Europäische Union

2006/461/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2006 über die Zuweisung zusätzlicher Fangtage im ICES-Gebiet VIIe an das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2438)

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4.7.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 180/25 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juni 2006 über die Zuweisung zusätzlicher Fangtage im ICES-Gebiet VIIe an das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2438) (Nur der englische Text ist verbindlich) (2006/461/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (1), insbesondere auf Anhang IIC Nummer 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Anhang IIC Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 ist die Höchstzahl von Tagen (216) festgelegt, an denen sich Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr oder stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007 im ICES-Gebiet VIIe aufhalten dürfen. (2) Gemäß Nummer 9 desselben Anhangs kann die Kommission auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 erfolgt sind, für Schiffe mit solchen Baumkurren oder statischen Netzen eine zusätzliche Anzahl von Fangtagen in jenem Gebiet gewähren. (3) Das Vereinigte Königreich hat Angaben vorgelegt, durch die nachgewiesen wird, dass es die Kapazität seiner Schiffe, die in jenem Gebiet präsent sind und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführen, 2006 um 5 % reduziert hat. (4) In Anbetracht der vorgelegten Angaben sind dem Vereinigten Königreich für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007 für Schiffe, die solche Baumkurren mitführen, 12 zusätzliche Tage auf See zuzuweisen. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführen, im ICES-Gebiet VIIe aufhalten dürfen, und die in Anhang IIC Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 festgesetzt ist, beträgt nunmehr 228 Tage pro Jahr. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 26. Juni 2006 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 16 vom 20.1.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 898/2006 der Kommission (ABl. L 167 vom 20.6.2006, S. 16).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.