Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2815 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2023/35)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2815 18.12.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2815 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2023/35) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) (1) wird die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank (EZB) (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß den Artikeln 29.3 und 29.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank geregelt und werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 die neuen Gewichtsanteile festgelegt, die den nationalen Zentralbanken im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“). (2) In Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank (2) wird der „Banknoten-Verteilungsschlüssel“ definiert und auf Anhang I des genannten Beschlusses verwiesen, in dem der seit dem 1. Januar 2023 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt wird. Im Hinblick darauf, dass ab dem 1. Januar 2024 neue Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung gelten, ist eine Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 erforderlich, damit der ab diesem Zeitpunkt geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen Der Beschluss EZB/2010/29 wird wie folgt geändert: 1. Der letzte Satz von Artikel 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „In Anhang I des vorliegenden Beschlusses wird der Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt, der ab dem 1. Januar 2024 gilt.“ 2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Inkrafttreten Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Dezember 2023. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)  Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2023 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/137 (EZB/2020/3) (EZB/2023/31) (ABl. L, 2023/2811,18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2811/oj). (2)  Beschluss EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26). ANHANG „ANHANG I BANKNOTEN-VERTEILUNGSSCHLÜSSEL AB DEM 1. JANUAR 2024 Europäische Zentralbank 8,0000  % Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique 3,3760  % Deutsche Bundesbank 24,4995  % Eesti Pank 0,2740  % Central Bank of Ireland 2,0040  % Bank of Greece 2,0785  % Banco de España 10,8790  % Banque de France 18,4045  % Hrvatska narodna banka 0,7120  % Banca d’Italia 14,7385  % Central Bank of Cyprus 0,2025  % Latvijas Banka 0,3565  % Lietuvos bankas 0,5430  % Banque centrale du Luxembourg 0,3350  % Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta 0,1190  % De Nederlandsche Bank 5,4350  % Oesterreichische Nationalbank 2,7200  % Banco de Portugal 2,1395  % Banka Slovenije 0,4545  % Národná banka Slovenska 1,0580  % Suomen Pankki 1,6710  % INSGESAMT 100,0000  % “ ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2815/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.