Europäische Union

2003/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002 über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten von Iveco SpA gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3580)

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lien in den letzten Jahren infolge der schrittweisen Abschaffung der Steueranreize für die Beschäftigung im Süden verringert. Außerdem ist der Prozentsatz hochspezialisierter Arbeitskräfte in einem modernen Maschinenbauunternehmen wie dem in Foggia höher als in einem normalen Karosseriewerk. Aufgrund dieser Fakten gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die in der KNA angegebenen Arbeitskosten akzeptiert werden können. (46) Kosten für die überzähligen Arbeitskräfte: Nach Auffassung der Kommission müssen diese Kosten in die KNA einbezogen werden, um die komparativen Nachteile Foggias im Vergleich zu Bielsko Biala bewerten zu können. Die Kommission hat die von den italienischen Behörden übermittelten Zahlen überprüft und kam zu dem Schluss, dass die Angaben betreffend die natürliche Fluktuation, die in Foggia für die restliche Produktion des alten Motors benötigten Arbeitskräfte und die dank des Mobilitätsinstruments in den Vorruhestand gehenden Beschäftigten akzeptiert werden können. Gleichwohl stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden keine ausreichenden Nachweise dafür erbracht haben, dass 750 Arbeitnehmer problemlos in andere Iveco-Werke der Fiat-Gruppe oder Werke von Teilelieferanten hätten umgesetzt werden können. (47) Zur Unterstützung der Behauptung, dass eine Umsetzung von Arbeitnehmern in Iveco-Werke in Norditalien möglich gewesen wäre, haben die italienischen Behörden die Kopie einer 1996 zwischen dem Unternehmen und den Gewerkschaften geschlossenen Vereinbarung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern aus Foggia in andere Iveco-Werke versetzt worden ist. Allerdings könnte diese Vereinbarung nach Ansicht der Kommission anlässlich der teilweisen Schließung des Werkes in Foggia getroffen worden sein. Die Umsetzung der Arbeitskräfte 1997 erfolgte zu einem Zeitpunkt, da Iveco erhebliche Investitionen im Werk von Foggia vornahm, obwohl gleichzeitig ein vorrübergehender Rückgang bei der Nachfrage nach den hergestellten Motoren zu verzeichnen war. Der Vereinbarung gemäß sollte das Unternehmen im Einklang mit den Produktionserfordernissen Anreize für die Rückkehr der umgesetzten Beschäftigten nach Foggia schaffen. Es ist nicht klar, ob die Gewerkschaften eine solche Vereinbarung im Fall erheblicher und permanenter Produktionseinschnitte in dem Werk akzeptiert hätten. (48) Zur Unterstützung der Behauptung, wonach die Arbeitnehmer in andere Werke der Fiat-Gruppe hätten umgesetzt werden können, haben die italienischen Behörden Angaben zur Personaleinstellung in den Werken von Fiat Auto in der Region übermittelt. Diese Zahlen deuten jedoch darauf hin, dass die neuen Arbeitnehmer größtenteils entweder nur vorübergehend oder aber mit Verträgen eingestellt wurden, durch die sich die indirekten Kosten für die Einstellung junger Arbeitnehmer verringern (Ausbildungs-Beschäftigungsverträge). Nach Ansicht der Kommission wurden keine überzeugenden Nachweise dafür erbracht, dass die Unternehmen bereit gewesen wären, die in Foggia überzähligen Arbeitskräfte (die den italienischen Behörden zufolge in einem verhältnismäßig hohen Alter waren und hohe Löhne bekamen) einzustellen. Zum anderen ist nicht klar, dass die Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen neuen Arbeitsplatz zu schlechteren Vertragsbedingungen akzeptiert hätten. Auch was die Möglichkeit der Teilezulieferer zur Einstellung der in Foggia überfluessigen Arbeitnehmer anbelangt, haben die italienischen Behörden keinen überzeugenden Beweis geliefert. (49) Aufgrund der vorliegenden Informationen, insbesondere der Antwort Italiens auf die Einleitung des Prüfverfahrens, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ohne das fragliche Vorhaben in Foggia 950 Arbeitskräfte überfluessig geworden wären. 150 hätten in den Genuss des Mobilitätsinstruments für kurz vor dem Rentenalter stehende Arbeitnehmer kommen können, während den anderen Anreize für die Aufgabe ihres Arbeitsplatzes hätten geboten werden müssen. Die Kommission hat daher die Kosten für die überschüssigen Arbeitskräfte, die in Foggia im Fall der Nichtdurchführung des Vorhabens im Zeitraum 2002-2004 angefallen wären, mit 21870000 EUR angesetzt. (50) In Bezug auf die Kosten für den potenziellen Arbeitskräfteüberschuss in Bielsko Biala hebt die Kommission hervor, dass die Entlassungen unmittelbar aus der Entscheidung von Iveco resultierten, das Vorhaben in Foggia durchzuführen. Die Verkleinerung des polnischen Werkes hat in den letzten Jahren zur Entlassung von mehreren Tausend Beschäftigten geführt, während durch das Vorhaben des F1-Motors 1600 Arbeitsplätze hätten erhalten werden können. Deshalb gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kosten für diese überzähligen Arbeitskräfte eindeutig der Entscheidung zugeschrieben werden können, das Projekt nicht in Polen durchzuführen. Die italienischen Behörden haben ausreichende Beweise dafür erbracht, dass sich die Entlassungskosten für 1250 Beschäftigte in den Jahren 2000-2001 auf 7230000 EUR beliefen und dass weitere 350 Beschäftigte entlassen wurden oder in absehbarer Zeit entlassen werden. Ausgehend von den vorliegenden Informationen hat die Kommission die Gesamtkosten für die überzähligen Arbeitskräfte in Bielsko Biala für den Zeitraum 2000-2002 mit 9264000 EUR veranschlagt. (51) Die an der KNA vorgenommenen Änderungen führen zu anderen Ergebnissen hinsichtlich des Kosten-Nutzen-Verhältnisses als ursprünglich von Italien mitgeteilt. Die geänderte KNA weist für Foggia Nettogrenzkosten in Höhe von 128381000 EUR mit Bezugsjahr 2000 aus (gegenüber dem ursprünglich angemeldeten Betrag von 139280000 EUR). Daraus ergibt sich für das Projekt ein Handicapverhältnis von 51,82 % (gegenüber den ursprünglich notifizierten 45,72 %). Während das als absoluter Wert angegebene regionale Handicap niedriger ist als das von Italien angemeldete, erhöht sich das Handicap-Verhältnis, weil nur 265610000 EUR gemäß dem Kfz-Gemeinschaftsrahmen als beihilfefähige Kosten angesehen wurden. (52) Schließlich hat die Kommission einen möglichen Beihilfezuschlag bzw. eine Erhöhung der genehmigungsfähigen Beihilfeintensität als zusätzlichen Anreiz für den Kapitalgeber zur Durchführung des Investitionsvorhabens in dem betreffenden Gebiet in Betracht gezogen. Die beigebrachten Dokumente weisen darauf hin, dass die europaweite Produktion für leichte Nutzfahrzeuge in den Bereichen, für die die Motoren bestimmt sind, während der Laufzeit des Projekts auf der Ebene der Fiat-Gruppe konstant bleibt. Das sich aus der KNA ergebende regionale Handicap-Verhältnis hat sich somit um zwei Prozentpunkte auf einen endgültigen Wert von 53,82 % erhöht. V. SCHLUSSFOLGERUNG (53) Die Beihilfeintensität des Vorhabens (43,96 % BSÄ) liegt sowohl unter dem durch die KNA/Beihilfezuschlag ermittelten Handicapverhältnis (53,82 %) als auch unter dem Regionalbeihilfehöchstsatz (35 % NSÄ. Eine Beihilfeintensität von 53,50 % BSÄ hätte dem Regionalbeihilfehöchstsatz entsprochen). Die Beihilfe, die Italien zugunsten von Iveco gewähren will, erfuellt demnach die Kriterien, um gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden zu können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die Italien in Höhe von nominal 121658000 EUR Bruttosubventionsäquivalent (aktueller Wert 108915621 EUR mit Bezugsjahr 2000 und Abzinsungssatz von 5,70 %) für eine beihilfefähige Investition in Höhe von nominal 265610000 EUR (gegenwärtiger Wert 247763583 EUR) zugunsten von Iveco SpA in Foggia gewähren will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. Oktober 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 53 vom 28.2.2002, S. 2. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Entscheidung der Kommission vom 1. März 2000 zur Beihilfe N 792/99 (ABl. C 175 vom 24.6.2000). (4) Beschluss der Kommission vom 12. Juli 2000, in der Sache N 715/99 keine Einwände zu erheben (ABl. C 278 vom 30.9.2000). (5) Betreffend die "Umwandlung, mit Änderungen, der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 415 vom 22. Oktober 1992 in ein Gesetz, zur Änderung des Gesetzes Nr. 64 vom 1. März 1986 betreffend die einheitliche Regelung der Sondermaßnahmen in Süditalien und Vorschriften zur Förderung von Produktionstätigkeiten". (6) Betreffend "Rationalisierungsmaßnahmen der öffentlichen Finanzen". (7) Siehe Fußnote 1. (8) ABl. C 279 vom 15.9.1997, S. 1, und ABl. C 368 vom 22.12.2001, S. 10.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.