Europäische Union

85/69/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1984 über die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Vorhabens "Bau der Teilstrecke Potaschbierg - deutsche Grenze der Autobahn Luxemburg- Trier" (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0069 85/69/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1984 über die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Vorhabens "Bau der Teilstrecke Potaschbierg - deutsche Grenze der Autobahn Luxemburg- Trier" (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 030 vom 02/02/1985 S. 0028 - 0030 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1984 über die Gewährung eines Finanzbeitrags zur Durchführung des Vorhabens »Bau der Teilstrecke Potaschbierg - deutsche Grenze der Autobahn Luxemburg-Trier" (Nur der französische Text ist verbindlich) (85/69/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3620/84 des Rates vom 19. Dezember 1984 über eine Sondermaßnahme auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg hat der Gemeinschaft einen Antrag auf einen Finanzbeitrag zu den Kosten des Vorhabens »Bau der Teilstrecke Potaschbierg - deutsche Grenze der Autobahn Luxemburg-Trier" unterbreitet. Alle für die Gewährung des Finanzbeitrags durch die Gemeinschaft erforderlichen Voraussetzungen sind erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Finanzierung der Arbeiten zur Durchführung des Vorhabens »Bau der Teilstrecke Potaschbierg - deutsche Grenze der Autobahn Luxemburg-Trier" wird ein Beitrag von 5 Millionen ECU gewährt. Die technischen Angaben über die Arbeiten und die Zahlungsmodalitäten sind im Anhang aufgeführt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1984 Für die Kommission Giorgios CONTOGEORGIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 333 vom 21. 12. 1984, S. 58. ANHANG Modalitäten für die Gewährung eines Finanzbeitrags der Gemeinschaft zur Durchführung des Vorhabens »Bau der Teilstrecke Potaschbierg - deutsche Grenze der Autobahn Luxemburg - Trier" 1. Ort des Vorhabens Das Vorhaben, dem diese Entscheidung gilt, betrifft die Teilstrecke III: Potaschbierg-deutsche Grenze der Autobahn Luxemburg-Trier, die bis zur deutschen Grenze nördlich von Wasserbillig reicht. 2. Beschreibung des Vorhabens Das Vorhaben betrifft den Bau einer 10,4 km langen Teilstrecke einer Autobahn mit vier jeweils 3,50 m breiten Fahrstreifen. Zur Überwindung des Syr-, des Serningerbaach- und des Sauer-Tals sind drei Großbauwerke erforderlich. Die Teilstrecke weist zwei Abzweige auf. 3. Zeitplan für das Vorhaben Die Arbeiten haben 1984 begonnen. Ihr Abschluß ist für 1987 geplant. 4. Zahlungsschema 4.1. Die Gemeinschaft ist bereit, zur Durchführung des Vorhabens einen Finanzbeitrag von höchstens 5 Millionen ECU zu gewähren, der 25 % der Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen darf. Die Gesamtkosten des Vorhabens werden mit 3,086 Milliarden luxemburgischen Franken (67,7 Millionen ECU zum Kurs vom 31. Mai 1984) veranschlagt. Der Finanzierungsplan sieht wie folgt aus: Erste Zahlung: Die Kommission genehmigt die Zahlung eines Vorschusses von nicht mehr als 30 % des geplanten Hoechstbetrags des Finanzbeitrags. Zweite Zahlung: Nach Eingang des Nachweises, daß 70 % der zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden, zahlt die Kommission einen Betrag von 45 % des geplanten Hoechstbetrags des Finanzbeitrags bzw. ordnet die Zahlung dieses Betrags an. Als Voraussetzung für die zweite Zahlung verlangt die Kommission den Nachweis, daß die ordnungsgemäß bestätigten Zahlungen für das Vorhaben mindestens 70 % der vorgenannten Gesamtkosten des Vorhabens betragen. Dritte Zahlung: Nach Eingang des Nachweises, daß die Arbeiten abgeschlossen sind, zahlt die Kommission den noch verbleibenden Betrag oder ordnet die Zahlung dieses Betrags an. 4.2. Vor der Gewährung der ersten Zahlung verlangt die Kommission von der Regierung des Großherzogtums Luxemburg die Anwendung der Richtlinien 71/305/EWG und 72/277/EWG, insbesondere die Veröffentlichung der entsprechenden Bauarbeiten. 5. Führung der Konten Die Kommission verlangt, daß die zuständigen luxemburgischen Behörden die Rechnungsführung und alle sonstigen Unterlagen, welche die Kommission für die wirksame Kontrolle der Ausgaben für das Vorhaben braucht, auf dem Laufenden halten. Die Kommission behält sich das Recht vor, während der Arbeiten die Vorlage schriftlicher Unterlagen über den Baufortschritt zu verlangen und die Baustelle zu inspizieren. Die Rechnungsführung für das Vorhaben ist für den Zeitraum von mindestens vier Jahren nach Abschluß der Arbeiten aufzubewahren. 6. Bestätigung der Zahlungen und Kontrolle der Arbeiten Für jede Zahlung verlangt die Kommission von den zuständigen Behörden - einen Bericht über den Baufortschritt, er muß von demjenigen, der gegenüber den luxemburgischen Behörden für das Vorhaben offiziell verantwortlich ist, unterzeichnet werden. - eine beglaubigte Übersicht über die geleisteten Zahlungen. Die Kommission verlangt für alle Zahlungen, die sie aufgrund dieser Entscheidung leistet, eine Empfangsbestätigung. 7. Zuständigkeit Die im Großherzogtum Luxemburg für die Durchführung dieser Entscheidung zuständige Behörde ist die Strassenbauverwaltung im Ministerium für öffentliche Arbeiten. Seitens der Kommission ist der Leiter der Abteilung »Planung und Ausbau der Verkehrswege" der Generaldirektion Verkehr für die Anwendung verantwortlich. 8. Öffentlichkeitsarbeit Von den zuständigen Behörden wird verlangt, den Beitrag der Gemeinschaft durch die Aufstellung von Hinweistafeln an der Baustelle bekanntzumachen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.