Europäische Union

95/542/Euratom, EGKS: Beschluß der Kommission vom 20. Dezember 1995 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Ukraine andererseits

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Avis juridique important | 31995D0542 95/542/Euratom, EGKS: Beschluß der Kommission vom 20. Dezember 1995 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Ukraine andererseits Amtsblatt Nr. L 311 vom 23/12/1995 S. 0021 - 0021 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1995 über den Abschluß - im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Ukraine andererseits (95/542/Euratom, EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens, das am 14. Juni 1994 in Luxemburg unterzeichnet wurde, das Interimsabkommen, das am 1. Juni 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde, über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Ukraine andererseits zu genehmigen. Der Abschluß des Interimsabkommens ist erforderlich, um die insbesondere in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu erreichen. In dem Vertrag sind nicht alle Fälle vorgesehen, die unter diesen Beschluß fallen. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Zustimmung des Rates vom 4. Dezember 1995 - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Ukraine andererseits sowie das Protokoll und die Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt die in Artikel 36 des Interimsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft vor. Brüssel, den 20. Dezember 1995 Für die Kommission Der Präsident Jacques SANTER

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.