Europäische Union

91/305/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 1991 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung für Investitionen der MACTAC SA, Soignies (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0305 91/305/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 1991 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung für Investitionen der MACTAC SA, Soignies (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 156 vom 20/06/1991 S. 0039 - 0043 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Januar 1991 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung für Investitionen der MACTAC SA, Soignies (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (91/305/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere dessen Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach einer Aufforderung gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz an alle Beteiligten, sich zu dem Vorgang zu äussern, und nach Kenntnisnahme der Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Durch das belgische Gesetz vom 17. Juli 1959 zur Einführung und Koordinierung von Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaftsexpansion und zur Schaffung neuer Industrien und den Königlichen Erlaß vom 17. August 1959 mit den Durchführungsvorschriften hierzu (1) wurden allgemeine Beihilfemaßnahmen für die belgische Wirtschaft in Form von Zinszuschüssen zu Investitionskrediten, Staatsgarantien für zinsverbilligte Bankkredite und Befreiung von der Grundsteuer auf fünf Jahre eingeführt. Die Kommission hat im Zuge einer Überprüfung des Gesetzes nach dem Verfahren des Artikels 93 Absätze 1 und 2 des EWG-Vertrags geltend gemacht, daß es sich hier um ein allgemeines Beihilfensystem handelt, ohne jede Sektorbildung oder regionale Zweckbestimmung. Da diese Beihilfen für alle Investitionen gewährt werden, gleich von welchen Unternehmen, in welchen Landesteilen oder Wirtschaftszweigen, kam für sie keine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) des EWG-Vertrags in Betracht. In Ermangelung derartiger Spezifizierungen sah sich die Kommission ausserstande, die Auswirkungen der Beihilfen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb und vor allem die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu würdigen. Allgemeine Beihilfen kann die Kommission gelten lassen, sofern eine der beiden folgenden Voraussetzungen gegeben ist: Der betreffende Mitgliedstaat legt der Kommission einen Regionalplan oder Sektorplan hierzu vor oder teilt ihr, wenn er sich dazu nicht in der Lage sieht, wichtige Einzelfälle mit. Aufgrund der Entscheidung 75/397/EWG der Kommission (2) ist die belgische Regierung verpflichtet, der Kommission wichtige Einzelfälle für Beihilfen aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1959 vorher so rechtzeitig mitzuteilen, daß sie sich zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äussern kann. Die Kommission prüft zusammen mit den Mitgliedstaaten ständig die dort bestehenden Beihilferegelungen und hat in diesem Zusammenhang der belgischen Regierung mit Schreiben vom 3. August und 12. September 1990 vorgeschlagen, die allgemeinen Beihilfen aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1959 zum 1. Januar 1991 zu streichen. II Mit Schreiben vom 31. Mai 1990, eingegangen am 5. Juni 1990, hatte die belgische Regierung der Kommission nach dem geltenden Verfahren gemeldet, daß die wallonischen Behörden beabsichtigten, für Investitionen der MACTAC SA in Soignies (Provinz Hennegau), wo das Unternehmen seinen Sitz hat, Beihilfen aufgrund des Gesetzes vom 17. Juli 1959 zu gewähren. MACTAC ist ein Unternehmen, das sich auf die Herstellung von Papieraufklebern und Siebdruckbedarf spezialisiert hat. Die geplanten Investitionen dienen dem Bau einer neuen Fertigungsstrasse; hierfür sind insgesamt 775 Millionen bfrs vorgesehen. Die Beihilfen sollen als Kapitalzuschuß in Höhe von 93 Millionen bfrs gewährt werden. Hinzu kommt eine Befreiung von der Grundsteuer für die Dauer von fünf Jahren. Hieraus ergibt sich ein Nettosubventionsäquivalent von 9,2 %. Begründet hat die belgische Regierung die Beihilfepläne mit dem Einsatz neuer Technologie, Entlastung der Umwelt durch die Investitionen, da die neuen Klebstoffe weniger umweltbelastend sind, und mit regionalpolitischen Überlegungen. Nach einer ersten Prüfung der Meldung ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß die geplante Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, weil sie im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Wettbewerb verfälsche und den Handel beeinträchtige, ohne daß eine der dort vorgesehenen Ausnahmen geltend gemacht werden könne. Die Kommission stellte fest, daß Soignies nicht in einem regionalpolitischen Fördergebiet nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder Buchstabe c) EWG-Vertrag liegt, daß die Investitionen keine der Voraussetzungen des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen erfuellen, weil MACTAC seine Produktionskapazitäten erweitert, und daß eine Beihilfe für den Bau eines neuen Produktionsbetriebs nicht die Entwicklung des Wirtschaftszweigs im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag fördert. Die Kommission hat daher beschlossen, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz EWG-Vertrag einzuleiten, und die belgische Regierung mit Schreiben vom 11. Juni 1990 aufgefordert, sich zu dem Fall zu äussern. III Die belgische Regierung hat sich im Rahmen des Verfahrens mit Schreiben vom 25. September 1990 geäussert. Sie betonte insbesondere die umweltschützenden Aspekte sowie die Tatsache, daß das Unternehmen MACTAC zur Schaffung von einundfünfzig neuen Arbeitsplätzen in einem Gebiet mit besonders hoher Arbeitslosigkeit beiträgt. Beides zusammen rechtfertige die geplante Beihilfe in den Augen der belgischen Behörden. Mit Schreiben vom 6. November 1990 übermittelte die belgische Regierung die Äusserungen des Empfängers. Dieser meinte, für die Beihilfe müsse eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag gewährt werden können, weil sie die Entwicklung der benachteiligten Region Soignies erleichtere. Es bestehe keine Gefahr, daß die Beihilfe die Handelsbedingungen in einer Weise verändere, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe. MACTAC machte ferner geltend, die Investitionen dienten auch dem Umweltschutz und ermöglichten Energieeinsparungen; diese Faktoren hätten eine nicht unerhebliche Rolle bei der Entscheidung für die Gewährung der Beihilfe gespielt. Nach Veröffentlichung des Schreibens der Kommission an die belgische Regierung vom 11. Juli 1990 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wurden keine weiteren Stellungnahmen von interessierten Dritten abgegeben (1). IV Der Kapitalzuschuß und die Freistellung von der Grundsteuer, wie sie die belgischen Behörden planen, sind Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, weil sie dem Unternehmen auf Kosten des Staates einen Teil des sonst fälligen Investitionsaufwands abnehmen. Aufkleber werden zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt; die Hersteller konkurrieren miteinander. Soweit der Kommission bekannt, gibt es sechsunddreissig Hersteller in der Gemeinschaft, sieben weitere in den EFTA-Ländern. MACTAC hat in Europa einen Marktanteil von 10 %. Obwohl für Aufkleber (aus chemisch behandeltem Papier) ein guter Markt besteht, hat sich der Wettbewerb inzwischen verschärft, weil neue Anbieter aufgetreten sind, die die Verkaufspreise nach unten gedrückt haben. 1989 exportierten Belgien und Luxemburg Aufkleber aus Papier und Pappe (KN-Code 4811 21 00) im Wert von 83,5 Millionen ECU in andere Mitgliedstaaten - das waren 26 % der innergemeinschaftlichen Ausfuhren. Die belgisch-luxemburgischen Importe aus Mitgliedstaaten beliefen sich hingegen auf 15,6 Millionen ECU. Das Unternehmen MACTAC exportiert 75 % der Produktion in andere Mitgliedstaaten. Wenn eine Finanzhilfe des Staates die Stellung einzelner Unternehmen gegenüber anderen, mit ihnen in der Gemeinschaft konkurrierenden Unternehmen stärkt, so wird dadurch der Wettbewerb mit diesen anderen Unternehmen verfälscht. Die von der belgischen Regierung geplanten Beihilfen würden im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, weil sie das betreffende Unternehmen begünstigen. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen mit bestimmten, dort genannten Merkmalen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die nach Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag möglichen Ausnahmen kommen im Hinblick auf Art und Zweck der Beihilfen hier nicht in Betracht. V In Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag sind die Beihilfen aufgeführt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können. Was vereinbar ist und was nicht, muß an den Verhältnissen in der ganzen Gemeinschaft und nicht nur in einem Mitgliedstaat gemessen werden. Um den Gemeinsamen Markt funktionsfähig zu erhalten und um den Grundsätzen des Artikels 3 Buchstabe f) EWG-Vertrag Rechnung zu tragen, müssen die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen von Artikel 92 Absatz 1 bei allen Beihilferegelungen und einzelnen Beihilfen restriktiv ausgelegt werden. Die Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn die Kommission feststellt, daß das freie Spiel der Marktkräfte ohne Beihilfen nicht ausreicht, um die vorgesehenen Empfänger zum Handeln zu veranlassen, damit eines der angestrebten Ziele erreicht werden kann. Ausnahmen zu machen in Fällen, die nicht zur Erreichung eines solchen Zieles beitragen, oder in denen Beihilfen hierzu nicht nötig sind, würde darauf hinauslaufen, den Industrien oder Unternehmen einzelner Mitgliedstaaten, deren Finanzkraft damit gestärkt würde, einen ungebührlichen Vorteil zu verschaffen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, ohne daß ein gemeinsames Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag als Rechtfertigungsgrund vorläge. Demnach erfuellen die geplanten Beihilfen keine der Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag. Zu den Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu bemerken, daß in keinem Teil Belgiens die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, was für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag erforderlich wäre, und daß der Raum Soignies in der Provinz Hennegau, wo das Unternehmen seinen Sitz hat, im Hinblick auf eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag nicht zu den Gebieten gehört, die aufgrund der Entscheidung 82/740/EWG der Kommission (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 88/612/EWG (2), zur Abgrenzung der Fördergebiete in Belgien eine besondere Regionalhilfe brauchen. Im Rahmen des Verfahrens haben die belgische Regierung und das Unternehmen auf die hohe strukturelle Arbeitslosigkeit und das niedrige Sozialprodukt pro Kopf der Bevölkerung im Bezirk Soignies verwiesen. Nach den Indikatoren, mit denen die Kommission arbeitet, würde Soignies die Voraussetzungen für eine Anerkennung als regionalpolitisches Fördergebiet nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag erfuellen. Hierzu sei zunächst daran erinnert, daß die Beihilferegelung im vorliegenden Fall keinerlei regionalpolitische Zwecke verfolgt. Im Rahmen der Überprüfung des im letzten Erwägungsgrund von Teil I genannten Gesetzes vom 17. Juli 1959 anhand von Artikel 93 Absatz 1 EWG-Vertrag hat die belgische Regierung mit Schreiben vom 12. November 1990 erklärt, das Gesetz vom 17. Juli 1959 sei nicht allein eine Beihilferegelung mit allgemeiner Zielsetzung, sondern auch eine Beihilferegelung mit horizontaler Zielsetzung und umfasse - Beihilfen für den Umweltschutz gemäß dem Gemeinschaftsrahmen der Kommission, - Beihilfen für die Energiewirtschaft und rationelle Energienutzung, - Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, - Beihilfen zur Bekämpfung struktureller Langzeitarbeitslosigkeit - Beihilfen für die Rohstoffwirtschaft. Demnach gehört die Regionalpolitik nicht zu den Zielen des Gesetzes vom 17. Juli 1959. Ein zweites Problem im Zusammenhang mit der Anwendung einer regionalpolitisch begründeten Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag auf die geplante Beihilfe betrifft die regionalpolitische Förderungswürdigkeit der Stadt Soignies. Hierzu sei zunächst bemerkt, daß die Region Soignies nicht zu den Fördergebieten gehört, die nach der Regionalbeihilferegelung gemäß dem Gesetz vom 30. Dezember 1970 beihilfefähig sind. Diese Beihilferegelung wurde durch die später geänderte Entscheidung 82/740/EWG genehmigt. Die Kommission stellt ferner fest, daß sie seit dieser Entscheidung von der belgischen Regierung zu keinem Zeitpunkt mit einem Änderungsantrag befasst worden ist, um die Region Soignies auf die Liste der Fördergebiete zu setzen. Die Kommission hat Grundsätze für die Koordinierung der Regionalbeihilfen und einen Leitfaden für die Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag auf Regionalbeihilfen aufgestellt und veröffentlicht (3). Danach hängt die Beurteilung einer Beihilfe insbesondere von der strukturellen Arbeitslosigkeit und dem Bruttoinlandsprodukt der Region im Verhältnis zum Landesdurchschnitt ab. Die belgische Regierung und MACTAC haben sich in ihren Schreiben vom 25. September 1990 und 6. November 1990 hierauf bezogen und geltend gemacht, daß nach den für Belgien geltenden Schwellenwerten (4) die Region Soignies faktisch die Voraussetzungen für die Gewährung von Regionalbeihilfen erfuellt. Nach Auffassung der Kommission genügt es nicht, daß eine Region die Schwellenwerte erreicht oder sogar darüber liegt, um eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag zu rechtfertigen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Region nicht als Fördergebiet für seine Regionalpolitik behandelt und daher keine innerstaatlichen Maßnahmen trifft, um in dieser Region eine Regionalbeihilferegelung einzuführen. Das Erfordernis, daß Maßnahmen der Regionalentwicklung auf eine ganze Region und nicht nur auf geographisch getrennt gelegene Unternehmen in derselben Region angewendet werden können, stellt keine einfache Bedingung der Verwaltung dar, sondern soll ermöglichen, daß die Gelder entsprechend dem Sinn und Wortlaut des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag ("Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser . . . Wirtschaftsgebiete") dem gesamten Gebiet zugute kommen. Die obengenannten Koordinierungsgrundsätze bestätigen diese Auslegung, denn nach Punkt 9 Ziffer iii) dürfen Regionalbeihilfen nicht punktüll gewährt werden, d. h. an geographisch getrennten Orten, weil sie dann praktisch keinerlei Einfluß auf die Entwicklung der Region in ihrer Gesamtheit ausüben können. Soweit die Beihilfen nicht allen Unternehmen in der Region mit wirtschaftlich-sozialen Schwierigkeiten zugute kommen, würde eine einzelne Beihilfe für ein einziges Unternehmen an einem beliebigen Punkt der Region (in einer Stadt beispielsweise) zwangsläufig nur eine sehr geringe Wirkung haben und könnte nicht zur Entwicklung der gesamten Region beitragen. Es würde dann die nach dem Vertrag erforderliche "Gegenleistung" für die Beihilfen fehlen. Daher erfuellt die geplante Beihilfe der belgischen Behörden für nur ein Unternehmen, nämlich MACTAC, (eine Investitionsbeihilfe, die nur einundfünfzig Arbeitsplätze schafft) nicht die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag für Regionalbeihilfen. Im Hinblick auf die Ausnahmetatbestände des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag ist festzuhalten, daß die geplante Beihilfe nicht dazu bestimmt ist, eine schwere Störung in der belgischen Wirtschaft zu beheben, und daß die belgische Regierung keine Gründe vorgetragen hat, die die Anwendung eines Ausnahmetatbestands rechtfertigen könnten. Die andere Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag gilt für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse. In dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die dem Umweltschutz zugute kommen - er wurde den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 7. November 1974, 7. Juli 1980 und 23. März 1987 mitgeteilt - hatte die Kommission die Anwendung des Ausnahmetatbestands des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) auf solche Beihilfen erlaubt. Diese Beihilfen müssten für zusätzliche Investitionen zur Umrüstung bestehender Produktionsanlagen gewährt werden, nicht aber für Investitionen, die zu einer Kapazitätserweiterung führen. Der neue Produktionsbetrieb, den MACTAC bauen will, bringt eine Kapazitätserweiterung von 36 %. Eine Beihilfe für derartige Investitionen erfuellt nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b). Zu den Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, hat die Kommission in einem Schreiben an die belgische Regierung vom 11. Juli 1990 geltend gemacht, daß der Bau eines neuen Produktionsbetriebs die Entwicklung des Wirtschaftszweiges nicht im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) fördert. Ihrer Ansicht nach ist es ganz normal und liegt im eigenen Interesse eines jeden Herstellers in einem Wirtschaftszweig, daß er bestrebt ist, seinen Marktanteil zu halten oder noch zu erweitern, neue Erzeugnisse zu entwickeln und auf den Markt zu bringen, neue Technik und leistungsfähigere Anlagen in einen neuen Betrieb einzubringen. Sie stellte fest, daß die belgischen Behörden die Notwendigkeit einer solchen Beihilfe nicht beweisen konnten, und gelangte zu der Auffassung, daß die Marktkräfte angesichts der Finanzlage des Unternehmens und der Muttergesellschaft für sich ausreichen müssten, um das Projekt auch ohne Staatshilfe verwirklichen zu können. Die belgische Regierung und die Firma MACTAC haben im Laufe des Verfahrens zwar immer wieder die regionale Seite der Investitionen und deren Beitrag zum Umweltschutz herausgestellt, nicht jedoch die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Kommission in deren Schreiben vom 11. Juli 1990 zurückgewiesen. MACTAC hat geltend gemacht, daß es einen grossen Teil seines Etats für Forschung und Entwicklung ausgibt und die Ergebnisse oft von neuen Herstellern kopiert werden. Hierzu vertritt die Kommission die Auffassung, daß es sich im vorliegenden Fall um Beihilfen für den Bau eines neuen Produktionsbetriebs handelt und nicht um eine Beihilfe im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungshilfen (1). Die Forschungsarbeit eines Unternehmens kann die Gewährung einer Beihilfe für produktive Investitionen nicht rechtfertigen. MACTAC hat auch betont, daß es einen Mehraufwand an Investitionen gegenüber einem "klassischen" Produktionsbetrieb gibt, weil der neue Betrieb mit einem neuen Auftragsverfahren arbeitet - die Harze sind jetzt in Wasser gelöst und nicht mehr in Lösungsmittel auf Erdölbasis. In diesem Zusammenhang sei auf die obigen Ausführungen zu dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Umweltschutz verwiesen, der auf dem Verursacherprinzip basiert. MACTAC hat schließlich angeführt, zwei Konkurrenten in Frankreich und in Luxemburg würden mit staatlicher Hilfe neue Betriebe zur Herstellung von Aufklebern bauen. Hier ist zunächst zu bedenken, daß eine Beihilfe für ein Unternehmen nicht damit begründet werden kann, daß die Konkurrenz Beihilfen bekommt. Die beiden Fälle, die von MACTAC genannt wurden, betreffen Beihilfen für den Bau eines Werks in Rodange im Großherzogtum Luxemburg durch die Firma FASSON und ein Werk von RAFLATAC in Pompey, Meurthe-et-Moselle, Frankreich. Die beiden neuen Werke haben Regionalbeihilfen bekommen. Die Kommission hat am 5. November 1986 einer Regionalhilfe von maximal 30 % Nettosubventionsäquivalent für den Europäischen Entwicklungspool zugestimmt; dort liegt Rodange. Am 27. Juli 1989 stimmte sie einer Raumordnungsprämie von 10 % nominal für das RAFLATAC-Werk in Pompey zu. Die beiden Investitionsvorhaben wären vermutlich auch ohne die Beihilfe verwirklicht worden, aber nicht unbedingt in Form neuer Werke und an diesem Ort. Das Beihilfevorhaben der belgischen Regierung erfuellt mithin nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die belgische Regierung darf das Beihilfevorhaben der wallonischen Behörden gemäß dem Gesetz vom 17. Juli 1959, das der Kommission mit Schreiben vom 31. Mai 1990 gemeldet worden war und in einem Kapitalzuschuß von 93 Millionen bfrs und einer Befreiung von der Grundsteuer auf fünf Jahre für Investitionen der MACTAC SA in Soignies bestand, nicht ausführen. Artikel 2 Die belgische Regierung unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 24. Januar 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.