Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1464 des Rates vom 28. September 2018 über den im Namen der Europäischen Union im CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung, der mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichtet wurde, im Hinblick auf die Erstellung von Listen mit Personen, die willens sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppen gemäß Kapitel dreiundzwanzig und Kapitel vierundzwanzig des Abkommens zu fungieren, zu vertretenden Standpunkt

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1.10.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 245/12 BESCHLUSS (EU) 2018/1464 DES RATES vom 28. September 2018 über den im Namen der Europäischen Union im CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung, der mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichtet wurde, im Hinblick auf die Erstellung von Listen mit Personen, die willens sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppen gemäß Kapitel dreiundzwanzig und Kapitel vierundzwanzig des Abkommens zu fungieren, zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Beschluss (EU) 2017/37 des Rates (1) ist die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehen. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet. (2) Im Beschluss (EU) 2017/38 des Rates (2) ist die vorläufige Anwendung des Abkommens, einschließlich der Einrichtung des Gemischten CETA-Ausschusses und der Sonderausschüsse, vorgesehen. Diese Teile des Abkommens werden seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt. (3) Der CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung ist gemäß Artikel 26.2 Absatz 1 Buchstabe g des Abkommens eingesetzt worden. (4) Gemäß den Artikeln 23.10 und 24.15 des Abkommens, soll der CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung in seiner ersten Sitzung einen Beschluss zur Erstellung von Listen mit Personen erlassen, die willens sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppe nach Kapitel dreiundzwanzig (Handel und Arbeit) und Kapitel vierundzwanzig (Handel und Umwelt) des Abkommens zu fungieren. (5) Daher ist es zweckmäßig, den im CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt anhand des beigefügten Beschlussentwurfs zur Erstellung von Listen mit Personen, die willens sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppen gemäß Kapitel dreiundzwanzig und Kapitel vierundzwanzig des Abkommens zu fungieren, festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des CETA-Ausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung, der mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichtet wurde, im Hinblick auf die Erstellung von Listen mit Personen, welche willens sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppen gemäß Kapitel dreiundzwanzig und Kapitel vierundzwanzig des Abkommens zu fungieren, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des CETA-Ausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 28. September 2018. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. SCHRAMBÖCK (1)  Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1). (2)  Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080). ENTWURF BESCHLUSS Nr. [X /2018] DES CETA-AUSSCHUSSES FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG vom xxx zur Erstellung von Listen mit Personen, die willens sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppen gemäß Kapitel 23 und Kapitel 24 des Abkommens zu fungieren DER CETA-AUSSCHUSS FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG — gestützt auf das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere auf Artikel 23.10 Absätze 6 und 7 und Artikel 24.15 Absätze 6 und 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 30.7 Absatz 3 des Abkommens werden Teile davon seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt. (2) Nach Artikel 23.10 Absatz 6 des Abkommens erstellt der CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eine Liste mit mindestens neun Personen, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppe zu fungieren, wenn sich aus Kapitel 23 (Handel und Arbeit) Fragen ergeben, und die gemäß Absatz 7 über spezialisierte Kenntnisse oder besondere Fachkompetenz auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, in Bezug auf andere in Kapitel 23 behandelte Fragen oder im Bereich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben, verfügen. (3) Nach Artikel 24.15 Absatz 6 des Abkommens erstellt der CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eine Liste mit mindestens neun Personen, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppe zu fungieren, wenn sich aus Kapitel 24 (Handel und Arbeit) Fragen ergeben, und die gemäß Absatz 7 über spezialisierte Kenntnisse oder besondere Fachkompetenz auf dem Gebiet des Umweltrechts, in Bezug auf in Kapitel 24 behandelte Fragen oder im Bereich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben, verfügen. (4) Nach Artikel 23.10 Absatz 6 und Artikel 24.15 Absatz 6 besteht jede Liste aus mindestens drei von jeder Vertragspartei benannten Personen und aus mindestens drei von den Vertragsparteien benannten Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die willens und in der Lage sind, den Vorsitz der Sachverständigengruppe zu führen — BESCHLIESST: 1. Die im Anhang beigefügten Listen mit Personen, die willens sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppen zu fungieren, werden erstellt. 2. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den CETA-Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung in Kraft. Für den CETA-AUSSCHUSS FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG Für die EU Für Kanada ANHANG LISTE MIT PERSONEN, DIE WILLENS SIND, ALS MITGLIEDER DER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE GEMÄSS KAPITEL 23 (HANDEL UND ARBEIT) DES ABKOMMENS ZU FUNGIEREN Personen mit spezialisierten Kenntnissen oder besonderer Fachkompetenz auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, in Bezug auf andere in Kapitel 23 behandelte Fragen oder im Bereich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben: Von Kanada benannte Personen:   Kevin Banks   Adelle Blackett   Carol Nelder-Corvari Von der Europäischen Union benannte Personen:   Jorge Cardona   Eddy Laurijssen   Karin Lukas Vorsitzende (keine Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien):   Janice Bellace   Kathleen Claussen   Christian Häberli   Jill Murray   Patrick Pearsall   Ross Wilson LISTE MIT PERSONEN, DIE WILLENS SIND, ALS MITGLIEDER DER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE GEMÄSS KAPITEL 24 (HANDEL UND UMWELT) DES ABKOMMENS ZU FUNGIEREN Personen mit spezialisierten Kenntnissen oder besonderer Fachkompetenz auf dem Gebiet des Umweltrechts, in Bezug auf in Kapitel 24 behandelte Fragen oder im Bereich der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben: Von Kanada benannte Personen:   Anne Daniel   Armand de Mestral   Elaine Feldman   Matthew Kronby   Brendan McGivern Von der Europäischen Union benannte Personen:   Laurence Boisson de Chazournes   Hélène Ruiz Fabri   Geert Van Calster Vorsitzende (keine Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien):   Arthur Edmond Appleton   James Bacchus   Nathalie Bernasconi-Osterwalder   Christian Häberli

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.