Europäische Union

2012/321/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme SA.14588 (C 20/09) Belgiens zugunsten von De Post — La Poste (jetzt „bpost“ ) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 178) Text von Bedeutung für den EWR

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29.6.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 170/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme SA.14588 (C 20/09) Belgiens zugunsten von De Post — La Poste (jetzt „bpost“) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 178) (Nur die französische und die niederländische Fassung sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/321/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1.   VOM GERICHT FÜR NICHTIG ERKLÄRTE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VON 2003 (1) Am 3. Dezember 2002 (3) meldeten die belgischen Behörden bei der Kommission eine Kapitalerhöhung zugunsten des belgischen Postunternehmens De Post — La Poste (nachstehend „DPLP“ genannt, jetzt „bpost“ (4)) an. Nach einer ersten Prüfung entschied die Kommission am 23. Juli 2003 (5), keine Einwände gegen die angemeldete Maßnahme zu erheben. In ihrer Entscheidung stellte die Kommission fest, dass DPLP durch diese Kapitalzuführung und die weiteren, bei der vorläufigen Prüfung festgestellten Maßnahmen keine Überkompensation für die Nettokosten erhalten hatte, die dem Unternehmen in der Zeit von 1992 bis 2002 bei der Erfüllung seiner öffentliche Aufgaben entstanden waren. (2) Am 27. November 2003 reichten die Deutsche Post AG und ihre belgische Tochtergesellschaft DHL International bei Gericht Klage gegen die Kommissionsentscheidung ein (6). Am 10. Februar 2009 erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission für nichtig und stellte fest, dass diese entschieden habe, keine Einwände zu erheben, obwohl ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen hätten, die sie zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens hätten veranlassen müssen. (3) Im April 2009 legte Belgien beim Europäischen Gerichtshof ein Rechtsmittel (7) (C-148/09) gegen das Urteil des Gerichts ein, die Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003, keine Einwände zu erheben, für nichtig zu erklären. (4) Am 22. September 2011 wies der Gerichtshof das Rechtsmittel Belgiens zurück und stellte fest, dass das Gericht zu Recht entschieden habe, die Entscheidung der Kommission von 2003 für nichtig zu erklären. 1.2.   BESCHWERDE WEGEN DER BEIHILFE FÜR DIE PRESSEZUSTELLUNG (5) Im Jahr 2005 legten mehrere private belgische Pressezustellungsunternehmen auf der Grundlage der Fusionskontroll- und Beihilfevorschriften Beschwerde (8) gegen eine Pressezustellungsvereinbarung zwischen den belgischen Behörden und DPLP ein. Mit dieser Vereinbarung wurde DPLP mit der öffentliche Aufgabe der Pressezustellung in ganz Belgien betraut; darüber hinaus wurden die Preise für diesen Dienst festgelegt und die Ausgleichszahlung, auf die DPLP infolge der damit verbundenen zusätzlichen Kosten Anspruch hat. Die Beschwerde betraf in erster Linie die Preise der von DPLP angebotenen Dienste, die nach Auffassung der Beschwerdeführer so niedrig sind, dass damit jeglicher Wettbewerb ausgeschaltet wird. (6) Nachdem bei einer vorläufigen Prüfung festgestellt werden konnte, dass die zusätzlichen Nettokosten für diese öffentliche Dienstleistung nicht überkompensiert wurden, wiesen die Dienststellen der Kommission die Beschwerde in Bezug auf die Beihilfevorschriften zurück. Im Mai 2009 fochten die Beschwerdeführer die vorläufige Auffassung der Kommissionsdienststellen an, legten zusätzliche Informationen vor und forderten die Kommission auf, eine eingehende Untersuchung einzuleiten. 1.3.   VIERTER „VERWALTUNGSVERTRAG“ (2005-2010) (7) Bei der Prüfung der Beschwerde aufgrund der gewährten Ausgleichszahlung für die Pressezustellung deckte die Kommission auf, dass Belgien 2005 mit DPLP einen nicht angemeldeten Verwaltungsvertrag („contrat de gestion“) geschlossen hatte, der die Zahlung eines Ausgleichs für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) vorsah. Aus diesem Grund eröffnete die Kommission im April 2007 von Amts wegen ein Verfahren (9) und sandte ein Auskunftsersuchen an Belgien. (8) Die belgischen Behörden antworteten im Dezember 2007, dass der Ausgleich für die DAWI keine staatliche Beihilfe sei, da jede der vier im Altmark-Urteil (10) genannten Voraussetzungen erfüllt sei. Darüber hinaus übermittelten sie Informationen zum vierten Verwaltungsvertrag und insbesondere zu dem bei der Berechnung der staatlichen Ausgleichszahlung eingesetzten Kostenrechnungssystem. (9) Die in dem von Amts wegen eröffneten Verfahren genannten Maßnahmen und die Beschwerden wurden in das am 23. Juli 2009 eröffnete förmliche Prüfverfahren C-20/09 aufgenommen. 1.4.   ERÖFFNUNGSENTSCHEIDUNG (10) Angesichts der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 durch das Gericht und nach Prüfung der von den belgischen Behörden übermittelten Auskünfte zu den fraglichen Maßnahmen entschied die Kommission am 13. Juli 2009, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen (11). (11) Die Eröffnungsentscheidung der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. 1.5.   STELLUNGNAHMEN DER BELGISCHEN BEHÖRDEN ZUR ERÖFFNUNGSENTSCHEIDUNG (12) Die belgischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahmen am 13. August 2009 und ergänzten sie am 10. September 2009, 12. Oktober 2009, 23. April 2010, 26. April 2010, 19. Oktober 2010, 19. November 2010, 21. Dezember 2010, 18. Januar 2011, 17. Februar 2011, 2. März 2011, 29. März 2011, 11. April 2011, 10. Mai 2011, 27. Mai 2011, 14. Juni 2011, 10. August 2011, 26. August 2011, 7. Oktober 2011, 14. Dezember 2011, 19. Dezember 2011, 20. Dezember 2011 und 26. Dezember 2011 um weitere Stellungnahmen. Sie teilten mit, am 22. April 2009 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2009 eingelegt zu haben, und machten nähere Angaben zum Ausgleich für öffentliche Dienstleistungen und zu weiteren Einzelmaßnahmen zugunsten von DPLP. 1.6.   STELLUNGNAHMEN DRITTER ZUR ERÖFFNUNGSENTSCHEIDUNG UND ÄUßERUNGEN DER BELGISCHEN BEHÖRDEN ZU DIESEN STELLUNGNAHMEN (13) Die Deutsche Post AG und DHL International N.V./S.A. übermittelten ihre Stellungnahmen am 28. August 2009. (14) Die Vlaamse Federatie van Persverspreiders (flämischer Verband der Pressezustellungsunternehmen, nachstehend „VFP“ genannt) und Prodipresse (Fachverband der Pressezustellungsunternehmen) reichten ihre Stellungnahmen am 28. August 2009 ein. (15) Der Belgische Distributiedienst B.V.B.A (nachstehend „BD“ genannt, ein Wettbewerber von DPLP auf dem Markt für die Pressezustellung) legte seine Stellungnahmen am 28. August 2009 vor. (16) Die Association belge des éditeurs de quotidiens A.S.B.L (belgischer Verband der Zeitungsverleger) übermittelte ihre Stellungnahmen ebenfalls am 28. August 2009. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1.   RECHTSFORM UND TÄTIGKEITEN VON DPLP (17) Die belgische Post war eine staatliche Behörde („Régie des postes“), bis sie 1992 in ein eigenständiges öffentliches Unternehmen („entreprise publique autonome“) mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt wurde. Im Jahr 2000 wurde die Rechtsform in eine Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts („société anonyme de droit public“) geändert. (18) Im Jahr 2010 erwirtschaftete DPLP betriebliche Erträge in Höhe von 2 318 Mio. EUR und einen Betriebsgewinn von 319 Mio. EUR. Ende 2010 beschäftigte das Unternehmen 33 616 Mitarbeiter, während es 2002 noch 42 000 waren. Auf die Personalkosten entfallen insgesamt 65 % der Betriebskosten. (19) Eine Minderheitsbeteiligung von 50 % abzüglich eines Anteils hält der private Investor CVC Capital Partners. Mehrheitsaktionär ist der belgische Staat. 2.2.   ZUSAMMENFASSUNG DER IN REDE STEHENDEN STAATLICHEN MAßNAHMEN 2.2.1.   Öffentliche Aufgaben im Zeitraum 1992-2010 (20) Mit dem Postgesetz (12) und vier Verwaltungsverträgen wurde DPLP im geprüften Zeitraum, d. h. von 1992 bis 2010, mit öffentlichen Aufgaben betraut. 2.2.1.1.   In den Verwaltungsverträgen festgelegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (21) In den Verwaltungsverträgen werden die Vorschriften und Ausführungsbestimmungen für die Aufgaben von DPLP im Rahmen ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die finanzielle Ausgleichsleistung des belgischen Staats festgelegt. (22) Seit ihrer Gründung im Jahr 1992 schloss DPLP mit dem belgischen Staat vier Verwaltungsverträge, die die folgenden Zeiträume abdeckten: (13) 1. erster Vertrag: vom 14.9.1992 bis zum 31.12.1996; 2. zweiter Vertrag: vom 1.1.1997 bis zum 23.9.2002; 3. dritter Vertrag: vom 24.9.2002 bis zum 23.9.2005; 4. vierter Vertrag: vom 24.9.2005 bis zum 23.9.2010; dieser Vertrag wurde bis zum Abschluss des neuen Vertrags verlängert. (23) Die Verwaltungsverträge enthalten eine Aufstellung der öffentlichen Aufgaben. Im aktuellen Verwaltungsvertrag sieht der belgische Staat die folgenden öffentlichen Aufgaben vor (14):   Postdienste i) Universalpostdienst ii) Zustellung von Tageszeitungen iii) Zustellung von Zeitschriften iv) Zustellung von Wahlunterlagen v) Sonderpreise für gemeinnützige Vereine vi) Beförderung portofreier Briefsendungen (Schreiben des Königshauses und andere spezielle Schreiben) vii) Internationale Postdienste viii) Internationaler Paketdienst   Finanzdienstleistungen ix) Entgegennahme von Bareinzahlungen auf Postgirokonten x) Ausstellung von Postanweisungen xi) Zahlung und Überbringung von Alters- und Hinterbliebenenrenten und Leistungen für Behinderte xii) Zahlung von Anwesenheitsvergütungen bei Wahlen xiii) Verbuchen der Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten xiv) Leistungen im Zusammenhang mit Angelscheinen   Verkauf von Postwertzeichen xv) Verkauf von Postwertzeichen   Sonstige öffentliche Dienstleistungen xvi) Soziale Rolle des Briefträgers xvii) Geeignete Information der Öffentlichkeit xviii) Drucken und Zustellen von E-Mails xix) Zertifizierungsdienste xx) Leistungen im Auftrag der Rechnungsführer des Staates xxi) Verkauf von Steuer- und Bußgeldmarken xxii) Mitwirkung bei der Zustellung der Wahlscheinpakete 2.2.2.   Geprüfte staatliche Maßnahmen (24) Von 1992 bis 2010 wurde DPLP in Form verschiedener Maßnahmen staatliche Unterstützung gewährt: 1. Übernahme der Pensionen: Nach der Reformierung des Ruhegehaltssystems im Jahr 1997 befreite der Staat DPLP von Pensionsverpflichtungen in Höhe von 3,8 Mrd. EUR; 2. jährlicher Ausgleich für die Kosten der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (15) in Höhe von insgesamt 5,2 Mrd. EUR im Zeitraum 1992-2010; 3. Kapitalzuführungen: zwei im Jahr 1997 (62 Mio. EUR), eine 2003 (297,5 Mio. EUR) und eine 2006 (40 Mio. EUR); 4. Steuerbefreiungen: Befreiung von der Körperschaftsteuer, von der Grundsteuer und von anderen indirekten und lokalen Steuern; 5. Übertragung von Immobilien: 1992 wurden 63 Immobilien mit einem Wert von 112,2 Mio. EUR an DPLP übertragen; 6. vom Staat 2004 geleistete Garantie für einen Kredit über 100 Mio. EUR gegen eine Prämie von 0,25 %. 2.2.2.1.   Übernahme der Pensionen (25) Im Jahr 1992 wurde die Régie des postes per Gesetz in ein eigenständiges öffentliches Unternehmen („entreprise publique autonome“, EPA) umgewandelt, das unter „De Post-La Poste“ firmierte. Als Rechtsnachfolger der Régie des postes übernahm DPLP deren Vermögenswerte und Personal. Damit war ein grundlegender Wandel des Geschäftsmodells verbunden. 1. Denn im Gegensatz zur Régie des postes, die vom zuständigen Minister geführt wurde und diesem unterstand, wurde DPLP jetzt von ihrem Verwaltungsrat und ihrem Geschäftsführungsausschuss verwaltet, während die Regierung nur noch eine Aufsichtsbefugnis zur Gewährleistung der Beachtung des Rechts und des Verwaltungsvertrags hatte (16); 2. DPLP war im Grunde für ihre ausgeglichene Finanzlage selbst verantwortlich, während der Jahreshaushalt der Régie des postes bislang vom zuständigen Minister aufgestellt und dem Parlament im Anhang zum Haushalt seines Ministeriums zur Billigung vorgelegt worden war. (26) So übernahm DPLP 1992 insgesamt 43 747 Beamte sowie den Rechtsschutz, den diese im Bereich der Arbeitsplatz-, Pensions- und Gehaltssicherheit genossen (Artikel 33 des Gesetzes vom 21. März 1991). (27) Im Jahr 2008 beschäftigte DPLP noch rund 23 500 statutarische Mitarbeiter (deren Status dem Beamtenstatus ähnlich war), die — wie weiter unten ausgeführt wird — fast zwei Drittel der Gesamtbeschäftigten ausmachten. Tabelle 1 Beschäftigungsregelungen bei DPLP VZE: Vollzeitäquivalent VZE 2008 (1) Personalstand 2008 Beschreibung der Beschäftigungsregelung Statutarisches Personal 20 895 67 % 23 538 67 % Personal, für das Vorschriften gelten, die aus dem Beamtenrecht abgeleitet sind (im Folgenden als „Statut“ bezeichnet), und das dem Verwaltungsrecht unterliegt. Vertragsangestellte 10 095 (2) 33 % 11 349 33 % Privatrechtlich Beschäftigte, die dem allgemeinen Arbeitsrecht unterliegen Gesamt 30 990 34 887 (1) Laut Geschäftsbericht 2008 (2) […]* (28) In der Zeit von 1972 bis 1996 wurden die Pensionen nach einem umlagefinanzierten System gezahlt. Dabei erstattete DPLP dem Staat die Pensionen, die dieser an die pensionierten Beamten (17) für die Pensionsansprüche zahlte, die vor 1972 erworben wurden, als die belgische Post eine buchhalterisch eigenständige Körperschaft (Régie des postes) innerhalb des Staates wurde. (29) Bis zur Reform der Ruhegehälter im Jahr 1997 wurde dieses Finanzierungssystem nicht geändert. Mit dieser Reform wurde das Ruhegehaltssystem der ersten Säule für das statutarische Personal von DPLP an das der Privatwirtschaft angeglichen, so dass DPLP seit 1997 an das LSS (belgisches Landesamt für Soziale Sicherheit) Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 8,86 % des Gehalts abführen muss. (30) Gleichzeitig willigte der Staat ein, die aufgelaufenen Pensionsverpflichtungen von DPLP in Höhe von 3,8 Mrd. EUR zu übernehmen. 2.2.2.2.   Jährlicher Ausgleich der Kosten für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (31) Jeder Vertrag sah eine jährliche Ausgleichszahlung des Staates für die Erfüllung der im Vertrag festgelegten öffentlichen Aufgaben vor. (32) In den ersten drei Verträgen wurde der Ausgleich anhand des tatsächlichen Unterschiedsbetrags zwischen den Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Aufgaben festgelegt. Der vierte Verwaltungsvertrag sieht eine Ausgleichszahlung in fester Höhe vor, die anhand des erwarteten Unterschiedsbetrags zwischen den von DPLP getragenen Kosten und den Einnahmen der öffentlichen Dienstleistungen berechnet wird, jedoch nach oben hin begrenzt ist (18). (33) Gemäß dem derzeitigen Verwaltungsvertrag (19) hat DPLP für die folgenden öffentlichen Dienstleistungen Anspruch auf eine staatliche Ausgleichszahlung:   Postdienste ii) Zustellung von Tageszeitungen iii) Zustellung von Zeitschriften iv) Zustellung von Wahlunterlagen v) Sonderpreise für gemeinnützige Vereine vi) Beförderung portofreier Briefsendungen (Schreiben des Königshauses und andere spezielle Schreiben)   Finanzdienstleistungen ix) Entgegennahme von Bareinzahlungen auf Postgirokonten x) Ausstellung von Postanweisungen xi) Zahlung und Überbringung von Alters- und Hinterbliebenenrenten und Leistungen für Behinderte xiii) Verbuchen der Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten xiv) Leistungen im Zusammenhang mit Angelscheinen   Verkauf von Postwertzeichen xv) Verkauf von Postwertzeichen   Sonstige gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen xvi) Soziale Rolle des Briefträgers xx) Leistungen im Auftrag der Rechnungsführer des Staates xxi) Verkauf von Steuer- und Bußgeldmarken Die Pressezustellung stellt eine vom Universaldienst getrennte Aufgabe dar (34) Für den Universalpostdienst besteht gemäß den letzten drei Verwaltungsverträgen kein Ausgleichsanspruch (20). Auch wenn die Pressezustellung gemäß der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (21) generell ein Teil des Universaldienstes sein kann, wurden die besonderen Aufgaben (Zustellung von Tageszeitungen und Zeitschriften), für die aufgrund der Verwaltungsverträge ein Ausgleichsanspruch besteht, von den belgischen Behörden anhand von Kriterien festgelegt, nach denen sie sich vom Universalpostdienst unterschieden. Diese Kriterien sind: 1) die Ziele der Aufgabe, die über die des Universaldienstes hinausgehen, 2) die besonderen Bedingungen, die in diesen Verträgen genannt werden, und 3) die besonderen Bestimmungen für die Preisgestaltung, die sich von denen für den Universaldienst unterscheiden. (35) Ziele der Aufgabe: Die belgischen Behörden halten eine flächendeckende Zustellung der Presse für besonders wichtig, um den Informationsstand und die Meinungsvielfalt zu erhöhen und die Beteiligung der Öffentlichkeit an der politischen Debatte zu fördern. (36) Im Vertrag werden besondere Ausführungsbestimmungen vorgegeben: Der besondere Dienst der Pressezustellung, mit dem DPLP beauftragt wird und für den ein Ausgleichsanspruch besteht, geht über den traditionellen Zustelldienst des Universaldienstes hinaus. Für die Pressezustellung gelten strenge Qualität- und Leistungsanforderungen, die die Uhrzeit der Zustellung (beispielsweise Zustellung vor 7.30 Uhr), die Häufigkeit, die Zustellungsoptionen für Verleger, die den Verlegern zugestandene Flexibilität hinsichtlich der Mengen und sogar die Kontinuität der Leistung betreffen (einschließlich einer strengen Definition der „höheren Gewalt“). (37) Besondere Preisgestaltung: Die Preise für die Aufgabe der Pressezustellung, die zu einem Ausgleich führen kann, werden im Rahmen von Drei-Parteien-Verhandlungen (belgischer Staat, DPLP und Pressesektor) festgelegt und müssen im Gegensatz zu den Preisen für den Universaldienst nicht von der Regulierungsbehörde genehmigt werden. Während sich die Preise für den Universaldienst an den Kosten orientieren, sind die Preise für die besondere Aufgabe der Pressezustellung, für die ein Ausgleichsanspruch besteht, deutlich niedriger, um so das Erreichen der angestrebten Ziele zu ermöglichen. Höhe der Ausgleichs für öffentliche Dienstleistungen (38) Für die in Erwägungsgrund 33 genannten Leistungen kann ein Ausgleich für öffentliche Dienstleistungen gewährt werden. Tatsächlich wurden für jedes Geschäftsjahr die folgenden Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen geleistet: Erster Verwaltungsvertrag Jahr Betrag (in Euro) 1992 (*1) 91 720 000 1993 351 327 000 1994 322 138 000 1995 368 308 000 1996 314 205 000 Zweiter Verwaltungsvertrag Jahr Betrag (in Euro) 1997 208 934 000 1998 228 629 000 1999 213 788 000 2000 216 282 000 2001 224 269 000 2002 194 559 000 Dritter Verwaltungsvertrag Jahr Betrag (in Euro) 2003 175 554 000 2004 247 606 000 2005 254 825 000 Vierter Verwaltungsvertrag Jahr Betrag (in Euro) 2006 299 729 000 2007 306 396 000 2008 315 683 000 2009 321 244 000 2010 325 735 000 2.2.2.3.   Kapitalzuführungen (39) Kapitalzuführungen im Jahr 1997: DPLP erhielt zwei nicht angemeldete Kapitalzuführungen in Höhe von insgesamt 62 Mio. EUR. Die belgischen Behörden teilten jedoch später mit, diese Gelder seien in Wirklichkeit nachträgliche Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen gewesen, die nicht rechtzeitig an DPLP gezahlt worden seien. (40) Kapitalzuführungen im Jahr 2003: Die belgischen Behörden nahmen eine Kapitalzuführung zugunsten von DPLP in Höhe von 297,5 Mio. EUR vor. Ihrer Auffassung nach erfolgte diese Zuführung u Bedingungen, die für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber annehmbar waren, weshalb die Kapitalzuführung keine staatliche Beihilfe darstelle. (41) Kapitalzuführungen im Jahr 2006: Die belgischen Behörden nahmen eine weitere Kapitalzuführung zugunsten von DPLP in Höhe von 40 Mio. EUR vor. Nach Auffassung der belgischen Behörden entsprach diese Kapitalzuführung dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers, da sie zu den gleichen Konditionen wie für private Kapitalgeber (Pari-Passu-Konditionen) erfolgt sei. 2.2.2.4.   Steuerbefreiungen: (42) Bis zum 31. Dezember 2005 war DPLP von der Körperschaftsteuer befreit. (43) Im geprüften Zeitraum war DPLP von der Grundsteuer auf die im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzten Gebäude befreit, was einem Vorteil von […] (*2) bis […] EUR jährlich entspricht. Wenn diese Steuer abgeführt worden wäre, wären die Kosten der Produkte (öffentliche Dienstleistungen und kommerzielle Produkte), für die diese Gebäude genutzt wurden, verhältnismäßig höher gewesen. (44) Darüber hinaus ist DPLP von anderen indirekten und lokalen Steuern befreit. Die belgischen Behörden sind nicht in der Lage, den genauen Wert dieses Vorteils zu schätzen, geben jedoch an, dass diese Maßnahme in den Anwendungsbereich der De-Minimis-Regeln fällt. (45) Die Steuerbefreiungen stammen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags im Jahr 1958 und bestehen nach wie vor ohne wesentliche Änderungen. Während die Befreiung von der Körperschaftsteuer am 31. Dezember 2005 aufgehoben wurde, gelten die beiden anderen Maßnahmen weiterhin. 2.2.2.5.   Übertragung von Immobilien (46) Im Jahr 1992 übertrug der belgische Staat 63 Immobilien ohne Gegenleistung an DPLP (22). DPLP nutzte die Gebäude bereits, obwohl sie Eigentum des Staates waren. Der Gesamtwert dieser Vermögensgegenstände wird auf 112,2 Mio. EUR (23) geschätzt. Diese Immobilien waren nicht identisch mit den ursprünglichen Vermögenswerten, die vom Staatsvermögen abgesondert wurden, als die belgische Post 1971 eine eigenständige staatliche Behörde (die „Régie des postes“) wurde, sondern wurden zusätzlich zu diesen übertragen. Rechtlich gesehen besaß die Régie des postes bereits die Vermögenswerte, die in ihrer Bilanz ausgewiesen waren. Mit den 1992 übertragenen zusätzlichen Immobilien sollte dagegen die Pensionslast ausgeglichen werden, die weiterhin auf DPLP lastete, als sie von einer Behörde in ein eigenständiges öffentliches Unternehmen umgewandelt wurde. (47) Die belgischen Behörden machen geltend, dass die Übertragung dieser Immobilien einzig im Rahmen einer Umstrukturierung der dem Staat gehörenden Vermögensgegenstände erfolgt sei und keinen Vorteil darstelle. Diese Gebäude seien von der belgischen Post bereits genutzt worden, bevor sie 1992 in DPLP umgewandelt wurde (und seien somit bereits von der Régie des postes genutzt worden). 2.2.2.6.   Staatsgarantie: (48) DPLP wurde die Möglichkeit eingeräumt, für ihre Darlehen eine staatliche Garantie gegen Zahlung einer Prämie von 0,25 % zu beantragen. (49) Im geprüften Zeitraum wurde diese Garantie nur ein einziges Mal für ein Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Höhe von 100 Mio. EUR von in Anspruch genommen. Der am 22. Dezember 2004 unterzeichnete Vertrag zwischen DPLP und der EIB ermöglichte die Inanspruchnahme der Kreditfazilität bis zum 10. Juni 2008. DPLP nahm diese Fazilität in Anspruch und beantragte am 8. November 2007 einen Betrag in Höhe von 100 Mio. EUR, den sie tatsächlich am 5. Dezember 2007 erhielt. DPLP verpflichtete sich, das Darlehen in elf gleich hohen jährlichen Raten von ca. 9,09 Mio. EUR zurückzuzahlen. Die erste Rate ist am 5. Dezember 2012 zu zahlen, die letzte am 5. Dezember 2022. Die Zinsen sind vierteljähr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.