Europäische Union

2004/651/EG: Beschluss des Rates vom 13. September 2004 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banca d'Italia

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23.9.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 298/23 BESCHLUSS DES RATES vom 13. September 2004 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banca d'Italia (2004/651/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 27.1, gestützt auf die Empfehlung EZB/2004/17 der Europäischen Zentralbank vom 30. Juli 2004 an den Rat der Europäischen Union im Hinblick auf die externen Rechnungsprüfer der Banca d'Italia (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. (2) Das Mandat des amtierenden externen Rechnungsprüfers der Banca d'Italia ist abgelaufen und wird nicht verlängert. Daher ist es erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2004 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. (3) Der EZB-Rat hat dem Rat empfohlen, die Bestellung eines neuen externen Rechnungsprüfers der Banca d'Italia, den diese nach ihren vergaberechtlichen Vorschriften ausgewählt hat, ab dem Geschäftsjahr 2004 für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung anzuerkennen. (4) Der Empfehlung des EZB-Rates sollte entsprochen und der Beschluss 1999/70/EG (2) entsprechend geändert werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 6 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung: „(6)   Die PricewaterhouseCoopers SpA wird als der externe Rechnungsprüfer der Banca d'Italia ab dem Geschäftsjahr 2004 für einen Zeitraum von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung anerkannt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird der Europäischen Zentralbank mitgeteilt. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 13. September 2004. Im Namen des Rates Der Präsident B. R. BOT (1)   ABl. C 202 vom 10.8.2004, S. 1. (2)   ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/799/EG (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 23).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.