Europäische Union

2008/801/EG: Beschluss des Rates vom 25. September 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0801. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Asamblea General, anexo I. ANHANG II Erklärung betreffend die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption erfassten Angelegenheiten Artikel 67 Absatz 3 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption sieht vor, dass die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung über den Umfang ihrer Zuständigkeiten enthält. 1.    Die Gemeinschaft stellt fest, dass der Begriff „Vertragsstaaten“ für die Zwecke des Übereinkommens auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Rahmen von deren Zuständigkeiten Anwendung findet. Soweit Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durch die Bestimmungen des Übereinkommens betroffen sind, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Übernahme entsprechender Verpflichtungen für die eigene öffentliche Verwaltung bei der Europäischen Gemeinschaft. In diesem Zusammenhang erklärt die Gemeinschaft, dass sie nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in folgenden Bereichen zuständig ist: — Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von präventiven Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen und -praktiken; — Einrichtung einer oder mehrerer Stellen für präventive Korruptionsbekämpfung (einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung) und Vorkehrungen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, diesen Stellen Vorfälle zu melden, bei denen es sich möglicherweise um Korruption handelt; — Regelung in Bezug auf die Einstellung, Arbeitsbedingungen, Besoldung, Fortbildung usw. für nicht gewählte Beamte nach dem Statut und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen; — Förderung der Transparenz und Vermeidung von Interessenskonflikten bei der Konzeption der Systeme der Europäischen Gemeinschaft, die die Erfüllung der Pflichten der Beamten und sonstigen Bediensteten regeln; — Entwicklung und Umsetzung von Verhaltenskodizes; — Gewährleistung angemessener Standards für die öffentliche Auftragsvergabe und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen; — Förderung der Transparenz der Organisation, Funktionsweise und Beschlussfassungsverfahren der Europäischen Gemeinschaft; — unter Achtung der Unabhängigkeit der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Gemeinschaften Entwicklung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Maßnahmen zur Stärkung der Integrität dieser Organe und zur Verhinderung von Korruptionsmöglichkeiten. 2.    Die Gemeinschaft weist auch darauf hin, dass sie in Bezug auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes als einem Raum ohne Binnengrenzen, in welchem der freie Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet ist, zuständig ist. Zu diesem Zweck hat die Gemeinschaft folgende Maßnahmen beschlossen: — Gewährleistung der Transparenz und des gleichberechtigten Zugangs aller Bieter zu gemeinschaftsrelevanten öffentlichen Aufträgen und Märkten als Beitrag zur Korruptionsverhütung; — Sicherstellung angemessener gemeinschaftsrelevanter Rechnungsführungs- und Prüfstandards; — Verhütung von Geldwäsche, wobei die betreffenden Maßnahmen jedoch keine Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden umfassen. Soweit sie Maßnahmen beschlossen hat, obliegt es der Gemeinschaft allein, externe Verpflichtungen mit Drittstaaten oder zuständigen internationalen Organisationen einzugehen, die sich auf diese Maßnahmen auswirken oder deren Tragweite verändern. 3.    Die Gemeinschaftspolitik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit sowie der Zusammenarbeit mit Drittländern ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Partnerländer bei der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption und umfasst Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung. 4.    Der Umfang und die Ausübung der Gemeinschaftszuständigkeiten werden naturgemäß ständig weiterentwickelt; deshalb wird die Gemeinschaft diese Erklärung erforderlichenfalls nach Artikel 67 Absatz 3 des Übereinkommens ergänzen oder ändern. 5.    Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption ist in Bezug auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaft in den Gebieten anwendbar, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, und zwar nach Maßgabe jenes Vertrags, insbesondere von dessen Artikel 299. Nach Artikel 299 jenes Vertrags gilt diese Erklärung nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der genannte Vertrag keine Anwendung findet, und berührt nicht Rechtsakte oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete annehmen. ANHANG III ERKLÄRUNG In Bezug auf Artikel 66 Absatz 2 weist die Gemeinschaft darauf hin, dass nach Artikel 34 Absatz 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs nur Staaten berechtigt sind, als Parteien vor diesem Gerichtshof aufzutreten. Daher können nach Maßgabe von Artikel 66 Absatz 2 des Übereinkommens Streitigkeiten, an denen die Gemeinschaft beteiligt ist, ausschließlich im Wege eines Schiedsverfahrens beigelegt werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.