Europäische Union

71/268/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1971 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (Einzelfall IV/AF 239)

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Avis juridique important | 31971D0268 71/268/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1971 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (Einzelfall IV/AF 239) Amtsblatt Nr. L 161 vom 19/07/1971 S. 0032 - 0033 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juli 1971 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (Einzelfall IV/AF 239) (71/268/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 85 und 87, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Hersteller von Bitumen-Klebemasse sind im wesentlichen die internationalen Erdölkonzerne. Die Firma Asphaltoïd-Keller S.A., Huningü, beschäftigt sich mit der Verarbeitung, dem Handel und Export von Dichtungsmitteln für die Bedachung. Es liegen Informationen darüber vor, daß a) die Preise für Bitumen-Klebemasse auf dem französischen Markt erheblich niedriger als auf dem deutschen Markt sind, b) es deutschen Unternehmen der Bedachungsindustrie seit einigen Jahren nicht mehr möglich ist, Bitumen-Klebemasse aus Frankreich einzuführen. Die Feststellungen geben Anlaß zu der Vermutung, daß Bestimmungen des Artikels 85 des EWG-Vertrags nicht beachtet sein könnten. Mit Schreiben vom 10. Februar 1971, unterzeichnet von dem dazu ermächtigten Generaldirektor für Wettbewerb, wurde der Firma Asphaltoïd SA, Huningü, 15, rü du Port, ein Auskunftsverlangen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates zugeleitet. Bis heute liegt die Beantwortung dieses Auskunftsverlangens der Generaldirektion Wettbewerb nicht vor. Die für die Beantwortung gewährte Frist ist weit überschritten. Die von der Kommission angeforderten Auskünfte sind erforderlich für eine Entscheidung darüber, ob die Bestimmungen des Artikels 85 des EWG-Vertrags beachtet worden sind. Die Kommission ist der Ansicht, daß eine Frist von einem Monat für die Erteilung der verlangten Auskünfte als ausreichend im Sinne von Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 anzusehen ist. Nach den in der Anlage zu dieser Entscheidung im Wortlaut wiedergegebenen Vorschriften der Artikel 15 Absatz 1 b) und 16 Absatz 1 c) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung a) Geldbussen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen; b) Zwangsgelder für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die die Kommission in ihrer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission fordert von der Firma Asphaltoïd-Keller S.A., Huningü, folgende Auskünfte und Unterlagen an: 1. a) Von welchen Firmen beziehen Sie Bitumen-Klebemasse oder das entsprechende Vorprodukt? b) Sind Sie mit einem dieser Lieferanten kapitalmässig verflochten ? Wenn ja, mit welchem und in welchem Masse? c) Fügen Sie bitte Abschriften der Lieferbedingungen Ihrer Lieferanten bei (ggf. auch separater vertraglicher Abmachungen). Sollten diese vertraglichen Abmachungen mündlicher Art sein, so geben Sie bitte deren Inhalt wieder. 2. Haben Sie in den Jahren 1969 und 1970 Bitumen-Klebemasse nach Deutschland exportiert? Wenn ja, wieviel (Menge und Wert, aufgeteilt nach Jahren). 3. a) Nennen Sie bitte Ihre Verkaufspreise für Bitumen-Klebemasse sowie ggf. Rabatte und Boni. b) Fügen Sie bitte Abschriften Ihrer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bei. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Artikel 2 Die in Artikel 1 verlangten Auskünfte müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung an die Adressatin erteilt werden. Artikel 3 Die dieser Entscheidung beigefügte Anlage ist Bestandteil der Entscheidung. Artikel 4 Die Entscheidung ist an die Asphaltoïd-Keller S.A., 15, rü du Port, Huningü, gerichtet. Gegen diese Entscheidung kann unter den im EWG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere nach den Artikeln 173 und 185, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg Klage erhoben werden. Brüssel, den 2. Juli 1971 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI ANLAGE Art. 15.1. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig: a) ... b) eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 oder nach Artikel 12 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen, ... Art. 16.1. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensveremigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von fünfzig bis eintausend Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten; a) ... b) ... c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat. ...

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.