeweils 2 Mitgliedern von Preussag und von Imetal/Peñarroya zusammengesetzt ist. C. Die vom Vorgehen betroffenen Märkte (6) Die von den Gesellschaften Preussag und Imetal vorgenommene Zusammenlegung betrifft den Zink- und Bleimarkt, der folgende Besonderheiten aufweist: a) Der Zink- und Bleimarkt (7) Im Jahr 1987 wurden in der Gemeinschaft 1 966 000 Tonnen Zink hergestellt, jedoch lediglich 1 720 000 Tonnen verbraucht. Trotz dieses Produktionsüberhangs wurden erhebliche Mengen in die Gemeinschaft eingeführt und umfangreiche Ausfuhren getätigt. Der Bleimarkt war im Jahr 1987 durch ein Gleichgewicht von Produktion und Verbrauch von jeweils 1 600 000 Tonnen gekennzeichnet. Trotz dieses Gleichgewichts waren ebenfalls zahlreiche Einfuhren zu verzeichnen. (8) Sowohl die Preussag AG als auch Peñarroya nahmen auf diesen beiden Märkten eine wichtige Stellung ein. (9) Auf dem Zinkmarkt belief sich der Anteil der Preussag im Jahr 1987 auf 11 % und der Anteil von Peñarroya auf 12 %. Die Preussag hat die Kapazität des Werkes Harlingerode (Bearbeitung von wiedergewonnenem Zink) im wesentlichen stillgelegt und lediglich zwei Öfen für Testzwecke für ein Jahr in Betrieb gehalten, was seinen Marktanteil auf 8 % gesenkt hat. Der Anteil von Metaleurop auf dem Markt der Gemeinschaft beläuft sich auf 20 %. Die wichtigsten Wettbewerber auf diesem Markt sind europäische Unternehmen wie z. B. Union Minière (± 25 %, Budelco (± 11 %), Asturiana del Zinc (± 11 %), Nuova Samin (± 7 %) und AMS (± 6 %) sowie einige Hersteller aus dritten Ländern. (10) Auf dem Bleimarkt belief sich der Anteil der Preussag auf rund 11 % und der Marktanteil von Peñarroya auf 18 %. Mit dem Zusammenschluß wird Metaleurop SA zum wichtigsten europäischen Anbieter mit einem Marktanteil von rund 29 %. Zu seinen wichtigsten Wettbewerbern zählen andere Unternehmen aus der Gemeinschaft wie Britannia Refined Metals (± 10 %), Nuova Samin (± 9 %), Metallgesellschaft (± 7 %) und rund zwanzig kleinere europäische Hersteller von nachgeschmolzenem Blei mit einem Marktanteil von rund 28 % sowie Hersteller aus dritten Ländern. Trotz des Umfangs der Anteile von Metaleurop an dem Bleimarkt ist zu berücksichtigen, daß durch das Vorhandensein einer grossen Anzahl anderer Hersteller und der Möglichkeit für die Verbraucher, angesichts der niedrigen Einfuhrzölle für Blei sich mit Einfuhren aus dritten Ländern zu versorgen, ein hinreichender Wettbewerb gesichert ist. b) Preisbildung (11) Die Preisbildung bei Blei und Zink steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den an der Londoner Metallbörse (LME) ermittelten Kursen. Diese Effektenbörse unterhält ebenfalls Rohstofflager, auf denen man die Erzeugnisse sowohl anliefern als auch beziehen kann. (12) Die Preise für Blei beruhen ausschließlich auf den Kursen der Londoner Metallbörse, während man bei den Zinkpreisen davon ausgehen kann, daß die Kurse dieser Börse zumindest einen entscheidenden Einfluß auf die Preisbildung haben. Mit Entscheidung 84/405/EWG (1) hat die Kommission die zwischen Juli 1964 und Oktober 1977 bestehende gemeinsame Festlegung eines »Zinkerzeugerpreises" sowie alle Verhaltensweisen untersagt, mit denen sechs europäische Hersteller die Zinkpreise an der Londoner Metallbörse gemeinsam beeinflusst haben. In dieser Entscheidung wurde jedoch festgestellt, daß der Zinkerzeugerpreis, der nach den Ausführungen der Unternehmen zur Verhinderung grosser Preisschwankungen und spekulativer Kursausschläge an der Londoner Metallbörse eingeführt worden war, seit dem Jahr 1977 nicht mehr verwendet wurde. Ferner hatte die Zeitschrift Metal Bulletin in London bis Dezember 1988 einen »europäischen Erzeugerpreis" regelmässig veröffentlicht, dem Erhebungen von Verkaufspreisen zugrunde lagen, die von dieser Zeitschrift bei verschiedenen Schmelzbetrieben und Gruben, Metallieferanten und Weiterverarbeitern von Zinkkonzentrat in Europa vorgenommen worden waren. Die Veröffentlichung dieser Preisangaben wurde vom Metal Bulletin jedoch eingestellt (2). (13) Im Anschluß an die gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlichte Mitteilung sind der Kommission keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten in dieser Sache eingegangen. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Artikel 86 (14) Gemäß Artikel 86 ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf diesem Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit der Handel zwischen Mitgliedstaaten dadurch beeinträchtigt werden kann. (15) Die Preussag AG hat eine Beteiligung an der Gesellschaft Peñarroya durch Zeichnung einer Kapitalerhöhung dieser Gesellschaft erworben. Zu diesem Zweck wurde der gesamte Metallurgiebereich von Preussag, der zuvor in einer Holdinggesellschaft zusammengefasst war, an die Peñarroya übertragen. Nach einer zweiten Kapitalerhöhung, die der Imetal, dem anderen wichtigen Aktionär von Peñarroya vorbehalten war, wurde der Name dieser Gesellschaft in Metaleurop SA umbenannt. (16) In der neuen Metaleurop SA sind nunmehr die gesamten metallurgischen Tätigkeiten von Preussag und Peñarroya zusammengefasst. (17) Vor der Zusammenlegung ihrer metallurgischen Tätigkeiten verfügten beide Unternehmen sowohl im Zink- als auch im Bleisektor über erhebliche Marktanteile in der Gemeinschaft. Der Marktanteil von Peñarroya bei Zink betrug rund 12 % und von Preussag rund 8 %. Auf dem Bleimarkt hielt Peñarroya einen Anteil von rund 18 % des Marktes und Preussag von rund 11 %. Somit hatte keine Gesellschaft eine beherrschende Stellung auf den Märkten der von der Zusammenlegung betroffenen Erzeugnisse inne, was eine Anwendung der vom Gerichtshof erarbeiteten Rechtsprechung Continental Can (1) auf den gegebenen Fall ausschließt. (18) Trotz des Umfangs der Fusionsvorhaben der Unternehmen Peñarroya und Preussag, das der neuen Gesellschaft Metaleurop einen Marktanteil bei Zink von rund 20 % und Blei von rund 30 % verschafft, ist die Zusammenlegung nicht dazu geeignet, den Fortbestand eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt der Gemeinschaft zu gefährden, da auf diesem Markt andere grosse Hersteller vertreten sind und umfangreiche Einfuhren aus dritten Ländern in die Gemeinschaft getätigt werden. Ferner machen die Besonderheiten der Bildung der Blei- und Zinkpreise und der spekulative Charakter der Geschäfte auf der London Metal Exchange einen beherrschenden Einfluß von Metaleurop auf die Preisbildung unwahrscheinlich. (19) Es ist deshalb nicht davon auszugehen, daß mit dem beabsichtigten Vorgehen ein tatsächlicher Wettbewerb im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag verhindert wird. Ein Negativattest kann somit in Anwendung von Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach den ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission kein Anlaß, aufgrund von Artikel 86 EWG-Vertrag gegen das am 22. April 1988 zwischen den Unternehmen Preussag und Peñarroya beschlossene Vorgehen einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Preussag Aktiengesellschaft, Leibnitzufer 9, D-3000 Hannover 1, Deutschland, und an die Société Metaleurop SA, Péripole 118, 44, rü Roger Salengro, F-94126 Fontenay-sous-Bois, Cedex, Frankreich, gerichtet. Brüssel, den 26. Juni 1990 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. C 100 vom 21. 4. 1989, S. 2. (1) ABl. Nr. L 220 vom 17. 8. 1984, S. 27. (2) Metal Bulletin vom 30. 12. 1988, Nr. 7347, S. 7. (1) Urteil des Gerichtshofes vom 21. 2. 1973, Rs. 6/72, 1973, S. 215.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.